Bundespatentgericht

Entscheidungsdatum: 13.02.2017


BPatG 13.02.2017 - 26 W (pat) 58/16

Markenbeschwerdeverfahren – "partnerguide24" – Unterscheidungskraft - Freihaltungsbedürfnis


Gericht:
Bundespatentgericht
Spruchkörper:
26. Senat
Entscheidungsdatum:
13.02.2017
Aktenzeichen:
26 W (pat) 58/16
Dokumenttyp:
Beschluss
Zitierte Gesetze

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2014 023 480.7

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 13. Februar 2017 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Kortge sowie der Richter Reker und Schödel

beschlossen:

Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 2. Mai 2014 und 18. April 2016 werden aufgehoben, soweit die Anmeldung für die Dienstleistungen der

Klasse 38: Sprach- und Datendienstleistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation, im Wesentlichen Multimediadienste, nämlich Auftragsdienste; Vermietung von Telekommunikationshardware für Mailserver, Webserver; Konnektierung von Internetdomains und E-Mail-Adressen in Computernetzen; Mobiltelefondienste, einschließlich Bereitstellung des Zugangs zu herunterladbaren Klingeltönen und Musik via Internet;

Klasse 41: Bereitstellung von Informationen im Bereich Musik über ein weltweites Computernetz; Bereitstellung von nicht-herunterladbaren Klingeltönen und Musik über ein drahtloses Netz für Mobiltelefone, soweit in Klasse 41 enthalten;

Klasse 45: Sicherheitsdienste zum Schutz von Sachwerten oder Personen

zurückgewiesen worden ist.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) ist am 7. Februar 2014 unter der Nummer 30 2014 023 480.7 das Wortzeichen

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partnerguide24

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für die Dienstleistungen der

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Klasse 38: Telekommunikation; Bereitstellung eines Datenbankzugangs im Internet zum Zweck des Aufbaus, der Entwicklung und der Unterhaltung von Kontakt-Netzwerken im privaten Bereich; Internetdienste, nämlich Bereitstellen des Zugriffs auf Informationen über das Medium Internet; Bereitstellen des Zugriffs auf Interaktivitätsmodule im Internet, nämlich von Portalen, Plattformen, Chatlines, Chatrooms und Foren; Bereitstellung von Internetplattformen für Echtzeit-Interaktionen mit anderen Computerbenutzern in Bezug auf Themen von allgemeinem Interesse und zum Durchführen von Spielen; Telekommunikationsdienste eines Internetcafes; Bereitstellen des Zugriffs auf Datenbanken in Computernetzwerken; elektronische Dokumenten- und Datenübermittlung im Internet; Weiterleiten [Routing] von Ton, Bild, Grafiken oder Daten in Netzwerken; Sprach- und Datendienstleistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation, im Wesentlichen Multimediadienste, nämlich Telefondienste, Faxdienste, elektronisches Mailing, Auftragsdienste, elektronische Übermittlung von Informationen wie Text und grafische Darstellung zur Wiedergabe auf Bildschirm, von Bildern und von Informationen bei Fernanzeigen und Ferneinstellen sowie Einspeisen von Audio- und Videodaten in Kommunikationsnetze; Sammeln und Liefern von Nachrichten im Internet [Presseagentur]; Vermietung von Telekommunikationshardware für Mailserver, Webserver; Konnektierung von Internetdomains und E-Mail-Adressen in Computernetzen; Einstellung von Webseiten ins Internet für Dritte; Datenkommunikation mittels Funk, Telekommunikation und Satellit; Bereitstellung des Zugangs zu einem globalen Computernetz zum Herunterladen von Computersoftware, Computerprogrammen und Informationen; E-Mail-Dienste; Bereitstellung von Mailbox-Diensten; Dienstleistungen eines Online-Anbieters, nämlich Bereitstellung des Zugriffs auf und elektronische Übermittlung von Informationen, Texten und Zeichnungen und Bildern über Waren und Dienstleistungen; Bereitstellung des Zugriffs auf und elektronische Übermittlung von Informationen und Nachrichten aller Art in Bild und Ton im Internet; Mobiltelefondienste, einschließlich Übermittlung von Text- und Sprachnachrichten und Bereitstellung des Zugangs zu herunterladbaren Videos, Spielen, Klingeltönen, Dateien, Programmen [Logos, Screensaver] und Musik via Internet; Bereitstellung von Internet-Plattformen für Echtzeit-Interaktion mit anderen Computerbenutzern in Bezug auf Themen von allgemeinem Interesse und zum Durchführen von Spielen;

