Bundespatentgericht

Entscheidungsdatum: 22.02.2017


BPatG 22.02.2017 - 28 W (pat) 517/15

Markenbeschwerdeverfahren – "Breitlamellen Siebe" – keine Unterscheidungskraft


Gericht:
Bundespatentgericht
Spruchkörper:
28. Senat
Entscheidungsdatum:
22.02.2017
Aktenzeichen:
28 W (pat) 517/15
Dokumenttyp:
Beschluss
Zitierte Gesetze

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

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Das Wortzeichen

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Breitlamellen Siebe

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ist am 29. Oktober 2013 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register für die folgenden Waren und Dienstleistungen angemeldet worden (verfahrensgegenständliche Waren und Dienstleistungen in Fettdruck):

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Klasse 7: Landwirtschaftliche Maschinen und maschinelle landwirtschaftliche Geräte, sowie deren Teile, Bestandteile und Zubehörteile hierfür, insbesondere Mähdrescher, Mähmaschinen, Getreidemähmaschinen, Mähmaschinenmesser, Mähbinder, Siebe für Mähdrescher, Mähdreschersiebe, Siebanlagen, Dreschaggregate, Hordenschüttler, Schüttler, mobile und stationäre Getreidereinigungsmaschinen; Reinigungsmaschinen für biologische Produkte sowie für biologisches, organisches und anorganisches Schüttgut; Maschinen und Werkzeugmaschinen; Motoren (ausgenommen Motoren für Landfahrzeuge); Kupplungen und Vorrichtungen zur Kraftübertragung (ausgenommen solche für Landfahrzeuge), nicht handbetriebene landwirtschaftliche Geräte, Mähdreschmaschinen; Siebe (Maschinen oder Maschinenteile); Siebmaschinen;

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Klasse 41: Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Veranstaltung und Durchführung von Seminaren und Schulungen sowie Ausbildungen, für den Umgang mit und die Wartung und Pflege von Mähdreschern und deren Teilen sowie für Mähdruschlogistik; Mähdreschschulungen;

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Klasse 42: Maschinenbau, Forschung und Konstruktionsplanung, insbesondere von landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten sowie deren Teilen, Bestandteilen und Zubehörteilen hierfür, insbesondere von Mähdreschern, Sieben für Mähdrescher, Mähdreschersieben, Siebanlagen, Dreschaggregaten, Hordenschüttlern, Schüttlern, mobilen und stationären Getreidereinigungsmaschinen, Reinigungsmaschinen für biologische Produkte sowie für biologisches, organisches und anorganisches Schüttgut.

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Das Deutsche Patent- und Markenamt, Markenstelle für Klasse 7, hat die Anmeldung, nach vorangegangener Beanstandung vom 9. Januar 2014, mit Beschluss vom 22. Januar 2015 für die verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen.

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Zur Begründung hat es ausgeführt, bei der angemeldeten Wortfolge "Breitlamellen Siebe“ handele es sich um eine bloße Aneinanderreihung beschreibender Bestandteile ohne ungewöhnliche Änderung in syntaktischer oder semantischer Hinsicht, die sich in ihrer Summenwirkung erschöpfe. Der Zeichenbestandteil "Sieb“ bezeichne dabei ein Gerät, welches ein gleichmäßig durchlöchertes Material oder ein Geflecht aufweise, welches dazu diene, Festes aus einer Flüssigkeit auszusondern oder kleinere Bestandteile einer Substanz von den größeren zu trennen. Unter dem Bestandteil "Lamellen“ seien dünne Platten oder Scheiben zu verstehen. Die Gesamtbezeichnung "Breitlamellen Siebe“ sei sprachüblich gebildet. So gebe es vergleichbare Wortkombinationen, wie beispielsweise "Breitreifen“ (ein "Autoreifen mit besonders breiter Lauffläche“), "Breitspur“ (eine "besonders große Spurweite bei Schienen- und Kraftfahrzeugen“) oder "Breitwandfilm“ (ein "Film von breiterem Format als ein Normalfilm“). Die angesprochenen Verkehrskreise würden der angemeldeten Wortfolge in Verbindung mit den verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen ohne analysierende Betrachtung einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt entnehmen. So bezeichne die angemeldete Wortfolge Siebe mit breiten Lamellen, die Bestandteil der in Rede stehenden Waren sein oder mit denen sich die von der Zurückweisung betroffenen Dienstleistungen befassen könnten. Dem Anmeldezeichen fehle daher die Eignung, die verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen als solche eines bestimmten Unternehmens zu individualisieren, und folglich jegliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.

