Entscheidungsdatum: 28.10.2013
In der Beschwerdesache
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betreffend die Marke 30 2010 022 212
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 4. September 2013 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Fuchs-Wissemann sowie der Richter Reker und Hermann
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
I.
Gegen die für die Dienstleistungen
Klasse 35:
Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten, Aktualisierung von Werbematerial; Arbeitnehmerüberlassung auf Zeit; Aufstellung von Kosten-Preis-Analysen; Auskünfte, Informationen und Ermittlungen in Handels- und in Geschäftsangelegenheiten; Beratung bei der Organisation und Führung von Unternehmen; Beschaffungsdienstleistungen für Dritte (Erwerb von Waren und Dienstleistungen für andere Unternehmen); verwaltungstechnische Bearbeitung von Bestellungen; Betrieb einer Im- und Exportagentur; betriebswirtschaftliche Beratung; Buchführung; Buchprüfung; Dateienverwaltung mittels Computer; Dienstleistungen einer Werbeagentur; Dienstleistungen eines Bauträgers, nämlich organisatorische Vorbereitung von Bauvorhaben; Dienstleistungen eines Steuerberaters, nämlich Erstellen von Steuererklärungen; Dienstleistungen eines Wirtschaftsprüfers; Durchführung von Auktionen und Versteigerungen, auch im Internet; Durchführung von Transkriptionen; Durchführung von Unternehmensverlagerungen; Entwicklung von Werbe- und Marketingkonzepten; Entwicklung von Nutzungskonzepten für Immobilien in betriebswirtschaftlicher Hinsicht (Facility-Management); Erstellen von Abrechnungen (Büroarbeiten), Statistiken, betriebswirtschaftlichen Gutachten, Geschäftsgutachten, Rechnungsauszügen und Wirtschaftsprognosen; Erteilung von Auskünften (Information) und Beratung für Verbraucher in Handels- und Geschäftsangelegenheiten (Verbraucherberatung); Erteilung von Wirtschaftsauskünften, soweit in Klasse 35 enthalten; Fakturierung; heliografische Vervielfältigungsarbeiten; Herausgabe von Werbetexten; Hilfe bei der Führung von gewerblichen oder Handelsbetrieben; kommerzielle Verwaltung der Lizenzierung von Waren und Dienstleistungen für Dritte; Kundengewinnung und -pflege durch Versandwerbung (Mailing); Layoutgestaltung für Werbezwecke; Lohn- und Gehaltsabrechnung; Mannequindienste für Werbe- und verkaufsfördernde Zwecke; Marketing (Absatzforschung), auch in digitalen Netzen; Marktforschung; Meinungsforschung; Verkaufsförderung (Salespromotion) für Dritte; Nachforschung in Computerdateien (für Dritte); Nachforschungen in Geschäftsangelegenheiten; Öffentlichkeitsarbeit (Public Relations); Organisation und Durchführung von Werbeveranstaltungen; Organisation und Veranstaltung von Ausstellungen und Messen für wirtschaftliche, gewerbliche und Werbezwecke; Organisationberatung in Geschäftsangelegenheiten; organisatorische Beratung; organisatorisches Projektmanagement im EDV-Bereich; Outsourcing-Dienste (Hilfe bei Geschäftsangelegenheiten); Personal-, Stellenvermittlung; Personalanwerbung; Personalauswahl mit Hilfe von psychologischen Eignungstests; Personalmanagementberatung; Pflege, Zusammenstellung und Systematisierung von Daten in Computerdatenbanken; Plakatanschlagwerbung; Planung von Werbemaßnahmen; Layoutgestaltung für Werbezwecke; Planung und Überwachung von Unternehmensentwicklungen in organisatorischer Hinsicht; Planungen (Hilfe) bei der Geschäftsführung; Präsentation von Waren in Kommunikations-Medien, für den Einzelhandel; Recherche nach Preisen und Rabatten zu Vergleichszwecken; Preisvergleichsdienste; Sammeln und Zusammenstellen von themenbezogenen Presseartikeln; Schätzung von ungeschlagenem Holz; Schätzungen auf dem Gebiet der Wolle; Schaufensterdekoration; Schreibmaschinenarbeiten; Sekretariatsdienstleistungen; Sponsoring in