Entscheidungsdatum: 11.12.2012
1. Auslandsaufenthalte führen nicht zum Erlöschen des Aufenthaltstitels nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG (juris: AufenthG 2004), wenn sie nach ihrem Zweck typischerweise zeitlich begrenzt sind und keine wesentliche Änderung der gewöhnlichen Lebensumstände in Deutschland mit sich bringen; maßgeblich sind die objektiven Umstände des Falles.
2. Ein Ausländer, der außerhalb Deutschlands nicht nur einen begrenzten Teil seiner Ausbildung absolviert, sondern ein vollständiges Hochschulstudium, verlässt das Land aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund (§ 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG).
Der Kläger, ein russischer Staatsangehöriger jüdischer Volkszugehörigkeit, begehrt die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. Im August 2003 reiste er mit seinen Eltern in die Bundesrepublik Deutschland ein und erhielt auf seinen Antrag eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis sowie eine Bescheinigung, wonach er Flüchtling im Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge (Kontingentflüchtlingsgesetz - HumHAG) sei.
Aus beruflichen Gründen hielt sich der Kläger in den Jahren 2004 und 2005 häufig im Ausland auf. Eine ihm eingeräumte Frist zur Wiedereinreise (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 AuslG, jetzt § 51 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 4 AufenthG) hielt er nicht ein, so dass die Beklagte davon ausging, dass sein Aufenthaltstitel erloschen sei. Sie erteilte ihm am 26. September 2005 erneut eine Niederlassungserlaubnis in der Annahme, diese stehe ihm im Hinblick auf seine Aufnahme als Kontingentflüchtling zu. Zwischen August 2006 und Mai 2009 studierte der Kläger in Berkeley (USA) und erwarb dort einen Doppel-Magister-Grad in Business Administration und International Area Studies. Während dieses Zeitraums hielt er sich gelegentlich in Deutschland, aber auch in anderen Ländern auf. Im Juli 2007 heiratete er eine in Moskau lebende russische Staatsangehörige und veranlasste im April 2008 die Neuausstellung seines russischen Reisepasses durch das russische Generalkonsulat. Einen im Oktober 2009 gestellten Einbürgerungsantrag verfolgte er nicht weiter.
Durch Bescheid vom 26. Oktober 2010 stellte die Beklagte fest, dass die Niederlassungserlaubnis vom 26. September 2005 erloschen sei (Ziffer 1), lehnte die Erteilung eines Aufenthaltstitels ab, forderte den Kläger zur Ausreise bis zum 30. November 2010 auf und drohte ihm die Abschiebung nach Russland an (Ziffern 2 bis 4). Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, soweit sie auf die Aufhebung der Erlöschensfeststellung (Ziffer 1 des Bescheids) gerichtet war, und den Bescheid im Übrigen aufgehoben sowie die Beklagte zur Erteilung einer Niederlassungserlaubnis verpflichtet. Eine Entscheidung über den Hilfsantrag des Klägers, ihm für den Fall, dass er keinen Anspruch auf eine Niederlassungserlaubnis habe, einen anderen Aufenthaltstitel zu erteilen, wurde nicht getroffen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung der Beklagten durch Beschluss vom 30. August 2011 zurückgewiesen. Der Kläger genieße auf Grund seiner Aufnahme als jüdischer Emigrant zwar nicht den Status eines Kontingentflüchtlings, wohl aber eine Rechtsstellung sui generis in entsprechender Anwendung des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge (HumHAG). Diese sei auch durch das Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes nicht erloschen; dem stehe bereits das Verbot rückwirkend belastender Vorschriften entgegen. Weder sei sein Status auf den einmaligen Erwerb eines unbefristeten Aufenthaltstitels beschränkt noch erlösche dieser Status, weil es hierfür an einer Rechtsgrundlage fehle. Der Kläger hat die von ihm zu Ziffer 1 des Bescheids eingelegte Anschlussberufung zurückgenommen, später jedoch erneut eingelegt. Dieses Verfahren ist bei dem Verwaltungsgerichtshof noch anhängig (19 B 12.265).
