Bundesverwaltungsgericht

Entscheidungsdatum: 18.12.2017


BVerwG 18.12.2017 - 4 BN 27/17

Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde


Gericht:
Bundesverwaltungsgericht
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsdatum:
18.12.2017
Aktenzeichen:
4 BN 27/17
ECLI:
ECLI:DE:BVerwG:2017:181217B4BN27.17.0
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 15. März 2017, Az: 2 N 15.619, Urteil
Zitierte Gesetze

Gründe

1

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde bleibt erfolglos.

2

Die Antragsteller wenden sich gegen einen Bebauungsplan, der in der Nähe ihres Wohngrundstücks, von diesem getrennt durch eine S-Bahn-Strecke, ein Gewerbegebiet ausweist. Zwischen der S-Bahn-Strecke und dem Gewerbegebiet ist eine Lärmschutzanlage festgesetzt. Der Verwaltungsgerichtshof hat den Normenkontrollantrag abgelehnt. Die Beschwerde strebt die Zulassung der Revision im Hinblick auf die Ausführungen zur Auslegung des Bebauungsplanentwurfs (I.), zur Vorbelastung durch Gewerbelärm (II.) und durch Verkehrslärmimmissionen (III.) an.

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I. Die Beschwerde möchte in einem Revisionsverfahren rechtsgrundsätzlich klären lassen,

ob § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB ausschließlich verlangt, dass die auszulegenden Unterlagen an dem in der öffentlichen Bekanntmachung genannten Ort vollständig, sichtbar, griffbereit und als zusammengehörig erkennbar der Öffentlichkeit zugänglich sind und dass es nach dieser Vorschrift nicht bzw. in keiner Weise auf die konkreten Bedingungen, unter welchen die Einsicht oder Prüfung der Unterlagen vollzogen werden könne, ankommt.

4

Die Frage führt nicht zur Zulassung der Revision. Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), also näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91> und vom 13. November 2017 - 4 B 23.17 - juris Rn. 6).

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Die von der Beschwerde angeführte Rechtsfrage ist nicht entscheidungserheblich, weil sie an dem angegriffenen Urteil vorbeigeht. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs verlangt § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB, dass die auszulegenden Unterlagen an dem in der Bekanntmachung genannten Ort vollständig, sichtbar, griffbereit und als zusammengehörig der Öffentlichkeit zugänglich sein müssten (UA Rn. 20 unter Berufung auf VGH Mannheim, Urteil vom 22. September 2004 - 5 S 382/03 - NVwZ-RR 2004, 773). Die Vorinstanz ist aber nicht davon ausgegangen, dass es im Übrigen auf die Bedingungen der Einsichtnahme nicht ankomme, sondern hat weitere Anforderungen "an die Bequemlichkeit der Einsichtnahme" (UA Rn. 20) verneint. Der Verwaltungsgerichtshof hatte keinen Anlass, sich zu den von der Beschwerde gebildeten Fallgestaltungen zu äußern, etwa einer Einsichtnahme in einem unterkühlten oder feuchten Raum, Störungen durch laute Musik oder die Abschaltung des Lichts.

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Die Beschwerde legt auch mit den weiteren, in diesem Zusammenhang aufgeführten Fragen keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf dar. Einer rechtsgrundsätzlichen Klärung entzogen ist die Frage,

welche Umstände der Einsichtnahme mindestens gewährleitstet sein müssen bzw. welche Umstände die Einsichtnahme derart erschweren, dass von keiner fehlerfreien Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB bzw. von keiner fehlerfreien Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB mehr ausgegangen werden kann.

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Es ist Sache der zur Organisationsgewalt gehörenden Regelung des Behördenbetriebs, die Modalitäten der Auslegung zu bestimmen. Diese Befugnis findet ihre Grenze dort, wo die Möglichkeit der Einsichtnahme unzumutbar erschwert wird (BVerwG, Urteil vom 10. November 2016 - 9 A 18.15 - NVwZ 2017, 1294 Rn. 18 zum Planfeststellungsrecht; BVerwG, Urteil vom 4. Juli 1980 - 4 C 25.78 - Buchholz 406.11 § 2 BauGB Nr. 21 S. 31). Die Beschwerde zeigt keinen weitergehenden grundsätzlichen Klärungsbedarf auf, sondern strebt eine Fallsammlung im Stile eines juristischen Kommentars an. Dies ist nicht Aufgabe eines Revisionsverfahrens.

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Zur Zulassung der Revision führen auch nicht die Fragen, mit denen die Antragsteller ihre Fragestellung konkretisieren. Denn die Beschwerde legt bezogen auf diese, nur zum Teil auf tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz aufbauenden Einzelfragen die Entscheidungserheblichkeit nicht dar.

