Entscheidungsdatum: 25.10.2018
I
Der im Jahr 1936 geborene Kläger ist Beamter des beklagten Landes. Er ist als Steueroberamtsrat a.D. seit 1998 im Ruhestand und seitdem Versorgungsempfänger. Im Jahr 2005 beanstandete er gegenüber dem Beklagten die Alimentation; er hält seine Versorgungsbezüge für verfassungswidrig zu niedrig. Streitgegenständlich sind die Versorgungsbezüge im Zeitraum von 2005 bis 2017.
Widerspruch und Klage sind erfolglos geblieben. Im Berufungsverfahren hat das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 25. April 2017 hinsichtlich der Alimentation im Jahr 2013 das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung darüber vorgelegt, ob die Alimentation im beklagten Land bezogen auf die Besoldungsgruppe A 13 im Kalenderjahr 2013 mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar war. Mit Urteil ebenfalls vom 25. April 2017 hat das Oberverwaltungsgericht die Berufung des Klägers gegen die klageabweisenden erstinstanzlichen Urteile hinsichtlich der Alimentation in den übrigen streitgegenständlichen Jahren zurückgewiesen.
Mit der bereits vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
II
Die neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Prüfung der Verfassungskonformität der Alimentation von Beamten und Richtern (vgl. insbesondere BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - BVerfGE 139, 64.; vgl. auch BVerfG, Beschlüsse vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 - BVerfGE 140, 240, vom 17. Januar 2017 - 2 BvL 1/10 - BVerfGE 145, 1 und vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 - BVerfGE 145, 304) ist in Verfahren zur Besoldung noch im aktiven Dienst stehender Beamter und Richter ergangen. Sie enthält keine Ausführungen dazu, ob sie uneingeschränkt, mit Modifikationen oder nicht auf die Versorgung von im Ruhestand befindlichen Beamten und Richtern zu übertragen ist.
Das Oberverwaltungsgericht hat - wie ausgeführt - im Verfahren des Klägers dem Bundesverfassungsgericht die Frage der Verfassungskonformität der Versorgung eines nach der Besoldungsgruppe A 13 besoldeten Beamten im Jahr 2013 vorgelegt. Damit hat das Bundesverfassungsgericht im Fall der Zulässigkeit dieser Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG die Möglichkeit, die Frage zu beantworten, ob sein zur Alimentationsgerechtigkeit der Besoldung eines im aktiven Dienst befindlichen Beamten oder Richters entwickeltes Prüfschema uneingeschränkt, mit Modifikationen oder nicht auf die Prüfung der Alimentationsgerechtigkeit der Versorgung eines im Ruhestand befindlichen Beamten oder Richters zu übertragen ist. In den beiden letztgenannten Fällen wären weitere Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts zu den abweichenden Maßstäben zu erwarten.
Es ist sachdienlich und zweckmäßig, zunächst die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in dem genannten Verfahren abzuwarten und dann auf dieser Grundlage über die die übrigen streitgegenständlichen Jahre betreffende Revision des Klägers zu entscheiden.