Entscheidungen des BVerwG

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GERICHT
JAHR
Beginn der Leistung im Sinne von § 86 SGB VIII (juris: SGB 8) ist das Einsetzen der Hilfegewährung und damit grundsätzlich der Zeitpunkt, ab dem die konkrete Hilfeleistung tatsächlich gegenüber dem Hilfeempfänger erbracht wird.
  1. Urteile
  2. Bundesverwaltungsgericht
  3. 5 C 25/10
Bei einem erfolgreich abgeschlossenen Asylfolgeverfahren ist die gesamte Aufenthaltszeit des Verfahrens ab der Stellung des Asylfolgeantrages als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StAG (juris: RuStAG) anzurechnen.
  1. Urteile
  2. Bundesverwaltungsgericht
  3. 5 C 28/10
Ein Anspruch auf Gewährung nachträglichen Lärmschutzes nach § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG setzt voraus, dass der Lärmbetroffene bereits nach der dem unanfechtbar gewordenen Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegenden Rechtslage einen Anspruch auf Schutzvorkehrungen vor Lärmeinwirkungen gehabt hätte, wenn diese Einwirkungen im Zeitpunkt der Planfeststellung bereits voraussehbar gewesen wären. Ein solcher Anspruch scheidet daher jedenfalls für solche baulichen Anlagen aus, die bei Erlass des...
  1. Urteile
  2. Bundesverwaltungsgericht
  3. 9 B 9/11
Im Rahmen der Vorrang-Nachrang-Regelung des § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII (juris: SGB 8) 2005 ist nur eine Konkurrenz gleichartiger Leistungspflichten und keine Identität der Anspruchsberechtigten erforderlich.
  1. Urteile
  2. Bundesverwaltungsgericht
  3. 5 C 6/11
Anspruchsberechtigt im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 AusglLeistG sind auch natürliche Personen, die Anteilseigner einer Gesellschaft waren, welche ihrerseits an der Gesellschaft beteiligt war, deren Vermögen enteignet wurde, sofern der Wert der Anteilsrechte durch die Enteignung gemindert wurde.
  1. Urteile
  2. Bundesverwaltungsgericht
  3. 5 C 26/10
Sofern eine kostengünstigere Behandlung für den Beamten tatsächlich nicht erreichbar ist, darf die Beihilfe für notwendige medizinische Leistungen nicht nach einer fiktiven Vergleichsberechnung begrenzt werden.
  1. Urteile
  2. Bundesverwaltungsgericht
  3. 2 C 14/10
  1. Urteile
  2. Bundesverwaltungsgericht
  3. 3 B 77/11, 3 B 77/11 (3 C 30/11)
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. Dezember 2010 wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 € festgesetzt.
  1. Urteile
  2. Bundesverwaltungsgericht
  3. 4 BN 16/11
1. Grundvoraussetzung für die Anerkennung eines Nachtflugbedarfs ist die Darlegung einer Nachfrage nach Nachtflugverkehr. Die Bedienung der Nachfrage muss zudem von den Planungszielen, die die Anlegung oder den Ausbau des Flughafens gerechtfertigt haben, umfasst sein. 2. Die Darlegung einer Nachfrage allein genügt für die Zulassung von Nachtflugbetrieb nicht. Die Verkehrsinteressen sind nur dann geeignet, sich im Wege der Abwägung gegen die Lärmschutzinteressen der Anwohner durchzusetzen, wenn...
  1. Urteile
  2. Bundesverwaltungsgericht
  3. 4 A 4001/10
  1. Urteile
  2. Bundesverwaltungsgericht
  3. 9 B 22/11, 9 B 22/11 (9 C 13/11)
1. Die Bemessung des Insolvenzsicherungsbeitrags für Unterstützungskassenanwartschaften gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 3 BetrAVG i.V.m. § 4d Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b Satz 1 und 2 EStG verletzt weder das Äquivalenzprinzip noch den allgemeinen Gleichheitssatz. 2. Die für Anwartschaften aus Direktzusagen geltenden Vorschriften zur Beitragsbemessung nach dem Teilwert der Pensionsverpflichtung oder dem Barwert der Anwartschaft (§ 10 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG i.V.m. § 6a Abs. 3 EStG) sind auf...
  1. Urteile
  2. Bundesverwaltungsgericht
  3. 8 C 19/10
Beantragt ein Rundfunkteilnehmer trotz Vorliegens der Voraussetzungen weder Hilfe zum Lebensunterhalt noch Ausbildungsförderung, so kann keine Befreiung von der Rundfunkgebühr nach § 6 Abs. 1 RGebStV (juris: RdFunkGebStVtr HE 2009) verlangt werden. Es fehlt in diesem Fall auch an der Voraussetzung einer besonderen Härte zur Befreiung nach § 6 Abs. 3 RGebStV (juris: RdFunkGebStVtr HE 2009).
  1. Urteile
  2. Bundesverwaltungsgericht
  3. 6 C 34/10
Die Beschwerde wird verworfen. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1 612 606 € festgesetzt.
  1. Urteile
  2. Bundesverwaltungsgericht
  3. 8 B 3/11