Entscheidungsdatum: 16.07.2010
Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 18. November 2009 wird auf Kosten der Klägerin, die auch die Kosten der Streithelfer der Beklagten trägt, zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Der Klägerin gehört ein altes, denkmalgeschütztes Fachwerkhaus in Wiesbaden. Die Beklagte ist ein Bauunternehmen, das für die Streithelfer Arbeiten für einen Neubau auf deren Grundstück durchführte und dabei im Juni 2005 eine Rüttelplatte zur Verdichtung des Bodens einsetzte. Das Grundstück der Klägerin ist von der damaligen Baustelle rund 14 m entfernt.
Die Klägerin behauptet, dass durch die Bodenerschütterungen, die durch die Rüttelarbeiten der Beklagten ausgelöst worden seien, Bauschäden durch Risse in ihrem Haus entstanden seien. Sie hat von der Beklagten den Ersatz der von ihr auf 18.012,95 Euro bezifferten Schäden nebst Zinsen verlangt und die Feststellung der Beklagten zum Ersatz aller weiteren durch die Baumaßnahme entstandenen Schäden beantragt. Die Klage ist in beiden Tatsacheninstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge weiter.
I.
Das Berufungsgericht verneint verschuldensunabhängige Schadensersatzansprüche aus Delikt (§ 823 Abs. 1 BGB) und aus dem von der Beklagten mit den Streithelfern abgeschlossenen Werkvertrag in Verbindung mit den Grundsätzen über einen Vertrag mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter (§§ 328 BGB analog i.V.m. § 280 Abs. 1 BGB). Dafür fehle es jedenfalls an einem Verschulden, weil nach den Feststellungen des Sachverständigen eine Schädigung des Gebäudes der Klägerin nicht vorhersehbar gewesen sei. Die durch die Arbeiten der Beklagten ausgelösten Erschütterungen hätten unter 1/5 der nach der einschlägigen DIN 4150 gegenüber besonders empfindlichen Objekten einzuhaltenden Grenzwerte gelegen.
Das Berufungsgericht verneint ebenfalls einen Ausgleichsanspruch in analoger Anwendung des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB, weil die Beklagte als ausführende Bauunternehmerin außerhalb des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses gestanden habe.
Das Berufungsgericht hat die Revision zur Fortbildung des Rechts zugelassen. Da der Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB eine Kompensation für den Ausschluss der primären Abwehransprüche nach § 1004 Abs. 1 BGB sei, welche die Klägerin gegenüber der Beklagten hätte geltend machen können, wenn sie die Schäden rechtzeitig bemerkt hätte, liege eine entsprechende Anwendung des Ausgleichsanspruchs auch gegenüber dem störenden Bauunternehmer nicht fern. Diese Rechtsfrage sei entscheidungserheblich, da bei Anwendbarkeit des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB der bestrittenen Behauptung der Klägerin nachgegangen werden müsse, dass die Rissschäden auf die Arbeiten der Beklagten zurückzuführen seien.
II.
Die Revision der Klägerin ist unzulässig, soweit sie sich gegen die Abweisung der verschuldensabhängigen Schadensersatzansprüche wendet.
1. Die Revision ist nämlich nur für die Entscheidung über eine entsprechende Anwendung des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB zugelassen worden, was sich zwar nicht aus dem Tenor, aber aus den Gründen des Berufungsurteils ergibt (vgl. dazu: BGHZ 153, 358, 360; 155, 392, 394; Senat, Urt. v. 8. Oktober 2004, V ZR 84/04, AuR 2005, 410; Beschl. v. 2. Juli 2009, V ZB 40/09, NJW-RR 2009, 1431, 1432).
Eine solche Beschränkung der Zulassung liegt - wenn sie in dem Berufungsurteil nicht ausdrücklich (im Tenor) ausgesprochen worden ist - dann vor, wenn die Rechtsfrage, deretwegen das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, nur für einen selbständigen, abtrennbaren Teil des Streitstoffs erheblich ist (BGHZ 153, 358, 362; 155, 392, 394). Die in dem Berufungsurteil für die Zulassung der Revision genannte Rechtsfrage, ob der Grundstückseigentümer, dessen Bauwerk durch auf dem Nachbargrundstück ausgelöste Bodenerschütterungen beschädigt worden ist, auch den verursachenden Bauunternehmer nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB in Anspruch nehmen kann, bezieht sich allein auf den verschuldensunabhängigen Ausgleichsanspruch.
2. Eine solche Begrenzung des in der Rechtsmittelinstanz anfallenden Streitstoffs ist allerdings nur dann zulässig, wenn die Zulassung einen tatsächlich und rechtlich abgrenzbaren Teil des Gesamtstreitstoffs betrifft, der Gegenstand eines Teil- oder Grundurteils sein kann oder auf den der Rechtsmittelkläger selbst sein Rechtsmittel beschränken könnte (BGHZ 161, 15, 18; Senat, Beschl. v. 2. Juli 2009, V ZB 40/09, NJW-RR 2009, 1431, 1432).
