Entscheidungsdatum: 27.11.2018
I
Die Kläger sind Eheleute und bewohnen gemeinsam das Anwesen "Hof M." in der Gemeinde S.
Sie wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 27. April 2017 für den Neubau der A 20 Nord-West-Umfahrung Hamburg im Abschnitt 4 westlich Wittenborn bis zur Kreuzung mit der A 7 (PFB Teil A) sowie für den Bau des Autobahnkreuzes A 20/A 7 (PFB Teil B). Das Autobahnkreuz war ursprünglich als Teil des westlich anschließenden Planfeststellungsabschnitts 5 vorgesehen und wurde mit Beginn des Planfeststellungsverfahrens dem Abschnitt 4 zugeordnet. Das Projekt gehört zum Gesamtvorhaben des Baus einer Autobahn von Lübeck in Richtung Westen bis zur Elbequerung mit einem Tunnelbauwerk bei Drochtersen und von dort weiter auf niedersächsischem Gebiet. Das Gesamtvorhaben ist im Bedarfsplan des Bundes in der Stufe des vordringlichen Bedarfs ausgewiesen und Bestandteil des transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN-V). Die Trassenwahl für den streitgegenständlichen Abschnitt folgt der Linienbestimmung des damaligen Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen vom 28. Juli 2005.
In dem Beschluss ist vorgesehen, das im Alleineigentum der Klägerin stehende Flurstück ... Gemarkung S. (Gesamtfläche 32 168 m²) im Umfang von 22 122 m² dauerhaft und im Umfang von 1 325 m² vorübergehend in Anspruch zu nehmen. Diese Fläche liegt nicht im Bereich des Hofanwesens, sondern direkt an der Trasse im südöstlichen Quadranten des geplanten Autobahnkreuzes.
Ursprünglich sah der Beklagte im Anschluss an die bereits unter Verkehr befindlichen Abschnitte 1 und 2 von Lübeck bis Weede den Fortgang von Planung und Bau in Richtung von Ost nach West vor. Der Planfeststellungsbeschluss zum Abschnitt 3 (Ortsumfahrung Bad Segeberg) wurde durch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. November 2013 - 9 A 14.12 u.a. - (BVerwGE 148, 373) gegenüber den dortigen Klägern für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt. In der Folgezeit ließ der Vorhabenträger zur Vorbereitung eines Planergänzungsverfahrens für den Abschnitt 3 verschiedene Varianten einer weiträumigeren Südumfahrung von Bad Segeberg näher untersuchen. Diese Varianten führen nicht zum Anschluss an das östliche Ende des streitgegenständlichen Abschnitts bei Wittenborn, sondern verlaufen weiter südlich und treffen erst etwa auf Höhe der Ortschaft Todesfelde auf die Vorzugstrasse des hiesigen Abschnitts. Wegen der für den Abschnitt 3 entstandenen Verzögerung entschloss sich der Beklagte, die Planungsreihenfolge zu ändern. Er strebte an, den Abschnitt 4 vorzeitig zu verwirklichen; durch kleinere Änderungen des Planfeststellungsbereichs sollte die Verkehrswirksamkeit des Abschnitts hergestellt werden. Die vom Vorhabenträger eingereichten Unterlagen wurden im Zuge des Planfeststellungsverfahrens mehrfach aktualisiert und ergänzt.
Mit Beschluss vom 27. April 2017 stellte der Beklagte den Plan für den Neubau der A 20 Nord-West-Umfahrung Hamburg im Abschnitt 4 fest. Die Frist für die öffentliche Bekanntmachung des Planfeststellungsbeschlusses endete am 14. August 2017. Mit Schriftsatz vom 10. September 2017, eingegangen bei Gericht am 11. September 2017, haben die Kläger Klage erhoben.
Im gerichtlichen Verfahren hat der Beklagte ergänzende Unterlagen zum wasserrechtlichen Fachbeitrag vorgelegt und außerdem in der mündlichen Verhandlung den Plan durch mehrere Protokollerklärungen geändert. Das Vorhaben darf nunmehr östlich der Anschlussstelle Hartenholm erst verwirklicht werden, wenn der Planfeststellungsbeschluss für den Abschnitt 3 vollziehbar ist und gegen dessen Vollziehbarkeit kein fristgerecht gestellter Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gestellt oder ein entsprechender Antrag im gerichtlichen Verfahren zurückgewiesen worden ist. Ferner ist für die Ausführung der Entwässerungsplanung nunmehr zusätzlich die Einhaltung der RiStWag 2016 aufgegeben, und die näher bezeichneten Regenrückhaltebecken vorgeschalteten Absatzbecken sind durch Retentionsbodenfilter zu ersetzen, wobei sicherzustellen ist, dass der Grundwasserflurabstand zur Beckensohle bei mittlerem Höchststand des Grundwasserspiegels mindestens 0,5 m beträgt.