Form von Werbung; Sponsorensuche; Stenografiearbeiten; Telefonantwortdienst (für abwesende Teilnehmer); Telefonkostenabrechnung; Textverarbeitung (Schreibdienste); Vermittlung von Zeitarbeitskräften; Unternehmensberatung; Verbreitung von Werbeanzeigen; Verfassen von Werbetexten; Vermietung von Büromaschinen und -geräten, soweit in Klasse 35 enthalten; Vermietung von Fotokopiermaschinen, Verkaufsautomaten, Verkaufsständen; Vermietung von Werbeflächen, auch im Internet (Bannerexchange); Vermietung von Werbematerial; Vermietung von Werbezeit in Kommunikations-Medien; Vermittlung von Abonnements für Telekommunikationsdienste (für Dritte); Vermittlung von Adressen zu Werbezwecken; Vermittlung von Handels- und Wirtschaftskontakten, auch über das Internet; Vermittlung von Handelsgeschäften für Dritte, auch im Rahmen von E-Commerce; Vermittlung von Mobilfunkverträgen (für Dritte); Vermittlung von Verträgen für Dritte, über den An- und Verkauf von Waren sowie über die Erbringung von Dienstleistungen, insbesondere auch von Sponsoring-Dienstleistungen; Vermittlung von Verträgen mit Stromlieferanten; Vermittlung von Werbeverträgen für Dritte; Vermittlung von Zeitungsabonnements (für Dritte); Verteilung von Werbematerial (Flugblätter, Prospekte, Drucksachen, Warenproben); Verwaltung fremder Geschäftsinteressen; Vervielfältigung von Dokumenten; Vorführung von Waren für Werbezwecke; Waren- und Dienstleistungspräsentationen; Wertermittlungen in Geschäftsangelegenheiten; Unternehmensverwaltung von Kfz-Fuhrparks
Klasse 38:
Telekommunikation, Anrufweiterschaltung (Telefondienste); Auskünfte über Telekommunikation; Ausstrahlung von Fernsehprogrammen; Ausstrahlung von Kabelfernsehsendungen; Ausstrahlung von Rundfunksendungen; Bereitstellen des Zugriffs auf ein weltweites Computernetzwerk; Bereitstellen des Zugriffs auf Informationen im Internet; Bereitstellung des Zugriffs auf Software in Datennetzen für Internetzugänge; Bereitstellen von Telekommunikationsverbindungen zu einem weltweiten Computernetzwerk; Bereitstellung von Plattformen im Internet; Bereitstellung von Portalen im Internet; Ausstrahlung von Teleshoppingsendungen; Vermietung von Einrichtungen für die Telekommunikation; Bereitstellen von Chatlines, Chatrooms und elektronischen Foren im Internet; Dienstleistungen von Presseagenturen; Durchführen von Videokonferenzen; elektronische Nachrichtenübermittlung; E-Mail-Dienste; Fernschreibdienst; Fernsprechdienst; Funkdienst; Kommunikation durch faseroptische Netzwerke; Leitungs-, Routing- und Verbindungsdienstleistungen für die Telekommunikation; Mobil-Funktelefondienst; Nachrichten- und Bildübermittlung mittels Computer; Funkrufdienste (Pagingdienste); Personenrufdienste (Rundfunk, Telefon oder mit anderen Mitteln elektronischer Kommunikation); Sammeln und Liefern von Nachrichten als Dienstleistung von Presseagenturen; Sammeln und Liefern von Pressemeldungen (Presseagenturen); Satellitenübertragung; Sprachübermittlungsdienste/Sprachmitteilungsdienste (voice-mail-Dienste); Telefondienst; Telefonvermittlung; Telegrafiedienste; Telegrafieren; Telegrammdienst (Depeschen); Telegrammübermittlung; Telekonferenzdienstleistungen; Teletext-Dienste; Übermittlung von Nachrichten; Vermietung von Faxgeräten; Vermietung von Geräten zur Nachrichtenübertragung; Vermietung von Modems; Vermietung von Telekommunikationsgeräten; Vermietung von Zugriffszeit auf globale Computernetzwerke; Verschaffen des Zugriffs zu Datenbanken; Weiterleiten von Nachrichten aller Art an Internet-Adressen (Web-Messaging)
Klasse 41:
Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten, Anfertigung von Übersetzungen; Aufzeichnung von Videobändern; Ausbildungsberatung und Fortbildungsberatung sowie Erziehungsberatung; Bereitstellen von elektronischen Publikationen (nicht herunterladbar); Bereitstellen von Karaokeeinrichtungen; Berufsberatung; Betrieb einer Diskothek, einer Modellagentur für Künstler, eines Bücherbusses, eines Clubs (Unterhaltung oder Unterricht), eines Internats, eines Spielcasinos sowie von Golfplätzen und Kindergärten (Erziehung); Filmvorführungen in Kinos; Betrieb von Museen (Darbietung, Ausstellungen); Betrieb von Nachtclubs, Spielhallen, Sportanlagen, Sportcamps, Varietétheatern, Vergnügungsparks, zoologischen Gärten; Coaching; Desktop-Publishing (Erstellen von Publikationen mit dem Computer); Dienste von Unterhaltungskünstlern; Dienstleistungen bezüglich Freizeitgestaltung; Dienstleistungen eines Fitnessstudios; Dienstleistungen eines Ton- und Fernsehstudios; Dienstleistungen eines Verlages (ausgenommen Druckarbeiten); Dienstleistungen eines Zeitungsreporters; digitaler Bilderdienst; Dolmetschen der Gebärdensprache; Durchführung von Live-Veranstaltungen; Durchführung von pädagogischen Prüfungen; Durchführung von Spielen im Internet; Erstellen von Bildreportagen; Erstellen von Untertiteln; Unterricht; Fernkurse; Fernsehunterhaltung; Fernunterricht; Filmproduktion; Filmverleih (Vermietung von Kinofilmen); Fotografieren; Glücksspiele; Herausgabe von Texten (ausgenommen Werbetexte); Herausgabe von Verlagsdruckerzeugnissen in elektronischer Form, auch im Internet (ausgenommen für Werbezwecke); Auskünfte über Veranstaltungen (Unterhaltung); Kalligrafiedienste; Komponieren von Musik; Layoutgestaltung, außer für Werbezwecke; Mikroverfilmung; Montage (Bearbeitung) von Videobändern; Musikdarbietungen (Orchester); online angebotene Spieldienstleistungen (von einem Computernetzwerk); Organisation, Veranstaltung und Durchführung von kulturellen und/oder sportlichen Veranstaltungen, Konferenzen, Kongressen, Konzerten, Kolloquien, Seminaren, Workshops (Ausbildung) und Symposien; Party-Planung (Unterhaltung); Personalentwicklung durch Aus- und Fortbildung; Platzreservierungen für Unterhaltungsveranstaltungen; Produktion von Shows; Synchronisation; Theateraufführungen; Ticketvorverkauf für Unterhaltungsveranstaltungen; Tierdressur; Veranstaltung sportlicher Wettkämpfe; Veranstaltung von Ausstellungen für kulturelle oder Unterrichtszwecke; Veranstaltung von Bällen, Lotterien, Schönheitswettbewerben, Unterhaltungsshows (Künstleragenturen und Wettbewerben (Erziehung und Unterhaltung)); Verfassen von Drehbüchern; Verfassen von Texten (ausgenommen Werbetexte); Verleih von Büchern (Leihbücherei); Vermietung von Audiogeräten, Beleuchtungsgeräten für Bühnenausstattung und Fernsehstudios, Bühnendekoration, Camcordern, Sportausrüstungen (ausgenommen Fahrzeuge), Sporttaucherausrüstungen, Stadien, Tennisplätzen, Theaterdekoration, Tonaufnahmen, Videokameras; Veröffentlichung von Büchern; Videofilmproduktion; Videoverleih (Bänder); Zeitmessung bei Sportveranstaltungen; Zirkusdarbietungen; Zusammenstellung von Fernsehprogrammen und Rundfunkprogrammen; redaktionelle Betreuung von Internetauftritten
Klasse 42:
Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -software; Aktualisieren von Computer-Software; Aktualisieren von Internetseiten; Bauberatung (Architekturberatung); Beratung bei der Gestaltung von Homepages und Internetseiten; Beratung für Telekommunikationstechnik; Beratung auf dem Gebiet der Energieeinsparung; Bereitstellung von Suchmaschinen für das Internet; biologische Forschung; Computerberatungsdienste; Computersystemanalysen; Computersystem-Design; Dienstleistungen zum Schutz vor Computerviren; Serveradministration; Design von Homepages und Webseiten; Dienstleistungen einer Zertifizierungsstelle (Trust-Center), nämlich Ausgabe und Verwaltung von digitalen Schlüsseln und/oder digitalen Unterschriften; Dienstleistungen eines Architekten; Dienstleistungen eines