Das ist hier jedoch der Fall, weil der Schadensersatzanspruch wegen einer Eigentumsverletzung nach § 823 Abs. 1 BGB und der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB zwei unterschiedliche Streitgegenstände darstellende, prozessual selbständige Ansprüche sind (BGHZ 111, 158, 166; 120, 239, 249). Diese Ansprüche verfolgen zwar dasselbe Ziel und werden meistens im Wege der Anspruchshäufung (§ 260 ZPO) geltend gemacht (Senat, Urt. v. 4. Juli 1997, V ZR 48/96, NJW-RR 1997, 1374); über sie kann aber jeweils durch Teilurteil entschieden (Senat, BGHZ 111, 158, 166) und das Rechtsmittel auf einen der beiden Ansprüche beschränkt werden (Senat, Urt. v. 20. November 1998, V ZR 411/97, NJW 1999, 1029, 1030).
III.
Soweit die Revision zulässig ist, ist sie unbegründet. Der Klägerin steht ein verschuldensunabhängiger Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB gegen die Beklagte nicht zu, auch wenn deren Arbeiten die Bodenerschütterungen ausgelöst und dadurch zu den Schäden an dem Gebäude der Klägerin geführt haben sollten.
1. Die Rechtsfrage, deretwegen das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, ist von dem Bundesgerichthof bereits entschieden worden. Der Bauunternehmer, der Arbeiten für einen anderen (Bauherrn) auf einem benachbarten Grundstück ausführt, wird dadurch nicht zu dem Benutzer des Nachbargrundstücks, der dem Eigentümer nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB zu einem Ausgleich bei wesentlichen, für ihn unzumutbaren Beeinträchtigungen verpflichtet ist (Senat, Urt. v. 19. Oktober 1965, V ZR 171/63, WM 1966, 33, 35; BGHZ 72, 289, 297). Derselben Ansicht ist die Literatur (Palandt/Bassenge, BGB, 69. Aufl., § 906 Rdn. 36; PWW/Lemke, BGB, 4. Aufl., § 906 Rdn. 39; NK-BGB-Ring, § 906 Rdn. 264; Soergel/Baur, BGB, 13. Aufl., § 906 Rdn. 141; Staudinger/Roth, BGB [2009], § 906 Rdn. 269).
2. Daran ist festzuhalten. Der Eigentümer des Grundstücks kann nicht von jedem Störer, dessen Tätigkeit auf einem (benachbarten) Grundstück Immissionen, welche die ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag wesentlich beeinträchtigen, auslöst, einen Ausgleich in Geld verlangen. Eine solche Auslegung des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB ist bei der gebotenen Beachtung der gesetzlichen Voraussetzungen des Anspruchs und seines auf dem nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis beruhenden Normzwecks nicht möglich.
a) § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB gewährt dem Eigentümer des beeinträchtigten Grundstücks einen Ausgleich, dessen Grundlage die störende Benutzung des Nachbargrundstücks ist. Die Vorschrift ist Teil des bürgerlich-rechtlichen Nachbarrechts. Sie dient dem Ausgleich der Interessen bei der Nutzung benachbarter Grundstücke (Senat, BGHZ 113, 381, 391; 157, 188, 193). Dem Eigentümer des beeinträchtigten Grundstücks wird auf der Grundlage des zur gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtenden nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses unter bestimmten Voraussetzungen ein billiger Ausgleich in Geld gewährt (vgl. Hagen, Festschrift für Hermann Lange, S. 483, 501).
Der für den Nachbarn tätig werdende Bauunternehmer steht - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - außerhalb des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses. Er ist nicht der Adressat der nachbarrechtlichen Vorschriften. Die dem Eigentümer in § 906 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGB auferlegten Duldungspflichten sollen dem Nachbarn die ortsübliche Bebauung seines Grundstücks ermöglichen. Nicht der Einsatz des Bauunternehmers, sondern das Interesse des Nachbarn an der Bebauung seines Grundstücks nötigt den Eigentümer zum Nachgeben und kann den Nachbarn als Bauherrn nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB zum Ausgleich der von seinem Vorhaben ausgehenden Beeinträchtigungen verpflichten (vgl. RGZ 167, 14, 29; Senat, Urt. v. 19. Oktober 1965, V ZR 171/63, WM 1966, 33, 35).
b) Schuldner des Ausgleichsanspruchs ist nämlich derjenige, der die Nutzungsart des beeinträchtigenden Grundstücks bestimmt (BGHZ 72, 289, 297; Senat: BGHZ 113, 384, 392; 155, 99, 102). Eine solche Befugnis kommt dem Bauunternehmer nicht zu, wenn er für einen anderen nach dessen Weisungen auf dem Grundstück tätig wird. Der Bauherr und nicht der Bauunternehmer bestimmt die Bebauung des Grundstücks, von der die Einwirkungen ausgehen.