II
1. Die Aussetzung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 94 VwGO. Zwar hängt die Entscheidung des Rechtsstreits nicht, wie es der Wortlaut dieser Norm voraussetzt, von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses ab, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet. Vorgreiflich ist aber die Beantwortung von Rechtsfragen, die der Senat dem Gerichtshof der Europäischen Union mit Beschluss vom 25. April 2018 - 9 A 16.16 - (DVBl 2018, 1418) zur Vorabentscheidung vorgelegt hat (vgl. zur Aussetzung im Hinblick auf einen Vorlagebeschluss in einem anderen Verfahren: BVerwG, Beschluss vom 10. November 2000 - 3 C 3.00 - BVerwGE 112, 166 <169 f.>). Der Senat hat dem Gerichtshof unter anderem die Fragen vorgelegt, ob Art. 11 Abs. 1 Buchst. b UVP-Richtlinie dahin auszulegen ist, dass mit ihm eine Vorschrift des nationalen Rechts vereinbar ist, nach der ein Kläger, der keine anerkannte Umweltvereinigung ist, die Aufhebung einer Entscheidung wegen eines Verfahrensfehlers nur verlangen kann, wenn der Verfahrensfehler ihm selbst die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat und ob Art. 4 der Wasserrahmenrichtlinie unter Berücksichtigung seiner verbindlichen Wirkung und der Garantie wirksamen Rechtsschutzes dahin auszulegen ist, dass alle Mitglieder der von einem Vorhaben betroffenen Öffentlichkeit, die geltend machen, von der Genehmigung des Vorhabens in ihren Rechten verletzt zu sein, auch befugt sind, Verstöße gegen das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot und das Verbesserungsgebot gerichtlich geltend zu machen. Falls letztere Frage zu verneinen ist, hat der Senat gefragt, ob Art. 4 der Wasserrahmenrichtlinie unter Berücksichtigung seiner Zielsetzung dahin auszulegen ist, dass jedenfalls solche Kläger, die in räumlicher Nähe zur geplanten Straßentrasse Hausbrunnen zur privaten Wasserversorgung unterhalten, befugt sind, Verstöße gegen das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot und das Verbesserungsgebot gerichtlich geltend zu machen.
Von der Beantwortung dieser Fragen hängt ab, ob sich die Kläger als Mitglieder der von dem hiesigen Vorhaben betroffenen Öffentlichkeit auf die auch von ihnen geltend gemachten und im Parallelverfahren BVerwG 9 A 8.17 festgestellten Fehler im Zusammenhang mit der Prüfung des wasserrechtlichen Verschlechterungsverbots berufen können.
2. Der Senat hat im Anschluss an die mündliche Verhandlung, in der die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses mit den Beteiligten erörtert worden ist, über den gesamten Streitstoff beraten. Er hält es für zweckmäßig, den Beteiligten seine vorläufige Einschätzung aufgrund der wesentlichen Ergebnisse seiner Beratung mitzuteilen. Dabei sind alle innerhalb der Klagebegründungsfrist substantiiert erhobenen Einwände der Kläger gegen den Planfeststellungsbeschluss geprüft worden. Soweit sich der Vortrag in einer Wiederholung der Einwendungen aus dem Verwaltungsverfahren ohne Auseinandersetzung mit dem Planfeststellungsbeschluss erschöpft, wird hierauf im Folgenden nicht eingegangen.
III
Die Klage ist zulässig, insbesondere ist sie fristgerecht erhoben worden.
