Entscheidungsdatum: 17.10.2018
1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 31. August 2017 - 10 Sa 490/17 - im Kostenausspruch und in Ziff. I.1. aufgehoben. Insoweit wird die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt (Oder) vom 23. März 2017 - 4 Ca 286/17 - zurückgewiesen.
2. Im Übrigen wird die Revision des Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Zinsen erst ab dem 9. Juni 2017 zu zahlen sind.
3. Der Beklagte hat die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von den Kosten der Berufung und der Revision haben die Klägerin 20 % und der Beklagte 80 % zu tragen.
Die Parteien streiten im Wege der verlängerten Vollstreckungsabwehrklage über die Rückzahlung des im Wege der Zwangsvollstreckung Erlangten.
Der Beklagte war seit Januar 2015 bei der Klägerin als Betriebsleiter und Prokurist beschäftigt. Er bezog ein Gehalt von 3.000,00 Euro brutto zuzüglich Provision. Im Arbeitsvertrag der Parteien ist zu Nr. 16 geregelt:
|
„… |
b) Ansprüche des Mitarbeiters und des Arbeitgebers aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht spätestens innerhalb von 3 Monaten nach ihrer Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. |
|
c) Lehnt der andere Teil den Anspruch schriftlich ab oder erklärt er sich nicht innerhalb von 2 Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb Frist von 3 Monaten nach der Ablehnung oder nach Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird. |
|
…“ |
In einem vorangegangenen Kündigungsschutzprozess einigten sich die Parteien durch Vergleich auf die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses zum 30. November 2016 und die Zahlung einer Abfindung entsprechend §§ 9, 10 KSchG iHv. 4.500,00 Euro brutto.
Die Klägerin rechnete die Abfindung mit Gehalt und Provision für November 2016 ab, leistete hierauf aber keine Zahlungen. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2016 teilte sie dem Beklagten unter Vorlage von „Korrekturabrechnungen“ für die Monate Januar bis Dezember 2015 mit, sie habe nunmehr wegen fehlendem ordnungsgemäßen Fahrtenbuch die Versteuerung geldwerter Vorteile aus der Privatnutzung von Dienstfahrzeugen nach der „1 %-Regelung“ vorgenommen. Die Steuern habe sie „gegen die November-Abrechnung 2016 und die festgelegte Abfindung“ verrechnet. Es verbleibe zu ihren Gunsten noch eine Forderung iHv. 1.207,78 Euro, deren Ausgleich sie begehre.
Der Beklagte betrieb die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich. Am 9. Februar 2017 erwirkte er einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, mit dem Ansprüche der Klägerin gegen die Drittschuldnerin, eine Bank, gepfändet und dem Beklagten zur Einziehung überwiesen wurden. Dagegen hat die Klägerin am 6. März 2017 Vollstreckungsabwehrklage erhoben.
Die Klägerin hat gemeint, die Vollstreckung aus dem gerichtlichen Vergleich sei unzulässig. Der Anspruch auf Abfindung sei in Höhe hierauf abgeführter Einkommensteuer erfüllt und im Übrigen durch Verrechnung mit einem ihr gegen den Beklagten als alleinigen Steuerschuldner zustehenden Erstattungsanspruch erloschen. Dieser unterliege nicht der vertraglichen Ausschlussfrist. Nachdem der Beklagte am 28. März 2017 vom Konto der Klägerin 4.682,37 Euro (davon 182,37 Euro Kosten der Zwangsvollstreckung) eingezogen hatte, hat die Klägerin in der Berufungsinstanz beantragt,
|
1. |
festzustellen, dass die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleichsbeschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt (Oder) vom 30. November 2016 im Verfahren - 4 Ca 1278/16 - am 23. März 2017 für unzulässig zu erklären war; |
2. |
den Beklagten zu verurteilen, an sie 4.682,37 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. März 2017 zu zahlen. |
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und gemeint, die Einwendungen gegen die Zwangsvollstreckung seien nicht berechtigt, insbesondere stehe der Klägerin ein Erstattungsanspruch nicht zu. Jedenfalls sei ein solcher nach der arbeitsvertraglich vereinbarten Ausschlussklausel verfallen.