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II. Die Beschwerde zeigt auch keinen rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf für die Behandlung der Vorbelastung durch Gewerbelärm bereits bestehender Gebiete auf. Der Verwaltungsgerichtshof hat angenommen, dass die Betrachtung der Vorbelastung entfallen könne, weil die prognostizierten Geräuschimmissionen die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 der TA Lärm um mindestens 6 dB(A) unterschritten (UA Rn. 49). Das Urteil selbständig tragend hat der Verwaltungsgerichtshof die gutachtliche Betrachtung der Vorbelastung durch die bestehenden Gewerbeflächen nicht beanstandet (UA Rn. 50 ff.).

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1. Hinsichtlich der zweiten Begründung zeigt die Beschwerde keinen Zulassungsgrund auf.

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a) Die Beschwerde möchte rechtsgrundsätzlich klären lassen,

ob die in Nr. 5.2.3 DIN 18005 benannten ("typischen") flächenbezogenen Schallleistungspegel für Industrie- und Gewerbegebiete bei der Beurteilung der Vorbelastungssituation von beplanten und im Wesentlichen realisierten Baugebieten keine Geltung beanspruchen können.

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Diese Frage entzieht sich rechtsgrundsätzlicher Klärung. Die angeführte Vorschrift aus der DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau) ist ein technisches Regelwerk. Die Handhabung solcher technischen Regelwerke durch die Tatsachengerichte ist dem Bereich der Tatsachenfeststellung zugeordnet und der revisionsgerichtlichen Kontrolle entzogen, wenn - wie hier - durchgreifende Verfahrensrügen nicht erhoben worden sind (BVerwG, Beschluss vom 8. April 2008 - 9 B 13.08 - Buchholz 451.29 Schornsteinfeger Nr. 44 Rn. 8 und Urteil vom 7. April 2016 - 4 C 1.15 - BVerwGE 154, 377 Rn. 17).

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b) Die Antragsteller sehen grundsätzlichen Klärungsbedarf hinsichtlich der Frage,

ob es im Hinblick auf bestehende emittierende Nutzungen zulässig ist, die von diesen ausgehenden Einwirkungen (Vorbelastung) auf schutzbedürftige Nutzungen ohne Auseinandersetzung mit ggf. bestehenden Kontingentierungen in Bebauungsplansatzungen bzw. mit der genehmigungsrechtlichen Situation anhand pauschaler Ansätze zu ermitteln und zu beurteilen.

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Die Beschwerde legt die Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Frage nicht dar. Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache ist die Revision nur zuzulassen, wenn sich die grundsätzliche Rechtsfrage unmittelbar, nicht erst aufgrund von weiterer Sachaufklärung nach Aufhebung und Zurückverweisung der Sache beantwortet (stRspr, BVerwG, Beschluss vom 29. März 1961 - 3 B 43.60 - Buchholz 427.3 § 339 LAG Nr. 120 S. 151). Die Vorinstanz hat indes die Tatsachen nicht festgestellt, die vorliegen müssten, damit sich die mit der Nichtzulassungsbeschwerde angesprochenen Fragen in einem Revisionsverfahren stellen könnten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 2016 - 4 BN 36.15 - juris Rn. 12). Denn das angegriffene Urteil trifft weder Feststellungen zu Emissionskontingenten auf den bereits bestehenden Gewerbeflächen noch zu der dort bestehenden "genehmigungsrechtlichen Situation".

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c) Nicht zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung führen schließlich die Fragen,

ob der Plangeber bei der Ansetzung von flächenbezogenen Schallleistungspegeln die jeweils (tags und nachts) 1 dB(A) unter den Immissionsrichtwerten der TA Lärm für ein Gewerbegebiet liegen, Emissionsansätze für die Ermittlung der Vorbelastungssituation gewählt hat, die "auf der sicheren Seite" liegen und

ob dies auch für den Fall gilt, dass es um emittierende Nutzungen geht, die innerhalb eines als Industriegebiet nach § 9 BauNVO ausgewiesenen Gebietes liegen.

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Diese Fragen entziehen sich rechtsgrundsätzlicher Klärung, sondern betreffen allein die Tatsachenfeststellung im Einzelfall.

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2. Auf die Angriffe der Beschwerde gegen die weitere Begründung des Verwaltungsgerichtshofs kommt es nicht an, weil das Urteil insoweit auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt ist. In solchen Fällen setzt die Zulassung der Revision voraus, dass in Bezug auf jede dieser Begründungen ein Zulassungsgrund vorliegt (BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 15, vom 14. Juni 2016 - 4 B 45.15 - juris Rn. 38 und vom 20. Dezember 2016 - 3 B 38.16 - NVwZ-RR 2017, 266 Rn. 3; stRspr).