Mit ihrer Revision möchte die Beklagte die Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheidungen erreichen, soweit die Ziffern 2 bis 4 des angegriffenen Bescheids betroffen sind, sowie die Abweisung der Klage insoweit. Der Kläger habe keinen Status als Kontingentflüchtling in direkter Anwendung des § 1 Abs. 1 HumHAG, weil er kein Flüchtlingsschicksal erlitten habe, sondern in einem geordneten Verfahren ausgewandert sei. Ziel der erleichterten Zuwanderung nach Deutschland sei die Stärkung der jüdischen Gemeinden gewesen. Der Status komme ihm auch in entsprechender Anwendung der Vorschrift nicht zu, weil jüdischen Einwanderern aus der ehemaligen Sowjetunion lediglich ausländerrechtliche Vergünstigungen gewährt werden sollten; dies ergebe sich auch aus den Übergangsvorschriften der §§ 101 ff. AufenthG. Selbst wenn der Kläger einen dem HumHAG entsprechenden Status erlangt haben sollte, wäre dieser nach Ausstellung des russischen Reisepasses 2008 erloschen, da die Privilegierung der jüdischen Zuwanderer aus der ehemaligen Sowjetunion sich nicht auf den Fall der erneuten Verlegung des Lebensmittelpunkts ins Ausland erstrecke. Ein Anspruch des Klägers scheitere im Übrigen auch an § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, weil er vielfach ohne das erforderliche Visum nach Deutschland eingereist sei.
Während des Revisionsverfahrens hat der Kläger seinen Hauptwohnsitz in den Bezirk des Landratsamtes Ne. verlegt. Dieses hat der Stadt Nü. die Zustimmung zur Fortführung des Verfahrens erteilt.
Der Kläger verteidigt die angegriffene Entscheidung. Der ihm eingeräumte Status dürfe nicht nachträglich entzogen werden und erlaube ihm die jederzeitige erneute Einreise. Der Umstand, dass die Betroffenen aus außenpolitischen Rücksichten nicht ausnahmslos einen Flüchtlingsausweis erhalten hätten, ändere nichts daran, dass ihnen grundsätzlich alle aus der Genfer Konvention folgenden Rechte zustünden; dies ergebe sich schon aus der dem Kläger ausgestellten Statusbescheinigung.
Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht und die Landesanwaltschaft Bayern beteiligen sich am Verfahren. Sie unterstützen die Beklagte als Revisionsklägerin.
Die zulässige Revision ist begründet. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten unter Verstoß gegen Bundesrecht zurückgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder eines anderen Aufenthaltstitels; auch die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung im Bescheid vom 26. Oktober 2010 sind nicht zu beanstanden.
1. Die Revision ist zulässig. Der Kläger hat im Laufe des Revisionsverfahrens seinen Hauptwohnsitz von Nü. nach T. verlegt. Für ihn zuständige Ausländerbehörde ist nunmehr das Landratsamt Ne., das der Stadt Nü. jedoch die Zustimmung zur Fortführung des Verfahrens in eigener Zuständigkeit nach Art. 3 Abs. 3 BayVwVfG erteilt hat. Eine solche Handhabung ist rechtlich nicht zu beanstanden und dient der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens (vgl. Urteil vom 24. Mai 1995 - BVerwG 1 C 7.94 - BVerwGE 98, 313 <316>).
Der Gegenstand der Revision erstreckt sich nicht auf die mit der Klage zunächst auch angegriffene Feststellung, dass die dem Kläger erteilte Niederlassungserlaubnis vom 26. September 2005 erloschen ist (zu Ziffer 1 des Bescheids vom 26. Oktober 2010), sondern beschränkt sich auf die Ziffern 2 bis 4 dieses Bescheids. Auch das vom Kläger hilfsweise geltend gemachte Begehren auf Erteilung irgend eines Aufenthaltstitels für den Fall, dass ihm eine Niederlassungserlaubnis nicht zusteht, ist in der Revisionsinstanz angefallen.
Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs und der noch nicht vollzogenen Abschiebungsandrohung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts (30. August 2011). Änderungen der Rechtslage nach diesem Zeitpunkt sind zu berücksichtigen, wenn das Tatsachengericht sie - entschiede es anstelle des Revisionsgerichts - ebenfalls zu berücksichtigen hätte (vgl. Urteil vom 22. März 2012 - BVerwG 1 C 3.11 - InfAuslR 2012, 261, Rn. 13 - zur Veröffentlichung in der Sammlung BVerwGE vorgesehen). Maßgeblich für das vorliegende Verfahren ist danach das Aufenthaltsgesetz in der durch Gesetz vom 1. Juni 2012 geänderten Fassung (BGBl I S. 1224).