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Klasse 41: Unterhaltung; sportliche Aktivitäten; kulturelle Aktivitäten; Unterhaltungsdienstleistungen; Bereitstellung von Informationen im Bereich Unterhaltung, Musik und Bildung über ein weltweites Computernetz; Bereitstellung von nicht-herunterladbaren Klingeltönen, Videos, Spielen und Musik über ein drahtloses Netz für Mobiltelefone, soweit in Klasse 41 enthalten; Produktion und Durchführung von Unterhaltungsprogrammen; Organisation und Durchführung von kulturellen und gesellschaftlichen Veranstaltungen [Unterhaltung], einschließlich der Herausgabe von Texten [ausgenommen Werbetexte];

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Klasse 45: persönliche und soziale Dienstleistungen betreffend individuelle Bedürfnisse; Sicherheitsdienste zum Schutz von Sachwerten oder Personen; Partnervermittlung einschließlich Online- und Offlinedating; Betrieb einer Singleagentur und Partnerschaftsvermittlungsagentur, nämlich Vermittlung von Bekanntschaften und Partnerschaften; vorgenannte Dienstleistungen insbesondere über das Internet; Partnerschaftsberatung, auch in Form der Durchführung von Partnerschaftsanalysen und Persönlichkeitstests, auch über Internet, in Form von Erstellung von Persönlichkeitsprofilen sowie durch persönliche Beratung von Alleinstehenden in diesen Fragen und Beratung in Bezug auf die Anbahnung von privaten Partnerschaften und von Ehen; Vermittlung von Treffen zwischen unbekannten Personen für den Freizeitbereich; Erstellung von Horoskopen

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zur Eintragung als Marke in das beim DPMA geführte Register angemeldet worden.

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Mit Beschlüssen vom 2. Mai 2014 und 18. April 2016, von denen letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, hat die Markenstelle für Klasse 38 des DPMA die Anmeldung gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, das Anmeldezeichen setze sich aus den drei Bestandteilen „partner“, „guide“ und „24“ zusammen. Das englische Wort „guide“ werde mit „Führer“, „Leitfaden“, „Wegweiser“ oder „Ratgeber“ übersetzt. Unter einem „Partner“ könne sowohl ein „Geschäfts- oder Handelspartner“ als auch ein „privater Partner“ verstanden werden. Die Zahl „24“ weise lediglich auf die Verfügbarkeit rund um die Uhr hin. Die lexikalisch nicht nachweisbare Gesamtbezeichnung werde vom Verkehr als Sachaussage verstanden, dass die angemeldeten Dienstleistungen dafür bestimmt und geeignet seien, als Führer im Sinne einer Orientierungshilfe für die Partnersuche zu fungieren, und rund um die Uhr in Anspruch genommen werden könnten. Damit erschöpfe sich das Anmeldezeichen in einer bloßen Aneinanderreihung beschreibender Bestandteile ohne Vornahme einer ungewöhnlichen Änderung, insbesondere syntaktischer oder semantischer Art. Es weise auch keine Mehrdeutigkeit auf, die zum Nachdenken anrege. Die Anmelderin könne sich nicht auf vergleichbare Voreintragungen berufen. Die Eintragungen der Wortmarken „Immobilien Scout“ (398525811) und „Wein Scout“ (39917616) lägen jeweils fast 20 Jahre zurück. Die Marke Abbildung (30 2008 072 341) enthalte einen Bildbestandteil, der zur Unterscheidungskraft verholfen haben möge. Im Übrigen könnten Voreintragungen keine Bindungswirkung entfalten.