Das Arbeitsgericht hat die bei ihm allein anhängige Vollstreckungsabwehrklage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Klägerin der Klage stattgegeben. Dagegen wendet sich der Beklagte mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin begehrt.
Die Revision ist begründet, soweit das Landesarbeitsgericht dem Feststellungsantrag stattgegeben hat. Dieser ist unzulässig. Im Übrigen ist die Revision im Wesentlichen unbegründet. Der Beklagte ist verpflichtet, das durch die Zwangsvollstreckung Erlangte an die Klägerin zurückzuzahlen.
A. Die Klage ist im Feststellungsantrag unzulässig.
I. Die erstinstanzlich erhobene Vollstreckungsabwehrklage ist durch die Beendigung der Zwangsvollstreckung unzulässig geworden.
1. Die Klage aus § 767 ZPO ist eine ausschließlich prozessrechtliche, auf Rechtsgestaltung gerichtete Klage. Das stattgebende Urteil nimmt dem Titel die Vollstreckbarkeit und macht die Zwangsvollstreckung unmöglich. Erlangt der Titelgläubiger - wie im Streitfall - durch die betriebene Zwangsvollstreckung vollständige Befriedigung, sind der Titel verbraucht und die Klage gegen die hieraus betriebene Zwangsvollstreckung gegenstandslos. Für sie entfällt das Rechtsschutzbedürfnis (BAG 31. Januar 1979 - 5 AZR 749/77 - zu I 2 der Gründe, BAGE 31, 288; BGH 6. März 1987 - V ZR 19/86 - zu II 1 der Gründe, BGHZ 100, 211).
2. Ist die Zwangsvollstreckung beendet, kann der Titelschuldner - unter den Voraussetzungen des § 767 ZPO im Übrigen - wegen eines vom Gläubiger zu Unrecht erlangten Betrags Rückzahlung im Wege der materiell-rechtlichen Bereicherungsklage verlangen (BGH 6. März 1987 - V ZR 19/86 - zu II 1 der Gründe, BGHZ 100, 211; 20. März 2008 - IX ZR 2/07 - Rn. 11 mwN). Der in einem solchen Fall rein prozessrechtlich bedingte Übergang von der Klage nach § 767 ZPO auf eine Bereicherungsklage ist keine an die Voraussetzungen der §§ 263, 533 ZPO gebundene Klageänderung, sondern nach § 264 Nr. 3 ZPO statthaft (vgl. BAG 31. Januar 1979 - 5 AZR 749/77 - zu I 2 der Gründe, BAGE 31, 288; BGH 12. Juli 2002 - V ZR 195/01 - zu II 1 der Gründe). Für eine Feststellungsklage, die sich - wie hier - auf die Feststellung der Unzulässigkeit einer bereits durchgeführten Zwangsvollstreckung richtet, fehlt es an dem nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse.
II. Der Zulässigkeit der Feststellungsklage steht des Weiteren entgegen, dass sie nicht auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses gerichtet ist. Hierzu können zwar auch einzelne Rechte und Pflichten gehören, die sich aus einem Rechtsverhältnis ergeben. Daher ist es zulässig, wenn der Kläger nach Beendigung der Zwangsvollstreckung feststellen lassen will, dass ein bestimmter Teil der materiell-rechtlichen Schuld nicht bestand. Dagegen können bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses, reine Tatsachen oder etwa die Wirksamkeit von Willenserklärungen oder die Rechtswidrigkeit eines Verhaltens nicht Gegenstand einer Feststellungsklage - auch nicht einer Zwischenfeststellungsklage - sein (BGH 20. April 2018 - V ZR 106/17 - Rn. 13 mwN). Danach ist der Antrag der Klägerin festzustellen, dass die Zwangsvollstreckung des Beklagten unzulässig war, auch als Zwischenfeststellungsklage unzulässig. Er zielt nicht auf das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses oder auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, sondern ausschließlich auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Verhaltens des Beklagten, nämlich die Zwangsvollstreckung betrieben zu haben. Das kann jedoch nicht Gegenstand einer Feststellungs- oder Zwischenfeststellungsklage sein (BGH 20. April 2018 - V ZR 106/17 - Rn. 14 mwN).
