Entscheidungsdatum: 28.10.2011
Die Revision des Beklagten ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 69 BDG zuzulassen. Das Revisionsverfahren erscheint geeignet, zur weiteren Klärung der Anforderungen an die Bemessungsentscheidung nach § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG beizutragen. Insbesondere kann geklärt werden, unter welchen Voraussetzungen trotz Vorliegens eines anerkannten Milderungsgrundes die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis in Betracht kommt.