Entscheidungsdatum: 21.09.2011
Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu. Sie wird dem Bundesverwaltungsgericht voraussichtlich Gelegenheit geben, unter anderem die Frage zu klären, ob § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) i.V.m. Art. 2 Abs. 1 sowie Art. 11 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Führerschein vom 20. Dezember 2006 in der Bundesrepublik Deutschland als Aufnahmemitgliedstaat zur Nichtanerkennung der in einem anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis bereits dann befugt, wenn dem Betroffenen hier zuvor eine frühere Fahrerlaubnis entzogen oder er einer der anderen in § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV genannten Maßnahmen unterworfen wurde.
Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.