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Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde. Sie ist der Ansicht, der Bestandteil „partner“ müsse im Sinne von „Teilhaber“, „Mitstreiter“ oder „Gefährte“ verstanden werden. Als englisches Wort könne er auch mit „Teilnehmer“, „Geschäftspartner“, „Gesellschafter“, „Mitunternehmer“ oder „Compagnon“ übersetzt werden. Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft würden im Englischen mit „cohabitant“ oder „cohabitee“ bezeichnet. Ein „Guide“ werde im Deutschen als „Reisebegleiter, der Touristen führt“, „Reiseführer“, „Handbuch“ oder „Leitfaden“ verstanden. „Guide“ bezeichne aber auch Helfer im Behindertensport, die berittene Stabskavallerie unter Napoléon Bonaparte, eine kongolesische Miliz und einen Landkreis in der chinesischen Provinz Qinghai. Das englische Substantiv „guide“ werde mit „Anleitung; Führer; Reiseführer; Leitfaden; Führung; Hilfslinie; Wegweiser; Handbuch; Ratgeber; Einführung; Orientierungshilfe; Führungsteil; Richtschnur“ übersetzt. In ihrer Kombination ergäben sie die Gesamtbedeutung „Ratgeber bzw. Leitfaden für Geschäftspartner, Teilhaber oder Mitunternehmer“, wie sie auch der englische Verkehrskreis verstehe. Eine andere Übersetzung sei fernliegend und falsch. Damit handele es sich bei dem Anmeldezeichen um eine kreative, mehrdeutige Wortneuschöpfung. Im Hinblick auf die beanspruchten Dienstleistungen sei das Zeichen nicht beschreibend, weil völlig offen bleibe, was man sich unter einem „Leitfaden“ vorzustellen habe und wie dieser seiner „anleitenden“ oder „führenden“ Funktion nachkomme. Jedenfalls für die Dienstleistungen der Klasse 38 „Telekommunikationsdienste eines Internetcafes; Weiterleiten [Routing] von Ton, Bild, Grafiken oder Daten in Netzwerken“ und der Klasse 41 „Unterhaltungsdienstleistungen; Organisation und Durchführung von kulturellen und gesellschaftlichen Veranstaltungen [Unterhaltung], einschließlich der Herausgabe von Texten [ausgenommen Werbetexte]“ könne unter keinem Blickwinkel eine fehlende Unterscheidungskraft angenommen werden.

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Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

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die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 38 des DPMA vom 2. Mai 2014 und 18. April 2016 aufzuheben.

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Mit gerichtlichem Schreiben vom 17. November 2016 ist die Anmelderin unter Beifügung von Recherchebelegen (Anlagen 1 bis 5, Bl. 48 – 79 GA) darauf hingewiesen worden, dass das angemeldete Wortzeichen ganz überwiegend nicht für schutzfähig erachtet werde.

13

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

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Die zulässige Beschwerde hat nur für die im Tenor genannten Dienstleistungen Erfolg. Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet.

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1. Im Umfang der Zurückweisung steht der Eintragung des angemeldeten Wortzeichens „partnerguide24“ das absolute Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen, so dass die Markenstelle die Anmeldung insofern zu Recht zurückgewiesen hat.

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a) Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (EuGH GRUR 2015, 1198 Rdnr. 59 f. – Nestlé/Cadbury [Kit Kat]; BGH GRUR 2016, 934 Rdnr. 9 – OUI; GRUR 2015, 173, 174 Rdnr. 15 – for you). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2010, 228 Rdnr. 33 - Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH a. a. O. – OUI; a. a. O. – for you). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH a. a. O. – OUI; a. a. O. – for you). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428 Rdnr. 53 - Henkel; BGH a. a. O. Rdnr. 10 – OUI; a. a. O. Rdnr. 16 – for you).

