Entscheidungsdatum: 01.03.2016
Zur Begründung der Rüge der Nichtbeachtung von Bundes(verfassungs)recht bei der Auslegung und Anwendung von Landesrecht ist substantiiert darzulegen, dass die Verfassungsnorm in ihrer Auslegung durch die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht oder noch nicht hinreichend ausdifferenziert und entwickelt ist, um ihre Funktion als Maßstabsnorm für niederrangiges Recht erfüllen zu können.
1. Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gestützte Beschwerde ist unzulässig.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht. Die Beschwerde muss erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133
Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem Normenkontrollantrag gegen die Satzung der Antragsgegnerin über die Höhe der zulässigen Mieten für öffentlich geförderte Wohnungen und Personalfürsorgewohnungen vom 18. Dezember 2008 i.d.F. vom 2. Juli 2009, die auf § 32 Abs. 3 Satz 3 des Landesgesetzes zur Förderung von Wohnraum und Stabilisierung von Quartiersstrukturen (Landeswohnraumförderungsgesetz - LWoFG) vom 11. Dezember 2007 (GBl. S. 581) gründet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat den Antrag, soweit er zwischen den Beteiligten noch im Streit ist, als unbegründet abgewiesen. Die Satzung und die in ihr geregelte Umstellung von der Kostenmiete auf die Höchstmiete verletzten die Antragstellerin nicht in ihrer Eigentumsgarantie. Die für die im Eigentum der Antragstellerin stehenden Objekte ausgewiesenen Höchstmieten überschritten die von Art. 14 Abs. 1 GG gezogenen Grenzen nicht. Sie führten nicht auf Dauer zu finanziellen Verlusten oder zu einer Gefährdung der Mietsache in ihrer Substanz, da die auf die Objekte der Antragstellerin entfallende Eigenkapitalrendite die aus der Umstellung von der Kostenmiete auf die Höchstmiete resultierenden Verluste übersteige (UA S. 26 f. und 29 f.).
Die Beschwerde hält insoweit für klärungsbedürftig,
"ob es bei der Beurteilung eines Eingriffs in die Miethöhe geförderter Wohnungen durch Satzung der Schutz von Art. 14 GG für gefördertes Grundstücks- und/oder Wohneigentum gebietet, dass die Eigenkapitalrendite unangetastet bleibt, ob also durch eine Miethöhensatzung nicht in diese eingegriffen werden darf, zumal die Eigenkapitalrendite im Kostenmietrecht, das den Vergleichsmaßstab darstellt, als Ausgleich für die stets zu niedrig kalkulierten Instandhaltungs- und Verwaltungskosten sowie Wagnis und Gewinn dient[,] oder ob es mit Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar ist, dass die Miethöhe auch um diese Positionen reduziert wird".
Damit wirft sie zwar insoweit eine revisible Frage auf, als sie geklärt wissen möchte, ob die verfassungsrechtliche Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) die Berücksichtigung der "Eigenkapitalrendite" in der Weise gebietet, dass sie sich auf die Miete erhöhend auswirkt. Sie hat hingegen nicht ausreichend dargelegt, dass diese Frage die Zulassung der Revision gebietet. Auch wenn die Frage der Gültigkeit des Landesrechts in der Regel grundsätzlicher Art ist, verleiht dies einer Sache noch keinen bundesrechtlichen Klärungsbedarf. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermag die Rüge der Nichtbeachtung von Bundes(verfassungs)recht bei der Auslegung und Anwendung von Landesrecht die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO allenfalls dann zu rechtfertigen, wenn die Auslegung der - gegenüber dem Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführten - bundesrechtlichen Norm ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft, nicht dagegen, wenn der dem angefochtenen Urteil zugrunde gelegte Inhalt des Landesrechts mit Blick auf seine Übereinstimmung mit Bundesrecht angezweifelt wird (vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 19. Juli 1995 - 6 NB 1.95 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 104 S. 43, vom 3. März 1997 - 8 B 130.96 - NVwZ 1998, 66 und vom 11. Dezember 2003 - 6 B 69.03 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 39 S. 33, jeweils m.w.N.). Die Begründung der Beschwerde nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO muss dementsprechend darlegen, dass die Auslegung einer gegenüber dem angewendeten Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführten bundes(verfassungs)rechtlichen Vorschrift als solche ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. März 1997 - 8 B 130.96 - NVwZ 1996, 66 m.w.N.). Die angeblichen bundesrechtlichen Maßgaben, deren Tragweite und Klärungsbedürftigkeit im Hinblick auf die einschlägigen landesrechtlichen Regelungen sowie die Entscheidungserheblichkeit ihrer Klärung in dem anhängigen Verfahren sind in der Beschwerdebegründung darzulegen. Wird eine Vorschrift des Landesrechts als bundesverfassungsrechtlich bedenklich angesehen, ist im Einzelnen darzulegen, gegen welche verfassungsrechtliche Norm verstoßen wird und ob sich bei der Auslegung dieser Bestimmung Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen, die sich nicht aufgrund bisheriger höchstrichterlicher Rechtsprechung - auch des Bundesverfassungsgerichts - beantworten lassen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11. Dezember 2003 - 6 B 69.03 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 39 S. 33 und vom 13. Juni 2009 - 9 B 2.09 - Buchholz 445.4 § 3 WHG Nr. 6 Rn. 4, jeweils m.w.N.). Eine revisible Frage wird erst dann aufgeworfen, wenn der Inhalt der bundesrechtlichen Norm selbst zu erörtern ist, um daran die Gültigkeit einer landesrechtlich auszulegenden Norm und die Übereinstimmung ihrer Auslegung mit Bundesrecht zu messen. In einem Beschwerdeverfahren nach § 133 VwGO muss sich die Fragestellung gerade auf die Notwendigkeit der bundesrechtskonformen Handhabung und auf den Inhalt des dabei zugrunde gelegten bundesrechtlichen Rechtssatzes beziehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. November 1994 - 4 B 243.94 - Buchholz 310 § 80 VwGO Nr. 59 S. 6). Wird eine Verletzung von Bundesverfassungsrecht durch eine Landesrechtsnorm beanstandet, muss die Beschwerdebegründung aufzeigen, dass in einer bestimmten Frage die Auslegung des Grundgesetzes einschließlich der bundesverfassungsrechtlichen Grundsätze insbesondere durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bisher nicht ausreichend ist, um eine zutreffende Umsetzung in dem landesrechtlich geprägten Ausgangsfall zu gewährleisten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 1994 - 4 B 266.94 - NVwZ 1995, 601 <602>). Die Beschwerde muss substantiiert darlegen, dass die Verfassungsnorm in ihrer Auslegung durch die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht oder noch nicht hinreichend ausdifferenziert und entwickelt ist, um ihre Funktion als Maßstabsnorm für niederrangiges Recht erfüllen zu können (vgl. Pietzner/Buchheister, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Oktober 2015, § 132 Rn. 43 m.w.N.). Gemessen daran erweist sich die Beschwerde als nicht ausreichend begründet.