Bauträgers, nämlich technische Vorbereitung von Bauvorhaben; Dienstleistungen eines Chemikers; Dienstleistungen eines EDV-Programmierers; Dienstleistungen eines Grafikdesigners; Dienstleistungen eines Grafikers; Dienstleistungen eines Industriedesigners; Dienstleistungen eines Innenarchitekten; Dienstleistungen eines Modedesigners; Dienstleistungen eines Physikers; Dienstleistungen eines technischen Mess- und Prüflabors; Dienstleistungen eines Verpackungsdesigners; Dienstleistungen von chemischen Labors; Dienstleistungen von Ingenieuren; digitale Bildbearbeitung (Grafikerdienstleistungen); Durchführung chemischer Analysen; Durchführung technischer Tests und Checks; Durchführung von Erdölsuchbohrungen; Durchführung von technischen Messungen; Durchführung wissenschaftlicher Untersuchungen; Echtheitsbeglaubigungen von Kunstwerken; Editieren, Formatieren und Übertragen von Daten auf CD-Rohlinge (Premastering); EDV-Beratung; Eichen (Kalibrieren); Einrichtungsberatung; elektronische Datensicherung; elektronische Datenspeicherung; Entwicklung von Nutzungskonzepten für Immobilien in technischer Hinsicht (Facility-Management); Entwicklungsdienste und Recherchedienste bzgl. neuer Produkte (für Dritte); Ermittlung von Emissionen und Immissionen; Ermittlung von Schadstoffkonzentrationen; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Erstellen von Webseiten; Erstellung von Analysen für Erdölförderung; Erstellung von Computeranimationen; Erstellung von geologischen Gutachten; Erstellung von Gutachten über Erdölvorkommen; Erstellung von technischen Gutachten; Erstellung wissenschaftlicher Gutachten; Forschungen auf dem Gebiet des Umweltschutzes; Forschungen auf dem Gebiet der Bakteriologie; Forschungen auf dem Gebiet der Chemie; Forschungen auf dem Gebiet der Kosmetik; Forschungen auf dem Gebiet der Technik; Forschungen auf dem Gebiet des Maschinenbaus; geologische Forschungen; geologische Schürfarbeiten; Gestaltung und Unterhalt von Websites für Dritte; Hard- und Softwareberatung; Impfen von Wolken; Implementierung von EDV-Programmen in Netzwerken; Installation und Wartung von Software für Internetzugänge; Installieren von Computerprogrammen; Kalibrierung und Funktionsprüfung von Messgeräten; Konfiguration von Computer-Netzwerken durch Software; Konstruktionsplanung; Konvertieren von Computerprogrammen und Daten (ausgenommen physische Veränderung); Kopieren von Computer-Programmen; Landvermessung; technische Leistungsüberwachung und Analyse des Netzwerkbetriebes; Materialprüfung für Wissenschaft und Forschung; Materialprüfung bei Textilien; Nachforschungen, Recherchen in Datenbanken und im Internet für wissenschaftliche Zwecke und für Forschung; Installation und Wartung von Software; physikalische Forschungen; Qualitätsprüfung; Serveradministration; Sicherheitsdienstleistungen zum Schutz vor illegalen Netzwerkzugriffen; sozialwissenschaftliche Beratung; Stadtplanung; Styling (industrielles Design); technische Beratung; technische Projektplanungen; technisches Projektmanagement im EDV-Bereich; Überprüfen der Straßentauglichkeit von Fahrzeugen; Überprüfung von digitalen Signaturen; Überwachung von Erdölbohrungen; Umweltverträglichkeitsprüfungen; Unterwasserforschung; Vermietung und Wartung von Speicherplätzen zur Benutzung als Websites für Dritte (hosting); Vermietung von Computer-Software; Vermietung von Datenverarbeitungsgeräten; Vermietung von elektronischem Speicherplatz im Internet (Webspace); Vermietung von Webservern; technische Beratung für Franchising-Konzepte; Werkstoffprüfung; Wettervorhersage; Wiederherstellung von Computerdaten; Zertifizierungen
eingetragene farbige Wort-/Bildmarke 30 2010 022 212
ist aus der für die Dienstleistungen