Die Kläger sind in unterschiedlichem Umfang nach § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Dem Planfeststellungsbeschluss kommt, da er Grundlage der nachfolgenden Enteignung ist (§ 19 Abs. 1 FStrG), enteignungsrechtliche Vorwirkung zu. Daher hat die Klägerin, die von der Planung als Grundstückseigentümerin in Anspruch genommen wird, nach Art. 14 Abs. 1 GG Anspruch auf gerichtliche Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses auf seine objektive Rechtmäßigkeit (sogenannter Vollüberprüfungsanspruch), soweit der geltend gemachte Fehler für die Inanspruchnahme ihres Grundstücks kausal ist (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 12. August 2009 - 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308 Rn. 24, zuletzt Hinweisbeschluss vom 25. April 2018 - 9 A 16.16 - DVBl 2018, 1426 Rn. 6). Der nicht enteignungsbetroffene Kläger kann hingegen nur die Verletzung ihn schützender Normen des materiellen Rechts und des Verfahrensrechts sowie eine nicht ordnungsgemäße Abwägung seiner geschützten Belange geltend machen. Zu den in diesem Sinne rügefähigen Belangen gehören Lärm und Luftreinhaltung, die Beeinträchtigung von privaten Trinkwasserbrunnen, die Entwässerungsverhältnisse des von ihm mit bewohnten Hofanwesens, die Gefahr von Überschwemmungen und die Verschlechterung der Sichtverhältnisse durch Aufschüttungen (vgl. BVerwG, Hinweisbeschluss vom 25. April 2018 - 9 A 16.16 - DVBl 2018, 1426 Rn. 6).
Aus § 1 HöfeO ergibt sich für den Kläger keine Erweiterung seiner Rügebefugnis. Nach § 1 Abs. 1 HöfeO ist Hof im Sinne dieses Gesetzes eine land- oder forstwirtschaftliche Besitzung mit einer zu ihrer Bewirtschaftung geeigneten Hofstelle, die im Alleineigentum einer natürlichen Person oder im gemeinschaftlichen Eigentum von Ehegatten (Ehegattenhof) steht oder zum Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft gehört. Wenn die Besitzung Ehegatten gehört, ohne nach Absatz 1 Ehegattenhof zu sein, so wird sie gemäß § 1 Abs. 2 HöfeO Ehegattenhof, wenn beide Ehegatten erklären, dass sie ein solcher sein soll, und wenn diese Eigenschaft im Grundbuch eingetragen wird. Hier liegt kein Ehegattenhof vor, weil die Hofstelle im Alleineigentum der Klägerin steht; gemeinsames Eigentum der Kläger besteht lediglich an den Flurstücken ..., ... und ...
IV
Eine stattgebende Entscheidung unabhängig vom Ausgang des Vorlageverfahrens kommt nicht in Betracht.
A. Die zehnwöchige Klagebegründungsfrist des § 6 Satz 1 UmwRG ist durch die fristgerechte Klageerhebung in Gang gesetzt worden. Die Rechtsbehelfsbelehrung im Planfeststellungsbeschluss, die auf eine sechswöchige Klagebegründungsfrist nach zuvor geltendem Recht verwies, war entsprechend dem Hinweis des Vorsitzenden in der Eingangsverfügung unzutreffend geworden, weil die Neufassung des § 6 UmwRG am 29. Juli 2017 in Kraft getreten und damit bereits auf die Klageerhebung im August 2017 anzuwenden war.
Gemäß § 6 Satz 1 und 2 UmwRG hat eine Person oder eine Vereinigung innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung ihrer Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben; Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind grundsätzlich nur zuzulassen, wenn die Verspätung entschuldigt ist (§ 6 Satz 3 UmwRG i.V.m. § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Auf die Frage, ob eine Zulassung verspäteten Vorbringens das Verfahren konkret verzögern würde, kommt es nicht an. Die Frist kann nach § 6 Satz 4 UmwRG (nur) dann auf Antrag verlängert werden, wenn die Person oder die Vereinigung in dem vorangegangenen Verwaltungsverfahren keine Möglichkeit der Beteiligung hatte.
