Die Erstattung von Reisekosten eines Sachbeistandes zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung setzt voraus, dass sich der Sachbeistand in der mündlichen Verhandlung dem Gericht gegenüber zu erkennen gibt und neben dem Prozessbevollmächtigten als Auskunftsperson in der mündlichen Verhandlung zur weiteren Sachaufklärung für das Gericht tatsächlich zur Verfügung steht. Hieran fehlt es, wenn die betroffene Person (hier: die am Verfahren nicht beteiligte Ehefrau des anwaltlich vertretenen Klägers)...