Entscheidungsdatum: 19.12.2012
Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und des Verfahrensfehlers (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die 1949 geborene Klägerin steht seit 1980 im Schuldienst des beklagten Landes. 1997 wurde sie zur Schulleiterin einer Förderschule bestellt und 1999 zur Sonderschulrektorin (Besoldungsgruppe A 14 mit Amtszulage) ernannt. Im Jahre 2002 bat die Klägerin "aus gesundheitlichen Gründen um Entbindung von meiner Führungsverantwortung" und um Versetzung in einen anderen Schulamtsbezirk. Vorausgegangen waren Spannungen mit einem Schulrat am Oberschulamt und eine psychische Erkrankung der Klägerin. Daraufhin entband das Oberschulamt die Klägerin "antragsgemäß von der Funktion als Leiterin der A.-S.-Förderschule in T." und versetzte sie "gleichzeitig aus persönlichen Gründen ohne Zusage von Umzugskostenvergütung" an eine Förderschule in einem anderen Schulamtsbezirk; außerdem wurde sie mit dem Tag der Aushändigung der Urkunde im Oktober 2002 zur Sonderschullehrerin ernannt und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 13 eingewiesen. Schließlich wurde darauf hingewiesen, dass eine Ausgleichszulage nicht gewährt werden könne, weil sie aus persönlichen Gründen in das Amt einer Sonderschullehrerin versetzt werde.
Ihre auf die Gewährung einer Ausgleichszulage nach § 13 Abs. 2 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes (in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002, BGBl I S. 3020 - BBesG a.F. -) gerichtete Klage ist in beiden Instanzen erfolglos geblieben. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Wesentlichen ausgeführt: Dienstliche Gründe für eine Versetzung im Sinne dieser Bestimmung könnten auch dann gegeben sein, wenn wegen dauernder innerdienstlicher Spannungen ohne grobes Verschulden des betreffenden Beamten eine Situation eingetreten sei, in der ein dienstliches Bedürfnis für eine Versetzung bestehe und er selbst seine Versetzung und Rückernennung beantragt habe. Im Falle der Klägerin fehle es jedoch an einem dienstlichen Bedürfnis in diesem Sinne. Der Schulrat, mit dem es Spannungen gegeben habe, sei nicht Vorgesetzter der Klägerin und damit ihr gegenüber nicht zu Weisungen befugt gewesen. Das Konfliktpotential habe auch nicht aus einem (unvermeidbaren) dienstlichen Umgang miteinander in der täglichen Schulsituation resultiert. Deshalb sei ein Neustart an einem anderen Ort ohne Führungsverantwortung als eine denkbare Möglichkeit für die Klägerin mit ihr diskutiert worden. Die Klägerin habe auch selbst geäußert, die Rolle als Leiterin zur Verfügung stellen und wieder als Sonderschullehrerin arbeiten zu wollen. Demzufolge habe sie sich in der Folgezeit auch nicht auf eine Rektorenstelle beworben.
2. Der geltend gemachte Revisionsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor.
Der Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass die Rechtssache eine konkrete, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die bislang höchstrichterlich nicht geklärt ist und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Rechtsfortbildung der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf (stRspr; vgl. Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91> = Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 18 S. 20 und vom 2. Februar 2011 - BVerwG 6 B 37.10 - NVwZ 2011, 507).
Die nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderliche Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass der Beschwerdeführer eine konkrete Frage des revisiblen Rechts bezeichnet und aufzeigt, dass diese Frage sowohl im konkreten Fall entscheidungserheblich als auch allgemein klärungsbedürftig ist. Aus der Beschwerdebegründung muss sich ergeben, dass eine die Berufungsentscheidung tragende rechtliche Erwägung des Berufungsgerichts im Interesse der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung der Nachprüfung in einem Revisionsverfahren bedarf. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn eine von der Beschwerde aufgeworfene Frage bereits geklärt ist oder auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden kann (stRspr; vgl. Beschluss vom 6. Januar 2012 - BVerwG 2 B 113.11 - DÖD 2012, 104 = juris Rn. 6).
Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht. Soweit sie die grundsätzliche Bedeutung in einer Abweichung von einer anderen Entscheidung des Berufungsgerichts sieht, kann dies die grundsätzliche Bedeutung ersichtlich nicht begründen. Die formulierte Frage, "welche Anforderungen an das Vorliegen dienstlicher Gründe für die Gewährung einer Ausgleichszulage im Sinne der §§ 13 BBesG a.F., § 22 LBesG BW zu stellen sind", ist zum einen zu allgemein gefasst. Zum anderen erschöpft sich die Beschwerde im Wesentlichen darin, dass sie aus einer Reihe von aus ihrer Sicht vorliegenden tatsächlichen Umständen herleitet, dass das Berufungsgericht zu einem unrichtigen Ergebnis gekommen sei. Damit wird lediglich die rechtliche Würdigung des Berufungsgerichts im Einzelfall angegriffen, nicht aber die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage aufgezeigt.