Diese Regelung ist vorrangig gegenüber früheren fachgesetzlichen Klagebegründungsfristen (s. etwa § 17e Abs. 5 FStrG a.F.) anzuwenden; der Gesetzgeber beabsichtigte mit der Einfügung des § 6 UmwRG eine einheitliche und abschließende Regelung für alle Rechtsbehelfe im Geltungsbereich dieses Gesetzes (vgl. BT-Drs. 18/9526 S. 41 f.; so auch Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Sonderdruck UmwRG, 2018, § 6 Rn. 32 f.; anders jetzt ausdrücklich der auf den vorliegenden Fall noch nicht anwendbare § 17e Abs. 5 Satz 6 FStrG in der Fassung vom 29. November 2018, BGBl. I S. 2237). Der Zweck des § 6 UmwRG - und ebenso des nunmehr an ihn angelehnten § 17e Abs. 5 FStrG n.F. - besteht darin, zur Straffung des Gerichtsverfahrens beizutragen, indem der Prozessstoff zu einem frühen Zeitpunkt handhabbar gehalten wird (BT-Drs. 18/12146 S. 16, BT-Drs. 19/4459 S. 32). Schon innerhalb der Begründungsfrist, die zum Ausgleich der strengeren Folgen einer Versäumung von sechs auf zehn Wochen verlängert worden ist, hat der Kläger grundsätzlich den Prozessstoff festzulegen. Damit soll für das Gericht und die übrigen Beteiligten klar und unverwechselbar feststehen, unter welchen tatsächlichen Gesichtspunkten eine behördliche Entscheidung angegriffen wird, was späteren lediglich vertiefenden Tatsachenvortrag nicht ausschließt (so bereits zu Vorgängervorschriften BVerwG, Urteile vom 30. September 1993 - 7 A 14.93 - Buchholz 442.08 § 36 BBahnG Nr. 23 S. 53 und vom 31. März 1995 - 4 A 1.93 - BVerwGE 98, 126 <129 >; s. ferner Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Sonderdruck UmwRG, 2018, § 6 Rn. 8). Beweismittel für einen späteren förmlichen Beweisantrag sind innerhalb der Klagebegründungsfrist bereits anzugeben (BVerwG, Urteil vom 6. April 2017 - 4 A 16.16 - Buchholz 451.17 § 43e EnWG Nr. 2 Rn. 67 zur entsprechenden Vorschrift des § 43e Abs. 3 EnWG, abschwächend Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Sonderdruck UmwRG, 2018, § 6 Rn. 63). Insgesamt soll nach dem Wegfall der aus dem Verwaltungsverfahren in den Prozess hineinwirkenden materiellen Präklusion (§ 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG; vgl. § 7 Abs. 4 UmwRG) verhindert werden, dass in einem späten Stadium des gerichtlichen Verfahrens neuer Tatsachenvortrag erfolgt, auf den die übrigen Beteiligten und das Gericht nicht mehr angemessen reagieren können.
Über die Klagebegründungsfrist ist nicht nach § 58 VwGO zu belehren. Zwar betrifft dann, wenn das Gesetz zwischen der Einlegung und der Begründung eines Rechtsmittels unterscheidet, die Belehrungspflicht beide Stufen (BVerwG, Urteil vom 30. April 2009 - 3 C 23.08 - BVerwGE 134, 41 Rn. 12). Anders etwa als die Berufungs- und Revisionsbegründungsfrist (§ 124a Abs. 3 Satz 1, § 139 Abs. 3 Satz 1 VwGO) wird die Klagebegründungsfrist des § 6 UmwRG aber nicht mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung in Gang gesetzt, sondern läuft als selbstständige Frist ab Klageerhebung. Sie ist zudem im Gegensatz zu den beiden vorgenannten Rechtsmittelbegründungsfristen (vgl. § 124a Abs. 3 Satz 5 bzw. § 143 Satz 2 VwGO) nicht als Sachurteilsvoraussetzung ausgestaltet, sondern als prozessuale Präklusionsvorschrift für Tatsachen und Beweisantritte. Über die Möglichkeit der Zurückweisung verspäteten Vortrags ist schließlich auch nicht nach § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 VwGO zu belehren. Dies hat der Gesetzgeber in § 6 Satz 2 UmwRG durch die Beschränkung des Verweises auf § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO ausdrücklich bestimmt (Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Sonderdruck UmwRG, 2018, § 6 Rn. 47).
Vorliegend umfasst die rechtzeitig innerhalb der am 20. November 2017 endenden Frist des § 6 Satz 1 UmwRG vorgelegte Klagebegründung die Schriftsätze der Kläger vom 10. September 2017, vom 10. Oktober 2017 sowie vom 1. November 2017. Der Klagevortrag in den zahlreichen späteren Schriftsätzen bedarf jeweils der Untersuchung darauf, ob es sich um lediglich vertiefenden, bereits innerhalb der Klagebegründungsfrist angelegten Vortrag handelt.