B. Der in der Berufungsinstanz erhobene Leistungsantrag, mit dem die Klägerin im Wege der verlängerten Vollstreckungsabwehrklage die Rückzahlung des vom Beklagten „zwischen den Instanzen“ Vollstreckten erreichen will, ist im Wesentlichen begründet. Die Klägerin hat gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB Anspruch auf Rückzahlung des vom Beklagten im Wege der Zwangsvollstreckung eingezogenen Betrags von 4.682,37 Euro nebst Zinsen. Das hat das Landesarbeitsgericht im Ergebnis zutreffend erkannt.
I. Der Beklagte hat den vom Konto der Klägerin eingezogenen Betrag iSd. § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB ohne Rechtsgrund erlangt, weil die vor Beendigung der Zwangsvollstreckung erhobene Vollstreckungsabwehrklage begründet gewesen wäre (vgl. BGH 7. Juli 2005 - VII ZR 351/03 - zu II 2 a der Gründe, BGHZ 163, 339). Die Klägerin hat den titulierten Abfindungsanspruch teilweise erfüllt (§ 362 Abs. 1 BGB), indem sie für die Bruttoabfindung die fällige Einkommensteuer an das Finanzamt abgeführt hat. Im verbleibenden Umfang ist die Forderung des Beklagten durch Aufrechnung mit einem der Klägerin gegen den Beklagten zustehenden Erstattungsanspruch erloschen (§ 389 BGB).
1. Der Arbeitgeber hat nach § 38 Abs. 3 Satz 1 EStG bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn für Rechnung des Arbeitnehmers, der alleiniger Steuerschuldner ist (§ 38 Abs. 2 Satz 1 EStG), einzubehalten (BAG 21. Dezember 2016 - 5 AZR 266/16 - Rn. 16 mwN, BAGE 157, 336). Steuerpflichtig sind nach § 24 Nr. 1 Buchst. b EStG, § 2 Abs. 2 Nr. 4 LStDV auch Abfindungen für die Aufgabe einer Tätigkeit wie den Verlust des Arbeitsplatzes (BFH 12. Dezember 2011 - IX B 3/11 - Rn. 9).
2. Mit dem Abzug und der Abführung von Lohnbestandteilen erfüllt der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer seine Vergütungspflicht. Die Abführung begründet einen besonderen Erfüllungseinwand. Insoweit bedarf es keiner Aufrechnung. Der Einbehalt des Arbeitgebers für Rechnung des Arbeitnehmers dient der Vorbereitung der Abführung. Erfüllt wird der Anspruch erst durch die Abführung nach § 41a EStG, wobei der Arbeitgeber in einer Art treuhänderischen Stellung für den Steuerfiskus tätig wird (BAG 21. Dezember 2016 - 5 AZR 266/16 - Rn. 17, BAGE 157, 336; BAG GS 7. März 2001 - GS 1/00 - zu III 3 b der Gründe, BAGE 97, 150). Der Arbeitgeber hat die einzubehaltende Lohnsteuer beim Finanzamt anzumelden und abzuführen (§ 41a Abs. 1 Satz 1 EStG). Die Anmeldung der Lohnsteuer steht einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleich (§ 168 Satz 1 AO). Sie betrifft den jeweiligen Arbeitnehmer als Schuldner der Lohnsteuer unmittelbar, weil er deren Abzug vom Lohn zu dulden hat (BAG 21. Dezember 2016 - 5 AZR 266/16 - Rn. 17 mwN, aaO).
3. Nach den gemäß § 559 Abs. 2 ZPO bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hat die Klägerin ua. die auf die Abfindung entfallende Einkommensteuer im Dezember 2016 an das Finanzamt gezahlt. Soweit der Beklagte beanstandet, das Landesarbeitsgericht hätte das die Entrichtung von Steuern betreffende Vorbringen der Klägerin als verspätet zurückweisen müssen, ist diese Rüge in der Revision unzulässig (vgl. BAG 2. März 2006 - 2 AZR 53/05 - Rn. 35).