Wenn man zugunsten der Klägerin das Beschwerdevorbringen dahingehend versteht, dass sie für grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hält, unter welchen Voraussetzungen bei einem auch auf innerdienstliche Spannungen zurückzuführenden Wechsel in ein geringer besoldetes Amt dienstliche Gründe vorliegen, rechtfertigt dies gleichwohl nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung.
Zur Klärung dieser Frage bedarf es keines Revisionsverfahrens. Gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 BBesG a.F. erhielt ein Beamter eine Ausgleichszulage bei einer Verringerung der Dienstbezüge aus anderen (als den in Absatz 1 der Vorschrift genannten) dienstlichen Gründen. Damit ergibt sich bereits eindeutig aus dem Gesetz, dass bei einem Wechsel des statusrechtlichen Amtes eine Ausgleichszulage nur dann in Betracht kommt, wenn dienstliche Gründe dafür letztlich ausschlaggebend waren. Wie auch das Berufungsgericht angenommen hat, ist zwar unschädlich, wenn neben dienstlichen Gründen auch private Gründe zu einem Amtswechsel geführt haben. Ein bloßes nachrangiges dienstliches Interesse kann jedoch nicht genügen. Das bestätigt auch die Entstehungsgeschichte der Norm: In dem dieser Fassung des Gesetzes zugrunde liegenden Gesetzesentwurf der Bundesregierung (vgl. Art. 3 Nr. 5 des Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechts, BTDrucks 13/3994 S. 37) heißt es zur Begründung dieser Einschränkung, dass eine Ausgleichszulage nur noch vorgesehen sei, wenn dienstliche Gründe zu einer anderen Verwendung geführt hätten; dies seien insbesondere personalwirtschaftliche oder organisatorische Gründe. Dienstliche Gründe lägen nicht vor, wenn für das Ausscheiden aus der bisherigen Verwendung ausschließlich oder überwiegend persönliche Gründe maßgebend gewesen seien und dem Beamten die neue Verwendung aus diesen Gründen übertragen werde.
Damit können dienstliche Gründe auch vorliegen, wenn eine aus innerdienstlichen Spannungen herrührende Beeinträchtigung des täglichen Dienstbetriebs beendet werden soll (vgl. zu einer Versetzung Beschluss vom 26. November 2004 - BVerwG 2 B 72.04 - Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 41 S. 6). Es ist jedoch eine Frage des Einzelfalls und einer grundsätzlichen Klärung durch das Revisionsgericht nicht zugänglich, welches Ausmaß die - vom Berufungsgericht gerade nicht festgestellte - Beeinträchtigung des täglichen Dienstbetriebs hat und ob sie gegenüber etwaigen persönlichen Gründen im Vordergrund steht. Letztendlich wendet sich die Beschwerde auch nicht gegen das Normverständnis des Berufungsgerichts, sondern rügt, dass es aufgrund eines nach ihrer Auffassung unzutreffend festgestellten Sachverhaltes zu einem "nicht nachvollziehbaren Ergebnis" komme. Solche gegen die Rechtsanwendung im Einzelfall gerichteten Angriffe können einen allgemeinen Klärungsbedarf im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht begründen.
3. Der geltend gemachte Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt ebenfalls nicht vor.
Nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO muss ein Verfahrensmangel sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan werden (vgl. Beschlüsse vom 10. November 1992 - BVerwG 3 B 52.92 - Buchholz 303 § 314 ZPO Nr. 5 S. 2 und vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133
a) Die Beschwerde wendet sich gegen die Feststellungen des Berufungsgerichts, der Schulrat sei nicht Vorgesetzter der Klägerin gewesen, der ihr für die schulische (Leitungs-)Arbeit Weisungen hätte erteilen können, und dass das Konfliktpotential nicht aus einem (unvermeidbaren) dienstlichen Umgang miteinander in der täglichen Schulsituation resultiert habe. Soweit eine fehlende Aufklärung der tatsächlichen und rechtlichen Situation in dem Schulamtsbezirk gerügt wird, ergibt sich schon nicht, inwiefern sich daraus ein anderes Ergebnis zum dienstlichen Verhältnis des Schulrats zur Klägerin hätte ergeben sollen. Dass das Berufungsgericht aus der Schließung der Frühförderstelle weder einen täglichen Umgang noch eine Weisungsbefugnis des Schulrats hinsichtlich der schulischen Leitungsarbeit der Klägerin gefolgert hat, ist hiervon nicht berührt. Ausgehend von seiner - insoweit maßgeblichen - Rechtsauffassung war es für das Berufungsgericht unerheblich, ob und in welcher Weise das Kultusministerium Ende 2001 versucht hat, die Rolle der Schulleiter zu stärken, und welche Kompetenzen vom Oberschulamt auf die Schulämter delegiert worden sind.
b) Nicht durchdringen kann die Klägerin auch mit ihrer Rüge, der Verwaltungsgerichtshof habe den Aktenvermerk von Herrn H. vom 29. März 2007 nicht ohne weitere Aufklärung und vorherigen Hinweis verwenden dürfen.
