1. § 25 Abs. 2 TKG steht einer Anordnung der Bundesnetzagentur nicht entgegen, mit der eine regulierte Zugangsleistung, die bisher aufgrund einer vertraglichen Mitwirkungspflicht gewährt worden ist, als entgeltliche Hauptleistungspflicht ausgestaltet wird. 2. Über die Rückwirkung einer Anordnung nach § 25 TKG hat die Bundesnetzagentur im Rahmen ihres Auswahlermessens unter Berücksichtigung der Regulierungsziele im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden.