1. Im Sinne der Art. 9 Abs. 2 GG, § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG laufen Zwecke und Tätigkeiten einer Vereinigung nicht nur dann den Strafgesetzen zuwider, wenn unmittelbar gegen Strafgesetze verstoßen wird, sondern auch dann, wenn Straftaten hervorgerufen, ermöglicht oder erleichtert werden. 2. Mit der Gewährleistung der Vereinigungsfreiheit in Art. 11 EMRK (juris: MRK) ist das Verbot einer Vereinigung vereinbar, die nach Programmatik, Vorstellungswelt und Gesamtstil eine Wesensverwandtschaft mit...