4. Durch die festgestellte Abführung von Steuern hat die Klägerin den Abfindungsanspruch des Beklagten allerdings nur in dem Umfang erfüllt, in dem sie im abzurechnenden Kalendermonat sowie im Rahmen einer Korrektur für den Vormonat (§ 41c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG) im Folgemonat Steuern einbehalten und an das Finanzamt abgeführt hat. Verrechnungen wegen etwaiger Ansprüche auf Erstattung nachträglich abgeführter Lohnsteuer genießen dieses Vorrecht nicht, sondern sind mittels Aufrechnung nach den dafür bestehenden besonderen Regeln vorzunehmen (BAG 21. Dezember 2016 - 5 AZR 266/16 - Rn. 22, BAGE 157, 336).
5. Aufgrund der Abführung der auf die Privatnutzung von Dienstfahrzeugen entfallenden Steuern erwarb die Klägerin gegen den Beklagten einen Erstattungsanspruch aus § 42d Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 EStG, § 44 Abs. 1 Satz 1 AO iVm. § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB, mit dem sie wirksam gegen dessen Anspruch auf Zahlung des Nettoabfindungsbetrags aufgerechnet hat.
a) Hat der Arbeitgeber von Einkünften des Arbeitnehmers zu wenig Lohnsteuer einbehalten und an das Finanzamt abgeführt, kann er gemäß § 42d Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 EStG, § 44 Abs. 1 Satz 1 AO iVm. § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB vom Arbeitnehmer die Erstattung nachentrichteter Lohnsteuer verlangen (BAG 21. Dezember 2016 - 5 AZR 266/16 - Rn. 16 mwN, BAGE 157, 336). Denn der Arbeitgeber haftet zwar für die Lohnsteuer, die er einzubehalten und abzuführen hat, deren Schuldner ist jedoch allein der Arbeitnehmer (§ 38 Abs. 2 Satz 1 EStG). Etwas anderes gilt nur, wenn der klar erkennbare Parteiwille dahin geht, die Steuerlast solle den Arbeitgeber treffen (BAG 16. Juni 2004 - 5 AZR 521/03 - zu II 1 der Gründe mwN, BAGE 111, 131). Für den Erstattungsanspruch ist es unerheblich, ob der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer die Steuerforderung freiwillig oder aufgrund eines Haftungsbescheids der Finanzbehörde erfüllt (vgl. BAG 16. Juni 2004 - 5 AZR 521/03 - aaO).
b) Danach ist ein Erstattungsanspruch zugunsten der Klägerin im geltend gemachten Umfang entstanden.
aa) Unstreitig hat der Beklagte in der Zeit von Januar bis Dezember 2015 Fahrzeuge, die ihm nacheinander aufgrund des Arbeitsverhältnisses überlassen worden sind, auch zu privaten Zwecken genutzt. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hat die Klägerin die Privatnutzung als geldwerten Vorteil nachversteuert und dabei den Nutzungswert entsprechend der in § 8 Abs. 2 Satz 4, § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG vorgesehenen Berechnungsmethode („1 %-Regelung“) in Ansatz gebracht. Dass sie die berechneten Steuern an das Betriebsstättenfinanzamt abgeführt hat, ist durch das Berufungsgericht bindend festgestellt (oben Rn. 19).
bb) Die Klägerin war nicht verpflichtet, die auf die Privatnutzung der Dienstwagen entfallende Lohnsteuer für den Beklagten zu übernehmen. Eine Nettolohnabrede oder Anhaltspunkte für einen in anderer Weise zum Ausdruck gebrachten Willen der Parteien, dass in ihrem Verhältnis - anders als üblich - der Arbeitgeber die Steuerlast tragen sollte, hat der hierfür darlegungs- und beweisbelastete Beklagte (vgl. BAG 16. Juni 2004 - 5 AZR 521/03 - zu II 2 der Gründe, BAGE 111, 131) nicht aufgezeigt. Der Umstand, dass die Klägerin dem Beklagten die Fahrzeuge unentgeltlich zur privaten Nutzung überlassen hat, führt gerade dazu, dass bei ihm ein als Lohnzufluss zu erfassender steuerpflichtiger Nutzungsvorteil entstanden ist (BFH 6. Oktober 2011 - VI R 56/10 - Rn. 11, BFHE 235, 383), besagt aber nichts darüber, welche Vertragspartei im Innenverhältnis die Steuerlast tragen soll. Sollten die Parteien anfänglich der Auffassung gewesen sein, unter den im Streitfall gegebenen Umständen stelle die Privatnutzung der Fahrzeuge durch den Beklagten keinen Arbeitslohn dar, führte auch dies nicht zu einer Verpflichtung der Klägerin, bei abweichender Beurteilung der Rechtslage die Steuerlast zu übernehmen (vgl. BAG 23. Juli 1986 - 5 AZR 120/85 - zu II 3 c der Gründe).