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Ob der Eintragung der beanspruchten Wortfolge darüber hinaus auch das Schutzhindernis eines Freihaltebedürfnisses gemäß  § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegensteht, hat das Deutsche Patent- und Markenamt im Ergebnis dahinstehen lassen.

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Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders vom 27. Februar 2015, mit der er sinngemäß beantragt,

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den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 22. Januar 2015 aufzuheben, soweit die Anmeldung zurückgewiesen worden ist.

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Zur Begründung führt er aus, die Bezeichnung "Breitlamellen Siebe“ beschreibe nicht lediglich die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen – vielmehr handele es sich hierbei um einen Fantasiebegriff. Der angesprochene Verkehr komme allenfalls erst nach mehreren Gedankenschritten darauf, dass es sich bei den so gekennzeichneten Waren um Siebe mit breiten Lamellen handele, da die Bezeichnung zunächst unklar und unpräzise sei. Bei den einzelnen Bestandteilen des Anmeldezeichens seien ganz unterschiedliche Deutungsmöglichkeiten möglich. Vor allem sei die Kombination der Bestandteile "Lamellen“ und "Siebe“ ungewöhnlich. Auch sei unklar, was eine "Breitlamelle“ sein soll. Das Anmeldezeichen rege zum Nachdenken an, so dass es seitens des angesprochenen Verkehrs einer geistigen Anstrengung bedürfe, um die Botschaft des Zeichens in eine vernünftige Aussage zu verwandeln. Dies begründe die erforderliche Unterscheidungskraft der beanspruchten Wortfolge.

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Schließlich macht der Anmelder geltend, es gebe bereits vergleichbare Voreintragungen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

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Die Beschwerde ist nicht begründet, so dass sie zurückzuweisen war.

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1. Der Eintragung des Anmeldezeichens für die beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen steht das Schutzhindernis des Fehlens der Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen.

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a) Unterscheidungskraft ist die dem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. EuGH GRUR 2012, 610, Rdnr. 42 - Freixenet; GRUR 2008, 608, Rdnr. 66 f. - EUROHYPO; BGH GRUR 2014, 569, Rdnr. 10 - HOT; GRUR 2013, 731, Rdnr. 11 - Kaleido; GRUR 2012, 1143, Rdnr. 7 - Starsat; GRUR 2012, 1044, Rdnr. 9 - Neuschwanstein; GRUR 2010, 825, Rdnr. 13 - Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2010, 935, Rdnr. 8 - Die Vision; GRUR 2006, 850, Rdnr. 18 - FUSSBALL WM 2006). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. EuGH GRUR 2006, 233, Rdnr. 45 - Standbeutel; GRUR 2006, 229, Rdnr. 27 - BioID; GRUR 2008, 608, Rdnr. 66 - EUROHYPO; BGH GRUR 2008, 710, Rdnr. 12 - VISAGE; GRUR 2009, 949, Rdnr. 10 - My World). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. BGH GRUR 2012, 1143, Rdnr. 7 - Starsat; GRUR 2012, 1044, Rdnr. 9 - Neuschwanstein; GRUR 2012, 270, Rdnr. 8 - Link economy).

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Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits die beanspruchten Waren und Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers bzw. -abnehmers der fraglichen Produkte abzustellen ist (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, Rdnr. 24 - Matratzen Concord/Hukla; GRUR 2004, 943, Rdnr. 24 - SAT.2; BGH GRUR 2010, 935, Rdnr. 8 - Die Vision; GRUR 2010, 825, Rdnr. 13 - Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2006, 850, Rdnr. 18 - FUSSBALL WM 2006).

