1. Vor dem Bundesverwaltungsgericht muss sich ein Kläger auch für ein Richterablehnungsgesuch (§ 54 Abs. 1 VwGO) durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. 2. Es stellt eine unzulässige Umgehung des Vertretungszwangs (§ 67 Abs. 4 VwGO) dar, wenn der Prozessbevollmächtigte zur Begründung des Ablehnungsgesuchs pauschal auf beigefügte Schreiben des Antragstellers Bezug nimmt, ohne dabei erkennen zu lassen, dass er selbst eine eigene Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des...