1. Die Entscheidung des Dienstherrn, einen Dienstposten behördenintern auszuschreiben und über die Besetzung nach Leistungskriterien zu entscheiden, hält sich im Rahmen des personalwirtschaftlichen Ermessens. 2. Bei dem Leistungsvergleich kommt dem Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung maßgebendes Gewicht zu. Ein schlechteres Gesamturteil kann durch erheblich bessere Leistungsmerkmale ausgeglichen werden, denen im Hinblick auf spezifische Anforderungen des zu besetzenden Dienstpostens...