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Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013, 1143 Rdnr. 15 – Aus Akten werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2006, 411 Rdnr. 24 - Matratzen Concord/Hukla; BGH GRUR 2014, 376 Rdnr. 11 - grill meister).

18

Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (EuGH GRUR 2004, 674, Rdnr. 86 - Postkantoor; BGH GRUR 2012, 270 Rdnr. 11 - Link economy) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH a. a. O. Rdnr. 12 – OUI; GRUR 2014, 872 Rdnr. 21 - Gute Laune Drops). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft vor allem auch Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und die sich damit in einer beschreibenden Angabe erschöpfen (BGH GRUR 2014, 1204 Rdnr. 12 - DüsseldorfCongress). Hierfür reicht es aus, dass ein Wortzeichen, selbst wenn es bislang für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend verwendet wurde oder es sich gar um eine sprachliche Neuschöpfung handelt, in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal dieser Waren und Dienstleistungen bezeichnen kann (EuGH GRUR 2004, 146 Rdnr. 32 - DOUBLEMINT); dies gilt auch für ein zusammengesetztes Zeichen, das aus mehreren Begriffen besteht, die nach diesen Vorgaben für sich genommen schutzunfähig sind. Der Charakter einer Sachangabe entfällt bei der Zusammenfügung beschreibender Begriffe jedoch dann, wenn die beschreibenden Angaben durch die Kombination eine ungewöhnliche Änderung erfahren, die hinreichend weit von der Sachangabe wegführt (EuGH MarkenR 2007, 204 Rdnr. 77 f. - CELLTECH; BGH a. a. O. Rdnr. 16 - DüsseldorfCongress).

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b) Diesen Anforderungen genügt das Anmeldezeichen „partnerguide24“ weitgehend nicht. In Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen der Klassen 38, 41 und 45 - mit Ausnahme der im Tenor genannten - hat das Anmeldezeichen Zeichen einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt bzw. weist einen engen sachlichen Bezug zu diesen auf, so dass ihm kein betrieblicher Herkunftshinweis entnommen werden kann.

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aa) Bei den angesprochenen Verkehrskreisen handelt es sich sowohl um das allgemeine Publikum als auch um Unternehmensinhaber und Angehörige der unternehmerischen Führungsebene.

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bb) Das Anmeldezeichen setzt sich aus den drei Bestandteilen „partner“, „guide“ und „24“ zusammen.

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aaa) Das Substantiv „partner“ bezeichnet in der deutschen Sprache eine Person, die

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- mit anderen etwas gemeinsam [zu einem bestimmten Zweck] unternimmt, sich mit anderen zusammentut,

24

- mit einer anderen Person zusammenlebt, ihr eng verbunden ist,

25

- mit anderen auf der Bühne, im Film o. Ä. auftritt, spielt,

26

- im sportlichen Bereich einen „Gegenspieler, Gegner“,

27

- im geschäftlichen Bereich einen „Teilhaber“ (www.duden.de, Anlage 1 zum gerichtlichen Hinweis).

28

Das englische Wort „partner“ wird mit „Partner/in, Lebensgefährte/in, Lebenspartner/in, Vertragspartner, Gefährte/in“ übersetzt (www.leo.org, Anlage 1 zum gerichtlichen Hinweis).

29

bbb) Das aus dem Englischen stammende Zeichenelement „guide“ bedeutet „Führer, Reiseführer, Reiseleiter, Handbuch, Leitfaden, Richtschnur, Orientierungshilfe, Vorbild“ (www.leo.org, Anlage 2 zum gerichtlichen Hinweis) und ist schon seit langem mit der Bedeutung „Reisebegleiter, der Touristen führt“ oder Reiseführer, Ratgeber als Handbuch in den deutschen Sprachgebrauch eingegangen (www.duden.de, Anlage 2 zum gerichtlichen Hinweis). In Zusammensetzungen mit deutsch- oder englischsprachigen Sachbegriffen findet er vielfach Verwendung zur Beschreibung eines Führers, eines Handbuchs oder eines Ratgebers zu einem bestimmten thematischen Bereich, der jeweils durch den vorangestellten Sachbegriff präzisiert wird (vgl. BPatG 29 W (pat) 522/14 - FRESHGUIDE; 33 W (pat) 175/02 - ANTIQUESGUIDE; 29 W (pat) 159/04 - CarGuide).