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Hiervon ausgehend besitzen Zeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens (vgl. BGH GRUR 2013, 1143, Rdnr. 15 - Aus Akten werden Fakten) lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, Rdnr. 86 - Postkantoor; BGH GRUR 2012, 270, Rdnr. 11 - Link economy; GRUR 2009, 952, Rdnr. 10 - DeutschlandCard; GRUR 2006, 850, Rdnr. 19 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2005, 417 - BerlinCard; GRUR 2001, 1151 - marktfrisch; GRUR 2001, 1153 - antiKALK) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. u. a. BGH GRUR 2006, 850, Rdnr. 19 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2003, 1050 - Cityservice; GRUR 2001, 1143 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft auch solche Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2010, 1100, Rdnr. 23 - TOOOR!; GRUR 2006, 850, Rdnr. 28 - FUSSBALL WM 2006).

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b) Unter Berücksichtigung vorstehender Grundsätze kommt dem Anmeldezeichen in Verbindung mit den beschwerdegegenständlichen Waren der

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"Klasse 7: Landwirtschaftliche Maschinen und maschinelle landwirtschaftliche Geräte, sowie deren Teile, Bestandteile und Zubehörteile hierfür, insbesondere Mähdrescher, Mähmaschinen, Getreidemähmaschinen, Mähmaschinenmesser, Mähbinder, Siebe für Mähdrescher, Mähdreschersiebe, Siebanlagen, Dreschaggregate, Hordenschüttler, Schüttler, mobile und stationäre Getreidereinigungsmaschinen; Reinigungsmaschinen für biologische Produkte sowie für biologisches, organisches und anorganisches Schüttgut; nicht handbetriebene landwirtschaftliche Geräte, Mähdreschmaschinen; Siebe (Maschinen oder Maschinenteile); Siebmaschinen“

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nicht die für eine Eintragung erforderliche Hinweisfunktion gegenüber den angesprochenen Verkehrsteilnehmern zu. Bei ihnen handelt es sich um Fachkreise aus dem landwirtschaftlichen Bereich wie beispielsweise Landwirte, Hersteller, Entwickler und Verkäufer von landwirtschaftlichen Maschinen und deren Bestandteilen.

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Das Anmeldezeichen setzt sich aus den Wortbestandteilen "Breit-“, "-lamellen“ und "Siebe“ zusammen. "Breit“ hat die Bedeutung "von größerer Ausdehnung in seitliche Richtung“ (vgl. unter www.duden.de - "breit“). Bei "Lamellen“ handelt es sich um "(schmale) dünne Platten, Scheiben (besonders als Glied einer Schicht bzw. Reihe)“ (vgl. unter www.duden.de - "Lamelle“). "Sieb“ hat die Bedeutung  "Gerät, das im Ganzen oder am Boden aus einem gleichmäßig durchlöcherten Material oder aus einem netz- oder gitterartigen (Draht)geflecht besteht und das dazu dient, Festes aus einer Flüssigkeit auszusondern oder kleinere Bestandteile einer (körnigen) Substanz von den größeren zu trennen“ (vgl. unter www.duden.de - "Sieb“).