c) Ohne Erfolg rügt die Revision, das Landesarbeitsgericht habe nicht genügend beachtet, dass eine Steuerpflicht des Beklagten wegen der Privatnutzung von Dienstwagen nicht, zumindest nicht in Höhe der abgeführten Steuern bestanden habe.
aa) Selbst wenn der Arbeitgeber eine vom Arbeitnehmer objektiv nicht geschuldete Lohnsteuer abführt, leistet er sowohl aus seiner eigenen Sicht als auch aus derjenigen der Finanzbehörde für Rechnung des Arbeitnehmers (BFH 29. November 2000 - I R 102/99 - zu II 1 a der Gründe, BFHE 194, 69). Ein daraus resultierender Erstattungsanspruch gegenüber dem Finanzamt steht deshalb dem Arbeitnehmer und nicht dem Arbeitgeber zu (BFH 17. Juni 2009 - VI R 46/07 - Rn. 18 f., BFHE 226, 53). Etwa „zu viel“ gezahlte Steuer wird bei der Veranlagung des Arbeitnehmers auf dessen Einkommensteuer angerechnet (§ 36 Abs. 2 EStG) und kann von ihm bei der Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG geltend gemacht werden (vgl. BAG 19. April 2005 - 9 AZR 188/04 - zu II 3 b der Gründe).
bb) Dementsprechend sind die Gerichte für Arbeitssachen grundsätzlich nicht befugt, die Berechtigung und die Höhe einer vom Arbeitgeber nachvollziehbar dargelegten Abführung von Lohnsteuer zu überprüfen. Der Arbeitnehmer ist auf die steuerrechtlichen Rechtsbehelfe beschränkt, es sei denn, für den Arbeitgeber wäre aufgrund der für ihn zum Zeitpunkt des Abzugs bekannten Umstände eindeutig erkennbar gewesen, dass eine Steuerpflicht des Arbeitnehmers nicht besteht (BAG 21. Dezember 2016 - 5 AZR 266/16 - Rn. 20 mwN, BAGE 157, 336). Solche Umstände sind nicht dargetan. Soweit der Beklagte vorbringt, bei den im Jahr 2015 überlassenen Fahrzeugen habe es sich nicht um „betriebliche Kraftfahrzeuge“ gehandelt, ist dies unerheblich. § 8 Abs. 2 EStG setzt nicht voraus, dass das vom Arbeitnehmer privat genutzte Fahrzeug Eigentum des Arbeitgebers ist. Es reicht vielmehr aus, wenn es ihm wirtschaftlich zuzurechnen ist. Das kann auch dann der Fall sein, wenn das Fahrzeug zivilrechtlich im Eigentum eines Dritten steht (vgl. BFH 26. Juli 2001 - VI R 122/98 - zu II 3 der Gründe, BFHE 196, 165; zum Ganzen Rundshagen in Korn EStG Stand 1. Februar 2018 § 8 Rn. 34; Schmidt/Krüger EStG 37. Aufl. § 8 Rn. 32).
cc) Ob die Wahl der vom Arbeitgeber nach § 8 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 EStG zugrunde gelegten Bewertungsmethode überhaupt der Überprüfung durch die Gerichte für Arbeitssachen unterliegt, kann dahinstehen. Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, auch insoweit habe die Klägerin keine für sie erkennbar fehlerhafte Bewertung vorgenommen, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Denn die Bewertung nach der „Fahrtenbuchmethode“ setzt voraus, dass Fahrtenbücher zeitnah und laufend in geschlossener Form geführt werden (dazu und zu weiteren Anforderungen vgl. BFH 21. März 2013 - VI R 31/10 - Rn. 25, BFHE 241, 167; 15. Februar 2017 - VI R 50/15 - Rn. 15; Schmidt/Kulosa EStG 37. Aufl. § 6 Rn. 533). Daran fehlte es im Streitfall. Das Landesarbeitsgericht hat bindend festgestellt (§ 559 Abs. 2 ZPO), dass der Beklagte im Jahr 2015 Fahrtenbücher, die steuerrechtlichen Anforderungen genügten, nicht beigebracht, insbesondere solche Bücher nicht kontinuierlich geführt hat. Soweit der Beklagte mit der Revision rügt, das Landesarbeitsgericht habe streitiges Vorbringen als unstreitig angesehen und von ihm gehaltenen Vortrag übergangen, versäumt er es darzulegen, in welchem Schriftsatz er ggf. welche Angaben zur Ordnungsmäßigkeit und insbesondere Vollständigkeit der vorgelegten Fahrtenbücher gemacht hat.
