Ein Anspruch auf Gewährung nachträglichen Lärmschutzes nach § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG setzt voraus, dass der Lärmbetroffene bereits nach der dem unanfechtbar gewordenen Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegenden Rechtslage einen Anspruch auf Schutzvorkehrungen vor Lärmeinwirkungen gehabt hätte, wenn diese Einwirkungen im Zeitpunkt der Planfeststellung bereits voraussehbar gewesen wären. Ein solcher Anspruch scheidet daher jedenfalls für solche baulichen Anlagen aus, die bei Erlass des...