2. Die Revision ist begründet. Die Klage auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ist zwar zulässig, jedoch entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts unbegründet. Auch die gegen die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung gerichtete Anfechtungsklage ist unbegründet.
2.1 Die Klage auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ist zulässig; insbesondere fehlt dem Kläger nicht das Rechtsschutzinteresse an der gerichtlichen Geltendmachung seines Begehrens. Denn die ihm zuvor erteilten Aufenthaltstitel vom 13. Oktober 2003 und 26. September 2005 sind erloschen.
Die unbefristete Aufenthaltserlaubnis vom 13. Oktober 2003, die gemäß § 101 Abs. 1 Satz 2 AufenthG als Niederlassungserlaubnis fortgegolten hat, ist im Jahre 2005 gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG - zuvor § 44 Abs. 1 Nr. 3 AuslG - erloschen. Der Kläger hat die ihm von der Ausländerbehörde auf Antrag eingeräumte Rückkehrfrist (25. April 2005) nicht eingehalten, sondern um fünf Monate überschritten.
Auch die Niederlassungserlaubnis vom 26. September 2005 entfaltet keine Rechtswirkungen mehr. Nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG erlischt ein Aufenthaltstitel, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund ausreist. Unschädlich im Hinblick auf diese Vorschrift sind lediglich Auslandsaufenthalte, die nach ihrem Zweck typischerweise zeitlich begrenzt sind und die keine wesentliche Änderung der gewöhnlichen Lebensumstände in Deutschland mit sich bringen. Fehlt es an einem dieser Erfordernisse, liegt ein seiner Natur nach nicht vorübergehender Grund vor. Neben der Dauer und dem Zweck des Auslandsaufenthalts sind alle objektiven Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, während es auf den inneren Willen des Ausländers - insbesondere auf seine Planung der späteren Rückkehr nach Deutschland - nicht allein ankommen kann. Als ihrer Natur nach vorübergehende Gründe für Auslandsaufenthalte können danach etwa Urlaubsreisen oder beruflich veranlasste Aufenthalte von ähnlicher Dauer anzusehen sein, ebenso Aufenthalte zur vorübergehenden Pflege von Angehörigen, zur Ableistung der Wehrpflicht oder Aufenthalte während der Schul- oder Berufsausbildung, die nur zeitlich begrenzte Ausbildungsabschnitte, nicht aber die Ausbildung insgesamt ins Ausland verlagern ( Urteil vom 30. April 2009 - BVerwG 1 C 6.08 - BVerwGE 134, 27 Rn. 21; Beschluss vom 30. Dezember 1988 - BVerwG 1 B 135.88 - InfAuslR 1989, 114 m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. September 2010 - 11 B 14.10 - OVGE BE 31, 156; abweichend zum Schulaufenthalt VGH München, Beschluss vom 2. November 2010 - 10 B 09.1771). Demgegenüber lässt sich eine feste Zeitspanne, bei deren Überschreitung stets von einem nicht mehr vorübergehenden Grund auszugehen wäre, nicht abstrakt benennen. Je weiter sich die Aufenthaltsdauer im Ausland über die Zeiten hinaus ausdehnt, die mit den o.g. begrenzten Aufenthaltszwecken typischerweise verbunden sind, desto eher liegt die Annahme eines nicht nur vorübergehenden Grundes im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG nahe. Jedenfalls erlischt der Aufenthaltstitel nach dieser Vorschrift, wenn sich aus den Gesamtumständen ergibt, dass der Betreffende seinen Lebensmittelpunkt ins Ausland verlagert hat.
Im vorliegenden Fall hat der Kläger in der Zeit von August 2006 bis Mai 2009, also während eines Zeitraums von drei akademischen Jahren, in den USA studiert. Dort hat er nicht lediglich einzelne Abschnitte einer in Deutschland begonnenen oder abgeschlossenen Ausbildung absolviert, sondern ein vollständiges Studium in zwei Fächern durchgeführt, während er in Deutschland lediglich ein kleines Büro für eine gewerbliche Tätigkeit geringen Umfangs vorgehalten hat. Zwar hat er sich während der vorlesungsfreien Zeit immer wieder auch in Deutschland aufgehalten, doch fand etwa seine in denselben Zeitraum fallende Eheschließung in Dänemark statt; seine Ehefrau lebt und arbeitet in Russland. Auch hat er sich während des dreijährigen Auslandsaufenthalts geschäftlich in weiteren Staaten aufgehalten. Diese Umstände bieten keine Grundlage mehr für die Annahme, sein Lebensmittelpunkt habe sich während der gesamten Zeit des Auslandsstudiums noch in Deutschland befunden. Auf die Frage, ob er stets eine dauerhafte Rückkehr nach Deutschland geplant hat - wofür der im Oktober 2009 gestellte Einbürgerungsantrag sprechen mag -, kommt es angesichts des Gewichts der geschilderten objektiven Umstände nicht an.
