Bundesverwaltungsgericht

Entscheidungsdatum: 13.10.2011


BVerwG 13.10.2011 - 3 B 77/11, 3 B 77/11 (3 C 30/11)

Fahreignungsgutachten; ausländische EU-Fahrerlaubnis


Gericht:
Bundesverwaltungsgericht
Spruchkörper:
3. Senat
Entscheidungsdatum:
13.10.2011
Aktenzeichen:
3 B 77/11, 3 B 77/11 (3 C 30/11)
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 13. Mai 2011, Az: 10 A 11241/10, Urteil
Zitierte Gesetze

Gründe

1

Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu. Das erstrebte Revisionsverfahren kann dem Senat Gelegenheit geben, im Anschluss an sein Urteil vom 28. April 2010 - BVerwG 3 C 2.10 - (BVerwGE 137,10) unter anderem die Frage weiter zu klären, unter welchen Voraussetzungen ein nach der Erteilung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis erstelltes und der deutschen Fahrerlaubnisbehörde vorgelegtes negatives Fahreignungsgutachten sie dazu berechtigt, dem Betroffenen das Recht abzuerkennen, von dieser Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen.

2

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.