30

ccc) Das Zahlelement „24“ wird in nahezu allen Produkt- und Dienstleistungsbereichen als Kürzel und Synonym für „rund um die Uhr“ bzw. „24 Stunden“ verwendet und als Hinweis auf eine ständige Verfügbarkeit verstanden (vgl. BPatG 30 W (pat) 541/13 – AID24; 24 W (pat) 516/14 - Faschingshop 24.de; 24 W (pat) 522/10 – Station 24; 28 W (pat) 523/11 – fensterbau24; 29 W (pat) 550/12 – GoldHousSe24; 33 W (pat) 546/10 – TOR SERVICE 24; 26 W (pat) 87/13 – City-Post 24).

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cc) In seiner Gesamtheit bedeutet das sprachüblich gebildete Anmeldezeichen „partnerguide24“ „rund um die Uhr (erreichbarer) Partnerführer/-leitfaden/-ratgeber“. Im Internet finden sich für eine Vielzahl von Lebensbereichen „Partnerleitfäden“, die im Internet allzeit verfügbar sind (Anlagenkonvolut 3 zum gerichtlichen Hinweis). Auch wenn die angemeldete Bezeichnung lexikalisch nicht nachweisbar ist, ist sie sprach- und werbeüblich gebildet und vermittelt dem inländischen Verkehr eine klare Aussage im vorgenannten Sinne.

32

Als Partner kommen dabei Lebens- oder Ehepartner, Gesellschafts-, Geschäfts- oder Handelspartner, Schauspiel- oder Filmpartner, Gesprächs- oder Koalitionspartner, Werbe- oder Sponsorenpartner, Sport-, Freizeit- oder Spielpartner, aber auch Gegenspieler im Sport etc. in Betracht.

33

In Bezug auf die meisten der beanspruchten Dienstleistungen werden die angesprochenen Verkehrskreise dem angemeldeten Wortzeichen „partnerguide24“, das mangels ungewöhnlicher Veränderung nicht mehr als die Summe seiner einzelnen Bestandteile darstellt, nur entnehmen, dass sie dazu bestimmt und geeignet sind, rund um die Uhr bei der Suche (irgend-)eines Partners Orientierungshilfe zu geben. Die schutzsuchende Wortfolge erschöpft sich somit in einer Sachaussage über die Art, Bestimmung und den Gegenstand der in Rede stehenden Dienstleistungen oder stellt einen engen beschreibenden Bezug zu ihnen her.

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Dabei schadet die bereits angeführte Begriffsvielfalt des Wortes „partner“ nicht. Die Annahme einer beschreibenden Bedeutung eines Begriffs setzt nämlich nicht voraus, dass die Bezeichnung feste begriffliche Konturen erlangt und sich damit eine einhellige Auffassung zum Sinngehalt herausgebildet hat. Von einem beschreibenden Begriff kann vielmehr auch auszugehen sein, wenn das Zeichenwort verschiedene Bedeutungen hat, sein Inhalt vage und nicht klar umrissen ist oder nur eine der möglichen Bedeutungen die Dienstleistungen beschreibt (BGH GRUR 2014, 872 Rdnr. 25 - Gute Laune Drops; GRUR 2014, 569, Rdnr. 18 - HOT; GRUR 2013, 522, Rdnr. 13 - Deutschlands schönste Seiten). Der allein durch die verschiedenen Deutungsmöglichkeiten hervorgerufene Interpretationsaufwand der angesprochenen Verkehrskreise reicht für die Bejahung einer Unterscheidungskraft nicht aus (BGH, a. a. O., Rdnr. 24 - HOT).