Klasse 9: Wissenschaftliche, Vermessungs-, fotografische, optische, Mess-, Signal-, Kontrollapparate und -instrumente; Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität; Apparate und Instrumente für die Regulierung und die Steuerung von elektrischem Strom; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger; Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Überwachungsapparate, Elektrogeneratoren, Notstromaggregate, Notstromgeneratoren, Stromgeneratoren, Wechselstromgeneratoren, Stromwandler, Schalter (Stromunterbrecher), Schalter, Schaltgeräte (elektrisch), Schaltkreise, integrierte Schaltpulte (Elektrizität), Chips (integrierte Schaltkreise)
Klasse 16: Schriftliches Begleitmaterial für Hardware, Software und für die Entwicklung und Einführung von IT-Systemen, nämlich Handbücher, Kataloge, Bedienungsanleitungen und Arbeitsanweisungen; Druckereierzeugnisse
Klasse 37: Installation, Reparaturen und Wartung von Netzwerksystemen (Hardware); Installation, Reparatur und Wartung von Kraftwerken und Stromnetzen
Klasse 38: Telekommunikation; Bereitstellung des Zugriffs auf Informationen im Internet; Verschaffen des Zugriffs zu Datenbanken, Vermittlung von Zugriffen auf Datenbanken im Internet; Bereitstellung des Zugriffs auf Informationen, Daten, Messwerte im Internet, Telekommunikation mittels Plattformen und Portalen im Internet, elektronischer Austausch von Daten mittels Internetplattformen; Bereitstellung des Zugriffs auf Computerprogramme in Datennetzen; E-Mail-Dienste, Telefaxdienste, Kurzmitteilungsdienste
Klasse 42: Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen; Entwurf und Entwicklung von Computerhard- und -software; Energieberatung, Konfiguration und Entwicklung von Energienetzwerken, soweit in Klasse 42 enthalten; technische Planung für Dritte im Zusammenhang mit dem Betrieb von Anlagen zur Versorgung mit Elektrizität, Wärme, Wasser und Kälte; Konfiguration von Computer-Netzwerken durch Software; Erstellung, Pflege, Wartung und Aktualisierung von Datenverarbeitungsprogrammen; Design und Erstellung von Homepages und Internetseiten; Beratung auf dem Gebiet der Energieeinsparung
eingetragenen Wortmarke 30 2008 059 139
D-RTU
Widerspruch erhoben worden.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 31. August 2012 hat die Markenstelle für Klasse 38 die teilweise Löschung der angegriffenen Marke angeordnet, nämlich für die Dienstleistungen der Klassen 38 und 42.
Zur Begründung hat die Markenstelle angenommen, es stünden sich teilweise identische und teilweise ähnliche Dienstleistungen gegenüber. So bestehe Identität bei „Telekommunikation; Bereitstellung des Zugriffs auf Informationen im Internet; Verschaffen des Zugriffs zu Datenbanken; Telekommunikation mittels Plattformen und Portalen im Internet; E-Mail-Dienste; Telefaxdienste; wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen; Entwurf und Entwicklung von Computerhard- und –software; Beratung auf dem Gebiet der Energieeinsparung; Konfiguration von Computer-Netzwerken durch Software; Design von Homepages und Webseiten; Installation und Wartung von Software für Internetzugänge; Installieren von Computerprogrammen“, die in den Verzeichnissen beider Marken enthalten sind. Die weiteren, in der Klasse 38 enthaltenen Dienstleistungen der angegriffenen Marke lägen im Identitäts- bzw. Ähnlichkeitsbereich zu den in der Klasse 38 enthaltenen Dienstleistungen der Widerspruchsmarke, da unter den denkbar weiten Oberbegriff „Telekommunikation“ sämtliche aufgeführten Dienstleistungen der jüngeren Marke fallen könnten. Auch zwischen den Oberbegriffen der Klasse 42 „wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen“, die in beiden Verzeichnissen enthalten sind, bestehe eine bis zur Identität reichende Ähnlichkeit, da die weiteren Begriffe dieser Klasse der jüngeren Marke unter diese Oberbegriffe fallen könnten.
