Bundesverwaltungsgericht

Entscheidungsdatum: 29.09.2011


BVerwG 29.09.2011 - 1 B 21/11

Offensichtlich missbräuchliche Richterablehnung; Zugehörigkeit oder Nähe zu einer politischen Partei


Gericht:
Bundesverwaltungsgericht
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsdatum:
29.09.2011
Aktenzeichen:
1 B 21/11
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 16. August 2011, Az: 3 B 1658/11, Beschluss
Zitierte Gesetze

Gründe

1

Über das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 23. September 2011 kann der Senat in seiner im Geschäftsverteilungsplan vorgesehenen Besetzung unter Mitwirkung der abgelehnten Richter entscheiden. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dürfen abgelehnte Richter über das Ablehnungsgesuch selbst entscheiden, wenn sich dieses als offensichtlich missbräuchlich darstellt (Beschluss vom 7. August 1997 - BVerwG 11 B 18.97 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 57 m.w.N.). Das vorliegende Ablehnungsgesuch, das sich gegen die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig richtet, ist offensichtlich missbräuchlich. Die Besorgnis der Befangenheit wird allein auf die vermutete Mitgliedschaft bzw. "unangemessene Nähe" dieser Richter zur SPD gestützt, ohne dass eine Bedeutung dieses Umstandes für das vorliegende Verfahren aufgezeigt wird. Der Hinweis darauf, dass das Gericht den Vorgang nicht nach Art. 100 GG dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt hat, genügt hierfür nicht. Die Zugehörigkeit oder Nähe zu einer politischen Partei ist aber für sich allein von vornherein ungeeignet, die Besorgnis der Befangenheit im Sinne von § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO zu rechtfertigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Februar 1960 - 2 BvR 36/60 - BVerfGE 11, 1 <3>). Deshalb bedurfte es auch nicht einer dienstlichen Äußerung der betroffenen Richter.