35

Hinzu kommt, dass ein Wortzeichen schon dann von der Eintragung ausgeschlossen ist, wenn ihm zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein sachbezogener, beschreibender Aussagegehalt zuzuordnen ist (EuGH a. a. O. Rdnr. 32 – DOUBLEMINT; BGH GRUR 2005, 257, 258 - Bürogebäude).

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aaa) Hinsichtlich der Dienstleistungen der Klasse 38

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Telekommunikation: Bereitstellung eines Datenbankzugangs im Internet zum Zweck des Aufbaus, der Entwicklung und der Unterhaltung von Kontakt-Netzwerken im privaten Bereich; Internetdienste, nämlich Bereitstellen des Zugriffs auf Informationen über das Medium Internet; Bereitstellen des Zugriffs auf Interaktivitätsmodule im Internet, nämlich von Portalen, Plattformen, Chatlines, Chatrooms und Foren; Bereitstellung von Internetplattformen für Echtzeit-Interaktionen mit anderen Computerbenutzern in Bezug auf Themen von allgemeinem Interesse und zum Durchführen von Spielen; Telekommunikationsdienste eines Internetcafés; Bereitstellen des Zugriffs auf Datenbanken in Computernetzwerken; elektronische Dokumenten- und Datenübermittlung im Internet; Weiterleiten [Routing] von Ton, Bild, Grafiken oder Daten in Netzwerken; Sprach- und Datendienstleistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation, im Wesentlichen Multimediadienste, nämlich Telefondienste, Faxdienste, elektronisches Mailing, elektronische Übermittlung von Informationen wie Text und grafische Darstellung zur Wiedergabe auf Bildschirm, von Bildern und von Informationen bei Fernanzeigen und Ferneinstellen sowie Einspeisen von Audio- und Videodaten in Kommunikationsnetze; Sammeln und Liefern von Nachrichten im Internet [Presseagentur]; Einstellung von Webseiten ins Internet für Dritte; Datenkommunikation mittels Funk, Telekommunikation und Satellit; Bereitstellung des Zugangs zu einem globalen Computernetz zum Herunterladen von Computersoftware, Computerprogrammen und Informationen; E-Mail- Dienste; Bereitstellung von Mailbox-Diensten; Dienstleistungen eines Online-Anbieters, nämlich Bereitstellung des Zugriffs auf und elektronische Übermittlung von Informationen, Texten und Zeichnungen und Bildern über Waren und Dienstleistungen; Bereitstellung des Zugriffs auf und elektronische Übermittlung von Informationen und Nachrichten aller Art in Bild und Ton im Internet; Mobiltelefondienste, einschließlich Übermittlung von Text- und Sprachnachrichten und Bereitstellung des Zugangs zu herunterladbaren Videos, Spielen, Dateien, Programmen [Logos, Screensaver] via Internet; Bereitstellung von Internet-Plattformen für Echtzeit-Interaktion mit anderen Computerbenutzern in Bezug auf Themen von allgemeinem Interesse und zum Durchführen von Spielen

38

fasst das angesprochene Publikum das Anmeldezeichen „partnerguide24“ wegen seines thematischen Bezugs nur als Sachangabe auf. Denn zu den Telekommunikations- und Internetdienstleistungen in Klasse 38 gehört neben der rein technischen Komponente auch die inhaltliche Bereitstellung und Übermittlung von Informationen, hier z. B. über einen Ratgeber zur Suche von Partnern aller Art. Zwischen der technischen Dienstleistung und der Contentvermittlung besteht ein so enger Bezug, dass das entsprechende Verkehrsverständnis zwischen Technik und Inhalt nicht mehr trennt (BPatG 30 W (pat) 548/14 – DRIVE & TRACK; 29 W (pat) 223/04 – Dating TV; 29 W (pat) 59/10 – dress-for-less; 27 W (pat) 525/14 – Therapie.TV; 29 W (pat) 525/13 – The European; 29 W (pat) 551/13 - Störtebekerturm; 26 W (pat) 72/14 – Shopping Compass; 26 W (pat) 3/15 – dateformore; 26 W (pat) 67/13 – BWnet; 26 W (pat) 526/14 - GOLD; vgl. auch BGH GRUR 2010, 1100, 1102 Rdnr. 22 - TOOOR!).