In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist insoweit geklärt, dass zum verfassungsrechtlich geschützten Eigentum sämtliche vermögenswerten Rechtspositionen gehören, die das bürgerliche Recht einem privaten Rechtsträger als Eigentum zuordnet. Dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG unterfällt auch das Eigentum an Grundstücken und/oder Sozialmietwohnungen. Dass Letztere unter Inanspruchnahme öffentlicher Mittel errichtet wurden, entzieht sie nicht dem verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz (BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1996 - 1 BvL 44/92 u.a. - BVerfGE 95, 64 <82>). Gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG wird der Inhalt des verfassungsrechtlich geschützten Eigentums vom Gesetzgeber bestimmt. Das öffentlich geförderte Eigentum ist für eine bestimmte Zeitspanne gesetzlichen Bindungen unterworfen, die für den Eigentümer frei finanzierter Wohnungen nicht gelten. Diese Bindungen bestimmen den Inhalt und die Schranken des Eigentums an Sozialwohnungen mit (BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1996 - 1 BvL 44/92 u.a. - BVerfGE 95, 64 <82 f.>). Dabei reicht die Befugnis des Gesetzgebers zur Inhalts- und Schrankenbestimmung umso weiter, je weniger das betroffene Gut der Sicherung der persönlichen Freiheit des Eigentümers dient und je mehr es, wie im Falle der Überlassung der Nutzung einer Sozialwohnung an Dritte, in einen sozialen Nutzen gestellt ist (BVerfG, Beschlüsse vom 4. Februar 1975 - 2 BvL 5/74 - BVerfGE 38, 348 <370 f.> und vom 15. Oktober 1996 - 1 BvL 44/92 u.a.- BVerfGE 95, 64 <84 f.> m.w.N.). Hierbei sind die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und die Belange des Gemeinwohls zu einem gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen, ohne den Kernbereich der Eigentumsgarantie substantiell auszuhöhlen (BVerfG, Beschlüsse vom 4. Dezember 1985 - 1 BvL 23/84, 1 BvL 1/85, 1 BvR 439/84, 1 BvR 652/84 - BVerfGE 71, 230 <246 f.> m.w.N. und vom 22. November 1994 - 1 BvR 351/91 - BVerfGE 91, 294 <308 und 310>). Eine Überschreitung dieser Grenze ist anzunehmen, wenn Mietpreisbindungen auf Dauer zu Verlusten für den Vermieter oder zur Gefährdung der Substanz der Mietsache führen (BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 1985 - 1 BvL 23/84, 1 BvL 1/85, 1 BvR 439/84, 1 BvR 652/84 - BVerfGE 71, 230 <250> und vom 22. November 1994 - 1 BvR 351/91 - BVerfGE 91, 294 <310> sowie Kammerbeschluss vom 10. August 1992 - 1 BvR 605/92 - NJW 1992, 3031).
Die Beschwerde zeigt nicht in der gebotenen Deutlichkeit auf, dass diese vom Bundesverfassungsgericht entwickelten und hier einschlägigen Grundsätze zu Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG nicht oder noch nicht ausreichen, um eine zutreffende Beurteilung der Frage zu gewährleisten, ob und gegebenenfalls auf welche Weise die "Eigenkapitalrendite" bei der Ermittlung der Miethöhe zu berücksichtigen ist. Mit der Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung möchte die Klägerin im Kern beantwortet wissen, ob diese Grundsätze mit Blick auf die "Eigenkapitalrendite" eine bestimmte Methode der Ermittlung der Miethöhe gebieten. Ob das Normenkontrollgericht insoweit den geklärten verfassungsrechtlichen Grundsätzen im Einzelnen gerecht geworden ist - was die Beschwerde bezweifelt - ist keine Frage der weiteren Klärung dieser Grundsätze, sondern deren zutreffender Anwendung im Einzelfall. Damit kann eine auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde zulässigerweise nicht begründet werden.
2. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 VwGO.