Entscheidungen des BVerwG

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DOKUMENTART
GERICHT
JAHR
Der Gesamtpersonalrat ist gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1 MBGSH (juris: MBG SH) zur Mitbestimmung berufen, wenn ein sachlich zwingendes Erfordernis für eine dienststellenübergreifende Regelung der betreffenden Angelegenheit besteht.
  1. Urteile
  2. Bundesverwaltungsgericht
  3. 6 P 6/10
Stellenbewertungen sind keine mitbestimmungspflichtigen Maßnahmen im Sinne von § 2 Abs. 1, § 51 Abs. 1 Satz 1 MBGSH (juris: MBG SH).
  1. Urteile
  2. Bundesverwaltungsgericht
  3. 6 P 19/10
1. § 9 Abs. 5 Satz 4 ArbGG, wonach bei unrichtiger Rechtsmittelbelehrung die Einlegung des Rechtsmittels noch innerhalb eines Jahres seit Zustellung der Entscheidung zulässig ist, ist bei Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts nach Ablauf von fünf Monaten seit der Verkündung nicht anwendbar. 2. Interessenabfragen im Bereich der Deutschen Rentenversicherung Nord unterliegen der Mitbestimmung des dortigen Gesamtpersonalrats.
  1. Urteile
  2. Bundesverwaltungsgericht
  3. 6 P 18/10
Die Aufwendungen zu einem operativen Eingriff in einen gesunden Körper, durch den das subjektiv als belastend empfundene Aussehen verändert wird, sind auch dann nicht notwendig im beihilferechtlichen Sinne, wenn die Belastungen das Ausmaß einer psychischen Krankheit angenommen haben (im Anschluss an die stRspr des BSG zu § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB V SGB 5>).
  1. Urteile
  2. Bundesverwaltungsgericht
  3. 2 B 66/11
2011-09-29
BVerwG 2. Senat

  1. Urteile
  2. Bundesverwaltungsgericht
  3. 2 C 37/10
2011-09-29
BVerwG 2. Senat

  1. Urteile
  2. Bundesverwaltungsgericht
  3. 2 C 35/10
1. § 5 Abs. 4 Nr. 6 Satz 1 BhV schließt Aufwendungen für die persönliche Tätigkeit eines nahen Angehörigen bei einer Heilmaßnahme auch dann von der Beihilfe aus, wenn diese nicht der Angehörige selbst, sondern dessen Angestellter durchgeführt hat. 2. Der Beihilfeausschluss gilt nicht für Fallkonstellationen, in denen die erforderliche medizinische Behandlung nur in der Praxis des nahen Angehörigen durchgeführt werden konnte oder es dem Berechtigten aus tatsächlichen Gründen nicht möglich oder...
  1. Urteile
  2. Bundesverwaltungsgericht
  3. 2 C 80/10
1. Dienst, den Beamte über die unionsrechtlich höchstens zulässige wöchentliche Arbeitszeit hinaus leisten, muss in vollem Umfang ausgeglichen werden (im Anschluss an Urteil vom 28. Mai 2003 - BVerwG 2 C 28.02 - Buchholz 232 § 72 BBG Nr. 38). Dies gilt auch für Zeiten des Bereitschaftsdienstes. 2. Eine Ermäßigung des zeitlichen Ausgleichs nach Maßgabe des Mehrarbeitsrechts um fünf Stunden monatlich kommt bei Überschreitung der unionsrechtlichen Höchstarbeitszeitgrenze nicht in Betracht. 3. Der...
  1. Urteile
  2. Bundesverwaltungsgericht
  3. 2 C 32/10
Der Antrag auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG (juris: AufenthG 2004) bezüglich eines bisher noch nicht geprüften Staates stellt einen Neuantrag dar, der nicht von der Erfüllung der Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen nach § 51 VwVfG abhängt (im Anschluss an Urteil vom 4. Dezember 2001 - BVerwG 1 C 11.01 - BVerwGE 115, 267 <269>).
  1. Urteile
  2. Bundesverwaltungsgericht
  3. 10 C 23/10
1. Wendet sich ein Kläger vorrangig gegen den Widerruf des ihm zuerkannten nationalen Abschiebungsschutzes, darf er die Feststellung, dass ihm unionsrechtlicher Abschiebungsschutz zusteht, einem Hilfsantrag vorbehalten. 2. Die einjährige Ausschlussfrist des § 49 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG findet für das Widerrufsverfahren nach § 73 Abs. 3 AsylVfG (juris: AsylVfG 1992) keine Anwendung. 3. Ob die Voraussetzungen des § 73 Abs. 3 AsylVfG im Fall des Widerrufs eines nach...
  1. Urteile
  2. Bundesverwaltungsgericht
  3. 10 C 24/10
2011-09-29
BVerwG 2. Senat

  1. Urteile
  2. Bundesverwaltungsgericht
  3. 2 C 34/10
2011-09-29
BVerwG 2. Senat

  1. Urteile
  2. Bundesverwaltungsgericht
  3. 2 C 36/10
2011-09-29
BVerwG 2. Senat

  1. Urteile
  2. Bundesverwaltungsgericht
  3. 2 C 33/10
Die Beschwerde des Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. November 2010 - 6 BV 09.675 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beigeladene. Der Wert des Streitgegenstandes wird für Beschwerdeverfahren auf 3 182,81 € festgesetzt.
  1. Urteile
  2. Bundesverwaltungsgericht
  3. 9 B 6/11