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Die beanspruchte Wortfolge ist sprachüblich gebildet. Der erste Bestandteil "Breit-“ des Zeichenelements "Breitlamellen“ konkretisiert das nachfolgende Substantiv "Lamellen“, indem er deren konkrete Ausgestaltung beschreibt (nämlich "breit“). Insofern reiht sich das Zeichenelement "Breitlamellen“ von seinem Aufbau her in ähnliche, dem Verkehr bekannte Wortkombinationen, wie beispielsweise "Breitreifen“ oder "Breitspur“, nahtlos ein, worauf das Deutsche Patent- und Markenamt in seinem angegriffenen Beschluss vom 22. Januar 2015 zutreffend hingewiesen hat. In seiner Gesamtheit werden die angesprochenen Fachkreise unter dem Anmeldezeichen ohne weitere Gedankenschritte Siebe verstehen, bei denen das zu trennende Gut durch breite Lamellen, also (Metall-)Streifen mit einer gewissen Ausdehnung in Längs- und Querrichtung fällt. Solche Siebe können (wesentlicher) Teil der von der Zurückweisung der Anmeldung umfassten Waren sein oder diese Waren selbst verkörpern ("Landwirtschaftliche Maschinen und maschinelle landwirtschaftliche Geräte, sowie deren Teile, Bestandteile und Zubehörteile hierfür, insbesondere …; Reinigungsmaschinen für biologische Produkte sowie für biologisches, organisches und anorganisches Schüttgut; nicht handbetriebene landwirtschaftliche Geräte, Mähdreschmaschinen; Siebe (Maschinen oder Maschinenteile); Siebmaschinen“).

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Bei den vorgenannten Waren handelt es sich um landwirtschaftliche Geräte, insbesondere um Mähdrescher nebst entsprechendem Zubehör. Bei konventionellen Mähdreschern wird Getreide abgemäht und in mehreren Schritten weiterverarbeitet. Nach dem Ausdreschen der Ähren werden die Körner durch mehrstufige Hordenschüttler abgeschieden und anschließend einer Reinigung unterzogen. Die Reinigungsanlage trennt dabei die Körner aus dem Dreschwerk und der Restkornabscheidung von Strohteilen und Spreu. Sie besteht üblicherweise aus zwei übereinander angeordneten Sieben, dem Ober- und dem Untersieb (vgl. www.wikipedia.de - "Mähdrescher“). Auf die Tatsache, dass diese Siebe Lamellen aufweisen (respektive aufweisen können), hat das Deutsche Patent- und Markenamt in seinem Beanstandungsbescheid vom 9. Januar 2014 zutreffend hingewiesen. Dabei finden Lamellen unterschiedlicher Art Verwendung. So dienen regulierte Lamellen mit langen Fingern der Ernte von Korn, Reis, Raps und Lein. Regulierte Lamellen mit kurzen Fingern werden auf dem unteren Sieb für die sorgfältige Reinigung und die optimale Abernte der kleinen Körner verwendet (vgl. Anlage 4 zum Beanstandungsbescheid vom 9. Januar 2014 unter www.pwgroup.de/lamellensiebe). Die vorstehend beschriebene Funktionsweise von Mähdreschern, insbesondere deren Reinigungsanlagen, hat auch der Anmelder im Übrigen nicht in Abrede gestellt.

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Aus obigen Ausführungen geht des Weiteren hervor, dass die Verwendung von Lamellen als Bestandteil von Sieben zum Einsatz in Mähdreschern üblich ist. Insofern wird gerade der vorliegend angesprochene Fachverkehr die Kombination der beiden Begriffe "Lamellen“ und "Siebe“ nicht als ungewöhnlich ansehen. Hiervon ausgehend benennt die Wortfolge "Breitlamellen Siebe“ lediglich ein Merkmal der solchermaßen gekennzeichneten verfahrensgegenständlichen Waren.

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c) Auch in Verbindung mit den zurückgewiesenen Dienstleistungen der

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"Klasse 41: Ausbildung; Veranstaltung und Durchführung von Seminaren und Schulungen sowie Ausbildungen, für den Umgang mit und die Wartung und Pflege von Mähdreschern und deren Teilen sowie für Mähdruschlogistik; Mähdreschschulungen;

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Klasse 42: Maschinenbau, Forschung und Konstruktionsplanung, insbesondere von landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten sowie deren Teilen, Bestandteilen und Zubehörteilen hierfür, insbesondere von Mähdreschern, Sieben für Mähdrescher, Mähdreschersieben, Siebanlagen, Dreschaggregaten, Hordenschüttlern, Schüttlern, mobilen und stationären Getreidereinigungsmaschinen, Reinigungsmaschinen für biologische Produkte sowie für biologisches, organisches und anorganisches Schüttgut“

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wird das angemeldete Zeichen als Sachangabe aufgefasst werden, da mit ihm ihr Gegenstand zum Ausdruck gebracht wird.