d) Ein dem Erstattungsanspruch aus § 42d Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 EStG, § 44 Abs. 1 Satz 1 AO iVm. § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB entgegenzuhaltender Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB wegen schuldhafter Pflichtverletzung im Zusammenhang mit der Versteuerung (vgl. BAG 13. November 2014 - 8 AZR 817/13 - Rn. 17; 16. Juni 2004 - 5 AZR 521/03 - zu II 3 der Gründe, BAGE 111, 131), steht dem Beklagten nicht zu. Weder aus § 8 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 EStG noch aus § 241 Abs. 2 BGB folgt eine Verpflichtung des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer auf etwaige Defizite bei der Führung von Fahrtenbüchern hinzuweisen. Wählt der Arbeitnehmer diese Besteuerungsmethode, hat er selbst für eine ordnungsgemäße Führung des Fahrtenbuchs zu sorgen. Insoweit kommt zum Tragen, dass der Arbeitnehmer nach § 38 Abs. 2 Satz 1 EStG Schuldner der Lohnsteuer ist und als Steuerpflichtiger die Wahl zwischen der „1 %-Methode“ oder der „Fahrtenbuchmethode“ zu treffen hat (vgl. dazu BFH 20. März 2014 - VI R 35/12 - Rn. 14, 16, BFHE 245, 192). Entscheidet er sich für Letztere, hat er dafür zu sorgen, dass er das Fahrtenbuch den gesetzlichen Anforderungen entsprechend führt. Es ist Sache des steuerpflichtigen Arbeitnehmers, sich in Zweifelsfällen selbst entsprechend kundig zu machen.
e) Mit dem danach - auch in der beanspruchten Höhe - entstandenen Erstattungsanspruch hat die Klägerin wirksam gegen die Abfindungsforderung des Beklagten aufgerechnet.
aa) Die Voraussetzungen, unter denen eine Aufrechnung gemäß § 387 BGB erklärt werden kann, lagen vor Beendigung der Zwangsvollstreckung vor. Jedenfalls ab dem Zeitpunkt, zu dem die Klägerin die Steuern an das Finanzamt abgeführt hatte, standen sich die Forderungen der Klägerin und des Beklagten aufrechenbar gegenüber.
bb) Der Erstattungsanspruch der Klägerin bestand auch noch im Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung (§ 388 Satz 1 BGB), die spätestens mit der erstinstanzlich erklärten (Prozess-)Aufrechnung erfolgte. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist der Erstattungsanspruch der Klägerin nicht zuvor gemäß der in Nr. 16 Buchst. b und c des Arbeitsvertrags geregelten Ausschlussfrist verfallen. Die Klausel erfasst den Erstattungsanspruch wegen nachentrichteter Lohnsteuer nicht.
(1) Der arbeitsvertraglichen Ausschlussfristenregelung unterliegen „Ansprüche […] aus dem Arbeitsverhältnis“. Das sind nur solche Ansprüche, welche die Arbeitsvertragsparteien aufgrund ihrer durch den Arbeitsvertrag begründeten Rechtsbeziehung gegeneinander haben (BAG 13. März 2013 - 5 AZR 954/11 - Rn. 39, BAGE 144, 306). Maßgeblich für die Einordnung ist nicht die materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage, sondern der Entstehungsbereich des Anspruchs (BAG 21. Januar 2010 - 6 AZR 556/07 - Rn. 19; 19. Januar 2011 - 10 AZR 873/08 - Rn. 20 f. mwN).
