1. § 14 BDG gilt für die abschließende Bemessung der Disziplinarmaßnahme nach Maßgabe sämtlicher in § 13 BDG genannter Kriterien, nicht für die einzelnen Schritte auf dem Weg dahin. Für die Frage, ob bei einem aus verschiedenen Dienstpflichtverletzungen bestehenden einheitlichen Dienstvergehen für die Bestimmung der Schwere des Dienstvergehens i.S.v. § 13 Abs. 1 Satz 2 BDG neben dem am schwersten wiegenden Pflichtverstoß ein weiterer Pflichtverstoß ergänzend zu berücksichtigen ist, kommt § 14...