3. Für eine - von dem Berufungsgericht erwogene - Rechtsfortbildung der verschuldensunabhängigen Haftung nach dem Veranlassungsprinzip über den Ausgleich der Interessen der Eigentümer und Nutzer benachbarter Grundstücke hinaus, bietet § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB keine geeignete Grundlage.
a) Richtig sind zwar die Ausgangsüberlegungen des Berufungsgerichts, dass die Klägerin die ihr Gebäude schädigenden Einwirkungen nach § 1004 Abs. 1 BGB auch gegenüber der Beklagten, die insoweit Handlungsstörerin war, hätte abwehren können, wenn sie die Gefährlichkeit dieser Arbeiten rechtzeitig erkannt hätte (vgl. Senat, Urt. v. 19. Oktober 1965, V ZR 171/63, WM 1966, 33, 35; OLG Oldenburg OLGR 2001, 49) und dass ein nachbarlicher Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB als Kompensation für den Ausschluss des Abwehranspruchs nach § 1004 Abs. 1 BGB anerkannt ist (Senat, BGHZ 111, 158, 163; 155, 99, 106; 160, 232, 239; Urt. v. 1. Februar 2008, V ZR 47/07, NJW 2008, 992, 993).
b) Der Gedanke der Kompensation für einen Abwehranspruch trägt jedoch für sich allein eine entsprechende Anwendung des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs nicht, weil der Schutzbereich des Abwehranspruchs nach § 1004 Abs. 1 BGB viel weiter gezogen ist als derjenige des Ausgleichsanspruchs in § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB.
aa) Das Abwehrrecht des Eigentümers gegen den Störer bei einer drohenden Eigentumsverletzung nach § 1004 Abs. 1 BGB setzt nicht voraus, dass die abzuwendende Gefahr einen Bezug zur Nutzung eines benachbarten Grundstücks hat. Der Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB, der dem vorbeugenden Schutz des bedrohten Rechts dient, kann zur Abwehr einer drohenden Rechtsverletzung bereits geltend gemacht werden, wenn der Störer eine Handlung vornimmt, welche die ernsthafte Gefahr einer Rechtsverletzung hervorruft (vgl. BGHZ 2, 394, 395; Senat, Urt. v. 18. September 2009, V ZR 75/08, NJW 2009, 3787).
Der Störer haftet jedoch nicht deshalb verschuldensunabhängig, weil der Grundstückseigentümer die Gefahrenlage, wenn sie sich nachfolgend in der Verletzung des Eigentums an seinem Grundstück verwirklicht und zu einem Schaden geführt hat, an sich zuvor nach § 1004 Abs. 1 BGB hätte abwehren können. Das trifft nämlich grundsätzlich bei jeder Verletzung eines der in § 823 Abs. 1 BGB genannten Rechtsgüter zu.
Die entsprechende Anwendung des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB zum Zwecke der Kompensation des von dem Verletzten nicht (rechtzeitig) geltend zu machenden Abwehranspruchs aus § 1004 Abs. 1 BGB führte im Ergebnis zu einer verschuldensunabhängigen Deliktshaftung. Eine derartige, von einem Verschulden unabhängige Schadensersatzpflicht nach dem Veranlassungsprinzip aus Billigkeitsgesichtspunkten ist im Gesetzgebungsverfahren zum Bürgerlichen Gesetzbuch zwar erwogen und von der 2. Kommission auch beschlossen worden, aber letztlich doch nicht Gesetz geworden (Prot. II, S. 591; Jakobs/Schubert, Die Beratung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Recht der Schuldverhältnisse III, S. 922 ff.; RGZ 146, 213, 216; BGHZ 39, 281, 285). Schon diese negative Entscheidung des Gesetzgebers steht der Begründung einer verschuldensunabhängigen Schadensersatzpflicht im Wege richterlicher Rechtsfortbildung entgegen.
bb) § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB hat als nachbarrechtliche Regelung einen demgegenüber begrenzten Regelungsumfang. Die Vorschrift eignet sich daher nicht als Basis für die Begründung einer verschuldensunabhängigen Haftung auch solcher Personen, die zwar gelegentlich ihres Aufenthalts auf dem Nachbargrundstück zu einem Schaden führende Einwirkungen (hier durch Bodenerschütterungen) ausgelöst haben, jedoch nicht zu den die Nutzung der benachbarten Grundstücke bestimmenden Grundstückseigentümern und -nutzern gehören, deren spezifische Beziehung der § 906 BGB regelt.
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Krüger |
zugleich für RiBGH Dr. Klein, der |
Lemke |
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Stresemann |
Czub |