39

bbb) Im Hinblick auf die Dienstleistungen der Klasse 41

40

Unterhaltung; sportliche Aktivitäten; kulturelle Aktivitäten; Unterhaltungsdienstleistungen; Bereitstellung von Informationen im Bereich Unterhaltung, Bildung über ein weltweites Computernetz; Bereitstellung von nicht-herunterladbaren Videos, Spielen über ein drahtloses Netz für Mobiltelefone, soweit in Klasse 41 enthalten; Produktion und Durchführung von Unterhaltungsprogrammen; Organisation und Durchführung von kulturellen und gesellschaftlichen Veranstaltungen [Unterhaltung], einschließlich der Herausgabe von Texten [ausgenommen Werbetexte]

41

besitzt das Anmeldezeichen einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt. Ein „Partnerleitfaden“ kann in unterhaltsamer und/oder spielerischer Weise Thema einer Fernseh- oder Radiosendung, eines Theaterstücks oder anderer kultureller Veranstaltungen sein, in denen Tipps für die Suche und den Umgang mit Partnern im privaten, beruflichen und geschäftlichen Bereich gegeben werden, und damit dem angenehmen Zeitvertreib dienen. Ferner kann er Hilfestellung dazu bieten, einen Partner für die gemeinsame Teilnahme an solchen Veranstaltungen oder an sportlichen Aktivitäten im Team oder als Gegenspieler zu finden.

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ccc) Auch in Bezug auf die Dienstleistungen der Partnerschaftsberatung und -vermittlung in Klasse 45

43

persönliche und soziale Dienstleistungen betreffend individuelle Bedürfnisse; Partnervermittlung einschließlich Online- und Offlinedating; Betrieb einer Singleagentur und Partnerschaftsvermittlungsagentur, nämlich Vermittlung von Bekanntschaften und Partnerschaften; vorgenannte Dienstleistungen insbesondere über das Internet; Partnerschaftsberatung, auch in Form der Durchführung von Partnerschaftsanalysen und Persönlichkeitstests, auch über Internet, in Form von Erstellung von Persönlichkeitsprofilen sowie durch persönliche Beratung von Alleinstehenden in diesen Fragen und Beratung in Bezug auf die Anbahnung von privaten Partnerschaften und von Ehen; Vermittlung von Treffen zwischen unbekannten Personen für den Freizeitbereich“

44

steht der beschreibende Begriffsinhalt des Anmeldezeichens im Vordergrund. Viele Online-Partnervermittlungsdienste bieten praktische Ratgeber mit Flirt- und Dating-Tipps sowie Hinweisen zur Profilerstellung, zum Dating-Anschreiben, zum Umgang mit Parallelkontakten etc. an (Anlagenkonvolut 4 zum gerichtlichen Hinweis). Zur Dienstleistung „Erstellung von Horoskopen“ besteht mindestens ein enger beschreibender Bezug, da diese häufig als Hilfsmittel zum Finden eines geeigneten Partners in Anspruch genommen wird (Anlagenkonvolut 5 zum gerichtlichen Hinweis).

45

2. Da schon das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG vorliegt, kann dahinstehen, ob das angemeldete Zeichen darüber hinaus gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG für die fraglichen Dienstleistungen freihaltungsbedürftig ist.

46

3. Eine andere Beurteilung ist auch nicht unter Berücksichtigung der von der Anmelderin genannten Voreintragungen mit dem Bestandteil „Scout“ geboten.

