Nachtschichten, die der Beamte aus den in § 19 Abs. 1 Satz 1 EZulV genannten Gründen (Erholungsurlaub, Krankheit oder Fortbildung) nicht absolviert hat, sind bei der Berechnung des Nachtschichtpensums, das nach § 20 Abs. 1 Satz 1 EZulV für die Gewährung der Wechselschichtzulage erforderlich ist, in dem zeitlichen Rahmen des § 19 Abs. 1 Satz 2 EZulV wie Dienstzeiten zu berücksichtigen.