(2) Daran gemessen unterfällt der Erstattungsanspruch wegen nachentrichteter Lohnsteuer aus § 42d Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 EStG, § 44 Abs. 1 Satz 1 AO iVm. § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht einer Verfallklausel, die nur Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und nicht auch solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen (zu einer solchen Klausel sh. BAG 1. Dezember 1967 - 3 AZR 459/66 - zu II 1 der Gründe, BAGE 20, 230), erfasst. Denn der Entstehungsbereich dieses zivilrechtlichen Anspruchs liegt nicht im Arbeitsverhältnis, sondern in dem - im Streitfall steuerrechtlichen - öffentlich-rechtlichen Pflichtengefüge, das beide Parteien des Arbeitsverhältnisses trifft (BAG 21. Dezember 2016 - 5 AZR 273/16 - Rn. 12, BAGE 157, 341). Die Gesamtschuld zwischen Arbeitgeber als „bloßem“ Haftungsschuldner und dem Arbeitnehmer als Steuerschuldner findet ihre Grundlage im Steuerrecht, das mit § 38 Abs. 2 Satz 1 EStG, der ausschließlich dem Arbeitnehmer die Steuerlast zuweist, auch den Inhalt des Erstattungsanspruchs vorgibt.
cc) Die (Prozess-)Aufrechnung war auch im Übrigen wirksam, insbesondere hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (zu dieser Anforderung vgl. BAG 23. Februar 2016 - 9 AZR 226/15 - Rn. 24). Insoweit hat die Revision auch keine Angriffe erhoben.
dd) Der Klägerin war die Aufrechnung mit dem Erstattungsanspruch nicht nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verwehrt (§ 242 BGB), weil sie die Versteuerung der Fahrzeuggestellung nicht zeitnah vorgenommen oder weil sie sich die Möglichkeit eines Rückgriffs nicht spätestens bei Zustandekommen des Vergleichs vorbehalten hatte. Nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hatte der Beklagte im Februar 2016 persönlich bei der Klägerin per E-Mail angefragt, wie und auf welcher Basis der Dienstwagen abgerechnet werden würde, und wie die monatliche Belastung aussehen werde. Danach war ihm bewusst, dass die Fahrzeuggestellung der Besteuerung unterlag. Der Beklagte musste damit rechnen, dass die Klägerin einen aus der Nachversteuerung erwachsenden Erstattungsanspruch auch geltend machen würde, zumal der Vergleich im Kündigungsschutzprozess keine umfassende Abgeltungsklausel enthält.
ee) Dem Erlöschen des titulierten Abfindungsanspruchs durch Aufrechnung steht nicht entgegen, dass die Klägerin in einem Parallelverfahren mit dem Erstattungsanspruch wegen nachentrichteter Lohnsteuer auch gegen den Gehaltsanspruch des Beklagten für November 2016 aufgerechnet hatte. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts bestand zum Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung noch ein Erstattungsanspruch mindestens in Höhe des Nettobetrags der Abfindung. Gegenüber dieser Würdigung und den ihr zugrunde liegenden Feststellungen hat die Revision Einwendungen nicht erhoben. Ein Rechtsfehler ist auch objektiv nicht erkennbar.
f) Der Bereicherungsanspruch der Klägerin aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB ist nicht seinerseits nach Nr. 16 Buchst. b oder c des Arbeitsvertrags verfallen. Der Beklagte hat die ihm durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss überwiesenen Forderungen am 28. März 2017 vom Konto der Klägerin eingezogen. Ihren Rückzahlungsanspruch hat die Klägerin mit der Berufungsbegründung, die dem Beklagten am 8. Juni 2017 zugestellt worden ist, gerichtlich geltend gemacht. Dadurch sind beide Stufen der vertraglichen Ausschlussfrist gewahrt.
II. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Allerdings stehen der Klägerin die nach ihrem Vorbringen allein beanspruchten Prozesszinsen erst ab dem 9. Juni 2017, dem auf die Zustellung der Berufungsbegründung folgenden Tag, zu (vgl. BAG 21. März 2018 - 5 AZR 862/16 - Rn. 47).
C. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92 Abs. 1 Satz 1 und § 97 Abs. 1 ZPO.
|
Biebl |
|
Volk |
|
Berger |
|
|
|
Menssen |
|
Rahmstorf |