Das beim Berufungsgericht unter dem Aktenzeichen 19 B 12.265 anhängige Verfahren der - nach Abschluss der Berufungsinstanz erneut eingelegten - Anschlussberufung, mit der sich der Kläger gegen die behördliche Feststellung des Erlöschens der Niederlassungserlaubnis vom 25. September 2005 wendet, ist für den vorliegenden Revisionsrechtsstreit nicht vorgreiflich. Denn selbst wenn man unterstellt, dass dieses Berufungsverfahren zu einer rechtskräftigen Aufhebung von Ziffer 1 des angegriffenen Bescheids führen würde, wäre die Revision insoweit ebenfalls begründet, weil es in diesem Fall an der Zulässigkeit der zu Grunde liegenden Verpflichtungsklage fehlen würde.
2.2 Die Klage auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ist jedoch unbegründet, da der Kläger keinen Anspruch auf diesen Aufenthaltstitel hat.
Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 1 Abs. 1 HumHAG in unmittelbarer Anwendung, weil der Kläger diesen Status nicht erworben hat. Denn jüdische Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion wurden auf Grund des Beschlusses der Ministerpräsidentenkonferenz (Besprechung des Bundeskanzlers mit den Regierungschefs der Länder) vom 9. Januar 1991 nicht als verfolgte oder durch ein Flüchtlingsschicksal gekennzeichnete Gruppe aufgenommen. Dies hat der Senat in seinen den Beteiligten bekannten Urteilen vom 22. März 2012 - BVerwG 1 C 3.11 - (a.a.O. Rn. 17 ff.) und vom 4. Oktober 2012 - BVerwG 1 C 12.11 (Rn. 12) - näher ausgeführt; hierauf wird Bezug genommen.
Ein Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ergibt sich auch nicht aus einer Rechtsstellung in entsprechender Anwendung des § 1 Abs. 1 HumHAG. Diese Rechtsstellung hat der Kläger durch seine Einreise auf der Grundlage einer Aufnahmezusage zwar zunächst erworben, doch ist sie mit dem Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes am 1. Januar 2005 erloschen. Aus den Übergangsregelungen des Aufenthaltsgesetzes ergibt sich, dass der Gesetzgeber mit der Neuregelung des § 23 Abs. 2 AufenthG die Rechtsstellung auch der vor dem 1. Januar 2005 aufgenommenen jüdischen Immigranten aus der ehemaligen Sowjetunion abschließend neu ausgestalten und ausschließlich diesem Gesetz unterstellen wollte. Die in dieser Einwirkung auf einen noch fortdauernden und damit nicht abgeschlossenen Sachverhalt liegende unechte Rückwirkung ist nicht zu beanstanden, da sie u.a. der Beseitigung der aus der entsprechenden Anwendung des Kontingentflüchtlingsgesetzes sich ergebenden Rechtsunsicherheit diente (Urteile vom 22. März 2012 a.a.O. Rn. 17 ff., und vom 4. Oktober 2012 a.a.O. Rn. 13 f.). Ein schutzwürdiges Vertrauen in die Beibehaltung eines etwaigen Anspruchs auf jederzeitige Neuerteilung eines Aufenthaltstitels nach Wiedereinreise im Anschluss an Auslandsaufenthalte beliebiger Dauer oder Zweckrichtung wurde weder durch die entsprechende Anwendung des Kontingentflüchtlingsgesetzes vermittelt noch lässt es sich auf verfassungsrechtliche Gründe stützen. Denn den betroffenen Immigranten steht die aufenthaltsrechtliche Möglichkeit einer vorübergehenden Ausreise mit der Option der Verlängerung über sechs Monate hinaus (§ 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG) offen, so dass sie es selbst in der Hand haben, das ihnen eingeräumte Recht auf Daueraufenthalt zu erhalten. Zusätzlich besteht - was für den Kläger freilich ohne Bedeutung ist - die Möglichkeit, bei Furcht vor Verfolgung um Asyl nachzusuchen.