Die darin enthaltene Rüge des Verstoßes gegen das Recht der Klägerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) ist nicht begründet. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs soll sicherstellen, dass der Einzelne nicht bloßes Objekt des gerichtlichen Verfahrens ist. Der Verfahrensbeteiligte soll vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort kommen, um Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können (BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1991 - 1 BvR 1383/90 - BVerfGE 84, 188 <190>). Dabei verlangt Art. 103 Abs. 1 GG grundsätzlich nicht, dass das Gericht vor der Entscheidung auf seine Rechtsauffassung hinweist; ihm ist auch keine umfassende Frage-, Aufklärungs- und Informationspflicht des Gerichts zu entnehmen (BVerfG, Beschluss vom 25. Januar 1984 - 1 BvR 272/81 - BVerfGE 66, 116 <147>). Der Schutz vor einer Überraschungsentscheidung verlangt, dass die Beteiligten erkennen können, auf welche tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte es für die Entscheidung nach Ansicht des Gerichts ankommt (stRspr; vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 <144 f.>). Es lag aber auf der Hand, dass bei der Beurteilung, ob der Amtswechsel aus dienstlichen Gründen erfolgt ist, auch die Äußerung eines Mitarbeiters des Oberschulamts gewürdigt werden kann, ob aus seiner Sicht sich die Spannungen auf den dienstlichen Bereich auswirkten und für den Neustart ohne Führungsverantwortung eine dienstliche Notwendigkeit gesehen wurde.
Soweit die Klägerin hierin einen Widerspruch zu einem Sachverhalt sieht, der in einem eine andere Vorschrift betreffenden Verfahren als unstreitig gegolten habe, hätte es an ihr gelegen, durch einen entsprechenden Antrag im Berufungsverfahren auf eine entsprechende Beweisaufnahme hinzuwirken. Hieran fehlt es bereits. Im Übrigen betreffen die gegen die inhaltliche Würdigung des Aktenvermerks gerichteten Angriffe erneut die dem materiellen Recht zuzurechnende Beweiswürdigung. Es erschließt sich jedoch nicht, worin die von der Beschwerde angeführten persönlichen Interessen von Herrn H. bestanden haben sollen und wieso sich diese dem Berufungsgericht hätten aufdrängen sollen. Abgesehen davon war das klägerische Vorbringen im Berufungsverfahren in seinem Schwerpunkt nicht auf eine insoweit abweichende Sachverhaltsdarstellung, sondern auf eine andere Einordnung gerichtet: Es zielte vor allem darauf, dass sich im Verhältnis zu dem Schulrat eine unerträgliche Spannungssituation ergeben habe, die sich als dienstliches Bedürfnis im Sinne der Anspruchsnorm darstelle. Die Wertung des Berufungsgerichts, dass sich aus der Spannungssituation nach seiner rechtlichen Beurteilung im Hinblick auf verschiedene tatsächliche Umstände ein solches dienstliches Bedürfnis nicht ergebe, ist nicht verfahrensfehlerhaft.
c) Auch die Rüge der Klägerin, die Feststellung des Berufungsgerichts, dass sie nie mit einer förmlichen Beschwerde vorstellig geworden sei oder sonst einen dienstlichen Handlungsbedarf geltend gemacht habe, sei im Hinblick darauf fehlerhaft, dass das Oberschulamt über jeden Vorgang informiert gewesen sei, greift nicht durch. Hiermit greift die Klägerin nicht die Feststellung des Berufungsgerichts an, sondern rügt die daraus gezogenen Schlüsse. Damit wird ein Verfahrensmangel nicht dargelegt. Die Beschwerdebegründung zeigt nicht auf, dass die Würdigung des Berufungsgerichts gegen Beweiswürdigungsgrundsätze verstößt. Im Übrigen greift die Rüge mangelnder Aufklärung durch das Berufungsgericht auch deshalb nicht durch, weil es auch hier an einem entsprechenden Beweisantrag der anwaltlich vertretenen Klägerin im Berufungsverfahren fehlt.
d) Schließlich ist auch die Wertung der im Klinikbericht wiedergegebenen Äußerung der Klägerin nur auf eine Verletzung von Beweiswürdigungsgrundsätzen wie Auslegungsregeln, Denkgesetzen und allgemeinen Erfahrungssätzen überprüfbar. Allgemeine Erfahrungssätze sind jedermann zugängliche Sätze, die nach der allgemeinen Erfahrung unzweifelhaft gelten und durch keine Ausnahme durchbrochen sind (Urteil vom 22. März 1983 - BVerwG 9 C 860.82 - BVerwGE 67, 83 <84>). Es ist nicht dargelegt und auch sonst nicht ersichtlich, woraus sich ein derart ausnahmslos geltender Erfahrungssatz des von der Klägerin reklamierten Inhalts ergeben sollte, dass der Wert der in einer Phase depressiver Erkrankung getätigten Aussage gegenteilig einzuordnen sei.
Der Einwand der Klägerin, ihr sei eine Tatsacheninstanz genommen worden bleibt schon deshalb ohne Erfolg, weil sie es unterlassen hat, gemäß § 130 Abs. 2 VwGO die Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht zu beantragen, das die Klage bereits als unzulässig abgewiesen hatte.