...Es hat sich hierbei darauf gestützt, dass das Eigentum an den planbetroffenen Grundstücken nicht den Antragstellerinnen, sondern der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zustehe, deren Gesellschafterinnen die Antragstellerinnen seien, und dass die Antragstellerinnen ihre Antragsbefugnis auch nicht aus anderen Belangen als dem Grundeigentum herleiten könnten. 4 Dass ein Grundstück, das zum Gesellschaftsvermögen...