Schließlich kann der Kläger den geltend gemachten Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis auch nicht auf § 9 Abs. 2 AufenthG stützen. Denn weder besitzt er seit fünf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG), da - wie ausgeführt - die ihm erteilten Aufenthaltstitel erloschen sind, noch ist er nach dem Erlöschen dieser Titel mit dem erforderlichen Visum eingereist (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG), ohne dass Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ihm dies unzumutbar gewesen wäre.
2.3 Die Abschiebungsandrohung ist rechtmäßig. Der Kläger ist ausreisepflichtig (§ 50 Abs. 1 AufenthG), da die ihm erteilten Aufenthaltstitel erloschen sind. Die Ausreisepflicht ist auch vollziehbar (§ 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG). Der Kläger ist nach Abschluss seines Studiums in den USA unerlaubt eingereist, d.h. ohne den gemäß § 4 AufenthG erforderlichen Aufenthaltstitel zu besitzen (§ 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG). Dafür ist unerheblich, ob er sich dieses Umstands bewusst war oder nicht. Auf das Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG i.V.m. § 1 Abs. 1 HumHAG kann sich der Kläger nicht berufen, da er, wie ausgeführt, kein Flüchtling ist. Ob der Status entsprechend § 1 HumHAG dem Kläger das in Art. 33 Abs. 1 GFK enthaltene Refoulement-Verbot zunächst vermittelt hat, kann demgegenüber offenbleiben, weil sein Status mit dem Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes umfassend und abschließend neu geregelt worden ist (Urteil vom 22. März 2012 a.a.O. Rn. 26 ff.). Andere Abschiebungshindernisse sind nicht ersichtlich. Insbesondere steht Art. 8 EMRK einer Abschiebung des Klägers nicht entgegen. Dieser ist erst mit 21 Jahren nach Deutschland gekommen und beherrscht die russische Sprache. Zudem lebt seine Ehefrau in Moskau, und er ist in Russland regelmäßig geschäftlich tätig. Demgegenüber war seine Aufenthaltsdauer in Deutschland auf Grund zahlreicher geschäftlicher Auslandsaufenthalte und während der Dauer seines dreijährigen Auslandsstudiums in erheblichem Umfang reduziert.
Die Frage, ob die Abschiebungsandrohung an der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 - Rückführungsrichtlinie (ABl EU Nr. L 348 vom 24. Dezember 2008 S. 98) zu messen ist, kann offenbleiben (vgl. dazu Urteil vom 10. Juli 2012 - BVerwG 1 C 19.11 - juris Rn. 45 - zur Veröffentlichung in der Sammlung BVerwGE vorgesehen). Selbst wenn man unterstellt, dass die darin enthaltenen materiellrechtliche Vorgaben für eine Rückkehrentscheidung intertemporal auch für eine vor Ablauf der Umsetzungsfrist (24. Dezember 2010, vgl. Art. 20 Abs. 1 der Richtlinie) erlassene Abschiebungsandrohung Geltung beanspruchen - im vorliegenden Fall ist die Abschiebungsandrohung am 26. Oktober 2010 ausgesprochen worden -, verhilft das der Revision nicht zum Erfolg. Denn eine Abschiebungsandrohung löst nach den Regelungen des Aufenthaltsgesetzes kein Einreiseverbot aus, so dass im Zeitpunkt ihres Erlasses kein Bedürfnis für eine Festsetzung der zeitlichen Dauer eines solchen Verbots besteht.
Die von der Beklagten festgesetzte Ausreisefrist ist nicht zu beanstanden. Nach § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist die Abschiebung unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und dreißig Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen; dem wird eine datumsmäßige Fixierung jedenfalls dann gerecht, wenn die Ausreisepflicht - wie hier - kraft Gesetzes vollziehbar ist.
3. Der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels für den Fall, dass ein Anspruch auf eine Niederlassungserlaubnis nicht bestehen sollte, ist aus den bereits ausgeführten Gründen ebenfalls unbegründet, da es an den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen fehlt. Die Berufungsentscheidung ist damit auch unter diesem Aspekt nicht aus anderen Gründen richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Die Frage, ob dieses vor dem Verwaltungsgericht geltend gemachte Begehren hinreichend bestimmt formuliert worden ist, bedarf deshalb keiner Entscheidung.