47

Die angemeldete Bezeichnung „partnerguide24“ enthält diesen Wortbestandteil nicht. Die Eintragungen der Wortmarken „Immobilien Scout (39852581), „Wein Scout“ (39917616), „Auto Scout 24 (39930162), „Scout 24“ (39930169) stammen aus dem Jahr 1999 und diejenige der Wortmarke „Mieter Scout“ (39947476) aus dem Jahr 2000. Sie liegen also mehr als 16 Jahre zurück. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Suche und Vermittlung von Waren und Dienstleistungen durch das Internet in den letzten Jahren zugenommen hat, so dass der Bestandteil „scout“ schon viele Jahre vor dem Anmeldezeitpunkt nur noch als Sachangabe angesehen worden ist (vgl. BPatG 25 W (pat) 86/04 – APOTHEKENSCOUT).

48

4. Dagegen fehlt dem angemeldeten Wortzeichen „partnerguide24“ für die im Tenor genannten Dienstleistungen der

49

Klasse 38: Sprach- und Datendienstleistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation, im Wesentlichen Multimediadienste, nämlich Auftragsdienste; Vermietung von Telekommunikationshardware für Mailserver, Webserver; Konnektierung von Internetdomains und E-Mail-Adressen in Computernetzen; Mobiltelefondienste, einschließlich Bereitstellung des Zugangs zu herunterladbaren Klingeltönen und Musik via Internet;

50

Klasse 41: Bereitstellung von Informationen im Bereich Musik über ein weltweites Computernetz; Bereitstellung von nicht-herunterladbaren Klingeltönen und Musik über ein drahtloses Netz für Mobiltelefone, soweit in Klasse 41 enthalten;

51

Klasse 45: Sicherheitsdienste zum Schutz von Sachwerten oder Personen

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nicht jegliche Unterscheidungskraft, weil der Senat diesbezüglich keine Verwendung des Anmeldezeichens als Sachangabe oder einen engen beschreibenden Bezug festgestellt hat.

53

Ein „Auftragsdienst“ auf dem Gebiet der Telekommunikation übernimmt die Entgegennahme und Weiterleitung von Anrufen, E-Mails, SMS-Nachrichten etc., für Privatleute und Firmen, fungiert also als telefonisches oder elektronisches Sekretariat, aber es dient nicht der Suche nach irgendwelchen Partnern.

54

Bei der „Vermietung von Telekommunikationshardware für Mailserver, Webserver“ steht die zeitweise Gebrauchsüberlassung gegen Entgelt, nicht aber die inhaltliche Bereitstellung und Übermittlung von Informationen im Vordergrund, so dass „partnerguide24“ diesbezüglich keinen Sachhinweis enthält.

55

Als Konnektierung wird in der Informatik die Bereitstellung von Diensten bezeichnet, die für die Erreichbarkeit einer Domain im Internet zuständig sind (https://de.wikipedia.org/wiki/Konnektierung). Daher geht es bei den Dienstleistungen „Konnektierung von Internetdomains und E-Mail-Adressen in Computernetzen“ auch nicht um die Übermittlung von Inhalten, die einen allzeit verfügbaren Leitfaden zur Suche irgendwelcher Partner zum Gegenstand haben könnten.

56

Bei der beanspruchten Bereitstellung des Zugangs zu Klingeltönen und Musik via Internet oder über ein drahtloses Netz für Mobiltelefone in den Klassen 38 und 41 werden Klingeltöne oder Musik, aber keine Daten oder Informationen zu einer 24-Stunden währenden Unterstützung bei der Partnersuche übermittelt.

57

Die „Sicherheitsdienste zum Schutz von Sachwerten oder Personen“ in Klasse 45 haben nicht die Aufgabe, 24 Stunden bei einer Suche beliebiger Partner behilflich zu sein, so dass die angemeldete Bezeichnung ihre Dienste weder unmittelbar beschreiben, noch einen engen Bezug zu ihnen herstellen kann.