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III. Auch die Angriffe gegen die Behandlung des Schienenlärms führen nicht zur Zulassung der Revision.

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Nach den tatrichterlichen Feststellungen ist im Bestandsfall am Immissionsort IO 1 von einem Beurteilungspegel von 68,4 dB(A) tags und 64,5 dB(A) nachts auszugehen. Durch die Reflexion der festgesetzten, beidseitig hoch absorbierenden Lärmschutzanlage erhöhe sich der Beurteilungspegel um 0,3 dB(A) im Obergeschoss. Der Verwaltungsgerichtshof hat auch ohne Berücksichtigung eines Schienenbonus eine Summenbildung von Verkehrs- und Gewerbelärm für nicht geboten erachtet. Eine solche Summenbildung könne ausnahmsweise geboten sein, wenn es um eine Gesamtlärmbetrachtung gehe, welche die verfassungsrechtliche Schwelle zur Gesundheitsgefährdung oder zu Eingriffen in die Substanz des Eigentums überschreitet (UA Rn. 59).

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1. Die Beschwerde hat innerhalb der Begründungsfrist für die Nichtzulassungsbeschwerde insoweit grundsätzlichen Klärungsbedarf hinsichtlich der Fragen geltend gemacht,

ob planungsbedingte Erhöhungen eines nächtlichen Schienenlärmbeurteilungspegels von über 60 dB(A) einer Abwägung noch zugänglich (und ggf. unter welchen Voraussetzungen) sind sowie

ob allein aufgrund der Erwägung, dass planungsbedingte Erhöhungen eines nächtlichen Schienenlärmbeurteilungspegels von über 60 dB(A) die Wahrnehmbarkeitsschwelle nicht überschreiten und der Beurteilungspegel für die Gesamtbelastung 65 dB(A) nicht überschreitet, die sachgerechte Berücksichtigung der Lärmschutzinteressen der Betroffenen geschlussfolgert werden kann.

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Diese Fragen können nicht zur Zulassung der Revision führen, weil die Beschwerde die Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verfehlt. Sie legt weder die Entscheidungserheblichkeit noch den grundsätzlichen Klärungsbedarf dar.

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2. Die Beschwerde legt auch eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht dar.

23

Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz zu einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO VwGO Nr. 26 S. 14).

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Die Beschwerde entnimmt den Beschlüssen des Senats vom 8. Juni 2004 - 4 BN 19.04 - (BRS 67 Nr. 19) und vom 30. November 2006 - 4 BN 14.06 - (Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 125 Rn. 10), dass die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung eine absolute Planungsschranke markiere. Der Verwaltungsgerichtshof habe sich im Widerspruch zu dieser Rechtsprechung gesetzt, indem er weitergehende Überschreitungen jenseits der Schwelle zur Gesundheitsgefährdung allein unter Hinweis darauf als hinnehmbar erachtet habe, dass die Schwelle zur Wahrnehmbarkeit nicht überschritten werde. Von einem solchen Rechtssatz ist der Verwaltungsgerichtshof indes nicht ausgegangen. Er hat vielmehr angenommen, der aus grundrechtlicher Sicht kritische Wert in Wohngebieten beginne oberhalb von 60 dB(A) nachts, die Schwelle reiche von 60 bis 65 dB(A) nachts (UA Rn. 59). Auch unter Berücksichtigung der Erhöhungen blieben die Beurteilungspegel mit 64,8 dB(A) als höchstem zu erwartenden Beurteilungspegel am IO 1 im ersten Obergeschoss, wenn auch knapp, "innerhalb dieses Rahmens" (UA Rn. 60). Dem liegt die Annahme zugrunde, erst bei einem Beurteilungspegel von 65 dB(A) werde die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung überschritten. Es kam für den Verwaltungsgerichtshof damit auf die Bedeutung der Schwelle als absolute Planungsschranke nicht an.

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3. Der Verwaltungsgerichtshof hat sein Urteil auch damit begründet, dass Nr. 7.2 DIN 18005 statisch auf das Berechnungsverfahren der SCHALL 03, Richtlinie zur Berechnung von Schallimmissionen auf Schienenwegen, Ausgabe 1990, verweise und dass der Beurteilungspegel der Vorbelastung daher um 5 dB(A) zu reduzieren sei (UA Rn. 58). Die insoweit von der Beschwerde angeführten Fragen können nicht zur Zulassung der Revision führen, weil das Urteil selbständig tragend damit begründet ist, dass auch ohne Berücksichtigung des Schienenbonus eine Summenbildung aus Verkehrs- und Gewerbelärm nicht geboten gewesen sei (UA Rn. 59) und im Hinblick auf diese Begründung durchgreifende Revisionszulassungsgründe nicht dargelegt sind.

26

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.