In Bezug auf die weiteren Dienstleistungen der Klassen 35 und 41 der angegriffenen Marke könnten weder Identität noch Ähnlichkeit mit den Waren und Dienstleistungen der Widerspruchsmarke festgestellt werden, allenfalls eher entfernte Anknüpfungspunkte, welche nicht ausreichten, um die Gefahr von Verwechslungen beider Zeichen in diesen Bereichen durch den Verkehr zu befürchten, da die bloße Möglichkeit von Fehlvorstellungen über irgendwelche Zusammenhänge wirtschaftlicher oder organisatorischer Art nicht ausreichten.
Soweit die sich gegenüberstehenden Marken zur Kennzeichnung identischer oder ähnlicher Dienstleistungen bestimmt seien, sei angesichts der zwischen Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit sowie der Markenähnlichkeit bestehenden Wechselwirkung – bei Zugrundelegung einer normalen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke – ein deutlicher Abstand der Marken erforderlich, um die Gefahr von Verwechslungen zu vermeiden, der von der jüngeren Marke im Bereich der Dienstleistungen der Klassen 38 und 42 nicht eingehalten werde.
Die Markenähnlichkeit sei nach Schriftbild, Klang und Sinngehalt zu beurteilen, wobei es für die Annahme einer Verwechslungsgefahr in der Regel genüge, wenn die Zeichen in einer Hinsicht ähnlich sind, und vom Gesamteindruck der Vergleichszeichen auszugehen sei. Nach diesen Grundsätzen stünden sich die Marken „DRTO“ und „D-RTU“ gegenüber, denn in klanglicher Hinsicht sei der Erfahrungssatz zu berücksichtigen, dass bei kombinierten Wort-/Bildmarken sich der Verkehr eher am Wort- als an dem Bildbestandteil orientiert, weil das Wort in der Regel die einfachste Form ist, um die Ware oder Dienstleistung zu bezeichnen. Die beiden Vergleichszeichen seien in den ersten drei Buchstaben identisch, lediglich der jeweils letzte Buchstabe sei anders. Der Bindestrich zwischen dem ersten Buchstaben „D“ und den weiteren Buchstaben der Widerspruchsmarke führe zwar zu einer gewissen optischen Trennung, die jedoch nicht stark ins Gewicht falle, da Satzzeichen nicht ausgesprochen würden. Beide Marken als Phantasiebezeichnungen würden nicht zusammenhängend, sondern in einzelner Buchstabenabfolge, also „DeeRTeO“ und „DeeRTeU“ ausgesprochen, wobei der einzige Unterschied der Zeichen am Wortende, nämlich „O“ bzw. „U“ vom Verkehr kaum wahrgenommen werde. Daher bestehe die Gefahr von Verwechslungen beider Zeichen in klanglicher Hinsicht. Angesichts der teilweisen Dienstleistungsidentität bzw. -ähnlichkeit, der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke und dem fehlenden Abstand zwischen den Zeichen sei davon auszugehen, dass der Verkehr die sich gegenüberstehenden Marken im Bereich der Dienstleistungen der Klassen 38 und 42 verwechseln werde.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Markeninhaberin mit ihrer Beschwerde. Die Zeichen seien auch bei identischen Dienstleistungen infolge ihrer Kürze und der grafischen Gestaltung des Anmeldezeichens ausreichend sicher voneinander abgrenzbar. Die Markeninhaberin beantragt sinngemäß,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 31. August 2012 im Umfang der Zurückweisung aufzuheben und den Widerspruch insgesamt zurückzuweisen.
Die Widersprechende beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und geht insbesondere wegen der klanglichen Ähnlichkeit von Verwechselungsgefahr aus.
II.
Nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG ist eine Marke zu löschen, wenn wegen ihrer Ähnlichkeit mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht einschließlich der Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden. Für die Frage der Verwechslungsgefahr ist von dem allgemeinen kennzeichenrechtlichen Grundsatz einer Wechselwirkung zwischen allen in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der zu beurteilenden Marken, der Warennähe und der Kennzeichnungskraft der älteren Marke in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 2004, 594 - Ferraripferd, GRUR 2005, 427 - lila Schokolade; GRUR 2005, 513 - May/ELLA MAY).
Maßgebend für die Beurteilung der Markenähnlichkeit ist der Gesamteindruck der Vergleichsmarken, wobei von dem allgemeinen Erfahrungssatz auszugehen ist, dass der Verkehr eine Marke so aufnimmt, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl. Hacker in Ströbele/Hacker MarkenG 10. Aufl. § 9 Rdn. 180). Eine markenrechtlich erhebliche Zeichenähnlichkeit kann sowohl in klanglicher wie auch in schriftbildlicher oder begrifflicher Hinsicht vorliegen, weil Marken auf die mit ihnen angesprochenen Verkehrskreise in klanglicher, bildlicher und begrifflicher Hinsicht wirken (vgl. EuGH GRUR 2006, 413, 414, Nr. 19 - ZIRH/SIR; GRUR 2005, 1042, 1044, Nr. 28 - THOMSON LIFE; GRUR Int. 2004, 843, Nr. 29 - MATRATZEN; BGH GRUR 2010, 235, Nr. 15 - AIDA/AIDU; GRUR 2009, 484, 487, Nr. 32 - METROBUS; GRUR 2006, 60 ff., Nr. 17 - coccodrillo; GRUR 2004, 779, 781 – Zwilling/Zweibrüder). Dabei kann schon die Ähnlichkeit in einer Wahrnehmungsrichtung eine Verwechslungsgefahr hervorrufen (vgl. BGH a. a. O., Nr. 17 - SIERRA ANTIGUO; GRUR 2008, 803, 804, Nr. 21 - HEITEC; Ströbele/Hacker, a. a. O. § 9 Rdn. 183 m. w. N.). Dabei ist allgemein davon auszugehen, dass grundsätzlich nicht auf einen sich nur flüchtig mit der Ware befassenden, sondern auf einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher abzustellen ist, dessen Aufmerksamkeit je nach Art der Ware unterschiedlich hoch sein kann (vgl. BGH MarkenR 2000, 140 - ATTACHÉ/TISSERAND; BGH GRUR 1998, 942, 943 li. Spalte – ALKASELTZER; EuGH MarkenR 1999, 236, 239, Nr. 24 - Lloyd/Loint’s).
Zwischen den Dienstleistungen der Widersprechenden einerseits und denjenigen der Inhaberin der angegriffenen Marke andererseits besteht im von der Markenstelle begründeten Sinn und Umfang Identität und Ähnlichkeit, wie die Parteien auch nicht mehr in Frage stellen.
Ebenfalls keinen Bedenken begegnet die Annahme jedenfalls durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke (BGH DKV/OKV GRUR 2002, 1067), weshalb die Markenstelle zutreffend unter Anwendung entsprechend strenger Anforderungen an den Markenabstand eine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG angenommen hat.
In klanglicher Hinsicht wird die Marke „DRTO“ mit der prioritätsälteren Wortmarke „D-RTU“ verwechselt, denn beide Marken werden in fast völlig identischen Einzelbuchstaben gesprochen, wobei der einzige Unterschied O oder U zudem noch sehr ähnlich klingen kann. Dies hat die Markenstelle in ihrem überzeugenden Beschluss bereits zutreffend herausgearbeitet. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin vermag die bildliche Gestaltung der klanglichen Nähe der Vergleichszeichen nicht entgegenzuwirken. Denn wie die Markenstelle zutreffend begründet hat, kann schon die Ähnlichkeit in einer Wahrnehmungsrichtung eine Verwechslungsgefahr hervorrufen (vgl. BGH a. a. O., Nr. 17 - SIERRA ANTIGUO; GRUR 2008, 803, 804, Nr. 21 - HEITEC; Ströbele/Hacker, a. a. O. § 9 Rdn. 183 m. w. N.). Auch auf die zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin in ihrem Schriftsatz vom 18. März 2013 unter 2.) kann Bezug genommen werden.
Der Beschwerde war daher der Erfolg versagt.
Anlass, von dem in § 71 Abs. 1 Satz 2 MarkenG normierten Grundsatz, wonach jeder Verfahrensbeteiligte die ihm erwachsenen Kosten selbst trägt, abzuweichen, bestand vorliegend nicht.