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So können im Rahmen der in Klasse 41 genannten Tätigkeiten Kenntnisse über den Aufbau, den Umgang, die Reparatur oder den Austausch von Breitlamellen Sieben vermittelt werden. Es handelt sich hierbei um ein maßgebliches Thema der angebotenen Schulungen, bei denen Mähdrescher, deren Teile, Mähdruschlogistik und Mähdreschen im Zentrum des Interesses stehen. Wie oben bereits ausgeführt stellen Breitlamellen Siebe ein wichtiges Teil von Mähdreschern dar. Ebenso kommt ihnen im Rahmen der Mähdruschlogistik als auch des Mähdreschens eine wichtige Funktion zu, da von ihnen entscheidend die Reinheit des gedroschenen Korns und der hierfür erforderliche Arbeitsaufwand abhängt. Demzufolge sind Breitlamellen Siebe nicht nur als Randgebiet der eben genannten Ausbildungsmaßnahmen anzusehen. Vielmehr können sich die Schulungen ausschließlich oder überwiegend mit ihnen beschäftigen, so dass das Anmeldezeichen lediglich das Thema, nicht jedoch die Herkunft der Dienstleistungen der Klasse 41 benennt.

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Entsprechendes gilt für die Dienstleistungen der Klasse 42. Die Wortfolge "Breitlamellen Siebe“ weist auch hier nur auf ihre Ausrichtung hin. So können der Maschinenbau sowie die Forschung und Konstruktionsplanung der Entwicklung und Verbesserung von Reinigungsanlagen von landwirtschaftlichen Maschinen, insbesondere von Mähdreschern, unter Verwendung von Breitlamellen Sieben dienen. Beispielsweise ist die Breite der Lamellen, ihre Anordnung oder das Material, aus dem sie bestehen, zu optimieren, damit gute Dreschergebnisse erzielt werden. Zu diesem Zweck müssen Berechnungen, Tests und laufende Veränderungen vorgenommen werden, um die Breitlamellen Siebe den ständig steigenden Bedürfnissen der Nutzer von Mähdreschern anzupassen. Insofern kommt dem beanspruchten Zeichen auch im Zusammenhang mit den Tätigkeiten der Klasse 42 nur die Funktion einer Inhaltsangabe zu.

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2. Die vom Anmelder angeführten Voreintragungen führen zu keinem anderen Ergebnis.

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Etwaige Entscheidungen über (unterstelltermaßen) ähnliche Anmeldungen sind zwar, soweit sie bekannt sind, im Rahmen der Prüfung zu berücksichtigen, ob im gleichen Sinn zu entscheiden ist oder nicht; sie sind aber keinesfalls bindend (vgl. EuGH GRUR 2009, 667 - Bild.T-Online.de u. ZVS [Schwabenpost]). Da das Deutsche Patent- und Markenamt die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zutreffend bejaht hat, kommt es auf die weiteren Voreintragungen nicht an, weil zum einen aus nicht begründeten Eintragungen anderer Marken keine weitergehenden Informationen im Hinblick auf die Beurteilung der konkreten Anmeldung entnommen werden können und zum anderen auch unter Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht von einer den rechtlichen Vorgaben entsprechenden Entscheidung abgesehen werden darf (vgl. EuGH GRUR 2009, 667 - Bild.T-Online.de u. ZVS [Schwabenpost]; BGH GRUR 2011, 230 – SUPERgirl; WRP 2011, 349 - FREIZEIT Rätsel Woche; GRUR 2012, 276 - Institut der Norddeutschen Wirtschaft e.V.).

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3. Aus vorstehend Gesagtem folgt im Ergebnis weiter, dass die Frage, ob der Eintragung des Anmeldezeichens für die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen auch ein Freihaltebedürfnis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegensteht, im Ergebnis keiner Entscheidung bedarf.