...Zur Begründung ist ausgeführt worden, die angemeldete Marke sei nicht unterscheidungskräftig nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG; ein bestehendes Freihaltebedürfnis könne dahingestellt bleiben. 16 Zur Begründung führt sie aus, in Zusammenhang mit Unterhaltungsdienstleistungen, insbesondere der Veranstaltung von Unterhaltungsshows, Comedy, Kabarett etc. werde die angemeldete Marke als unmittelbar beschreibender...