B. Der Planfeststellungsbeschluss weist hinsichtlich der Behandlung des wasserrechtlichen Verschlechterungsverbots in verfahrensrechtlicher sowie in inhaltlicher Hinsicht Mängel auf; insoweit ist aber mit Blick auf den oben unter II.1 erwähnten Vorlagebeschluss noch offen, ob sich die Kläger hierauf berufen können (1.). Hiervon abgesehen ist die Umweltverträglichkeitsprüfung weder unter den Gesichtspunkten Klimawandel (2.) und biologische Vielfalt (3.) noch unter den Aspekten Verfahrensaufteilung in die Teile A und B (4.) und unterbliebene Auslegung der Variantenuntersuchung zum Autobahnkreuz zu beanstanden (5.).
1. Zur Prüfung des wasserrechtlichen Verschlechterungsverbots kann der Senat weitgehend auf sein Urteil vom 27. November 2018 - 9 A 8.17 - zum Parallelverfahren zweier Umweltvereinigungen verweisen.
a) Dort ist auszugsweise ausgeführt:
"Der Planfeststellungsbeschluss leidet hinsichtlich der Behandlung des wasserrechtlichen Verschlechterungsverbots an einem Verfahrensfehler. Der Beklagte hätte zu den erst nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses erstellten und in das Klageverfahren eingeführten Unterlagen für die wasserrechtliche Prüfung die Öffentlichkeit beteiligen müssen. Darüber hinaus kann derzeit auch nicht festgestellt werden, dass das Vorhaben materiell mit dem wasserrechtlichen Verschlechterungsverbot für Oberflächengewässer (§ 27 WHG) vereinbar ist. Beide Defizite führen nicht zur Aufhebung des Beschlusses, sondern zur Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit.
Durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 1. Juli 2015 - C-461/13 [ECLI:EU:C:2015:433] - ist geklärt, dass dem Art. 4 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i bis iii der Richtlinie 2000/60/EG (ABl. L 327 S. 1) in der Fassung der Richtlinie 2013/39/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. August 2013 (ABl. L 226 S. 1) - Wasserrahmenrichtlinie - WRRL - verbindlicher Charakter zukommt. Daraus folgt, dass die Genehmigung eines konkreten Vorhabens zu versagen ist, wenn es eine Verschlechterung des Zustands eines Oberflächengewässers verursachen kann oder wenn es die Erreichung eines guten Zustands eines Oberflächengewässers bzw. seines guten ökologischen Potenzials und eines guten chemischen Zustands eines Oberflächengewässers zu dem nach der Richtlinie maßgeblichen Zeitpunkt gefährdet. Ferner ist geklärt, dass eine Verschlechterung des Zustands eines Oberflächenwasserkörpers vorliegt, sobald sich der Zustand mindestens einer Qualitätskomponente im Sinne des Anhangs V der Wasserrahmenrichtlinie um eine Klasse verschlechtert, auch wenn diese Verschlechterung nicht zu einer Verschlechterung der Einstufung des Oberflächenwasserkörpers insgesamt führt. Das Verschlechterungsverbot gilt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für jeden Typ und jeden Zustand eines berichtspflichtigen Oberflächenwasserkörpers (EuGH, Urteil vom 1. Juli 2015 - C-461/13 - Rn. 50). Der Senat hat hieraus gefolgert, dass eine ordnungsgemäße Prüfung des Verschlechterungsverbots regelmäßig sowohl eine Ermittlung des Ist-Zustands als auch eine Auswirkungsprognose für die einzelnen zu bewertenden Gewässer, also eine wasserkörperbezogene Prüfung, voraussetzt (BVerwG, Hinweisbeschluss vom 25. April 2018 - 9 A 16.16 - DVBl 2018, 1426 Rn. 51).
Der in den Jahren 2015/16 erstellte Fachbeitrag zur Wasserrahmenrichtlinie (im Folgenden: Fachbeitrag) und damit auch der auf dieser Grundlage ergangene Planfeststellungsbeschluss bleiben in erheblichem Umfang hinter diesen rechtlichen Anforderungen zurück. Der Fachbeitrag weist mehrere Defizite auf, die jedenfalls zusammengenommen als wesentlich anzusehen sind (dazu 1. - 8.). Die im Klageverfahren erfolgten Ergänzungen gehen in Systematik und Ermittlungstiefe wesentlich über den Fachbeitrag hinaus und hätten deshalb vorbehaltlich der noch ausstehenden Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zum Vorlagebeschluss des Senats vom 25. April 2018 - 9 A 16.16 - (DVBl 2018, 1418, Az. des EuGH: C-535/18) einer vorherigen Öffentlichkeitsbeteiligung bedurft (9.). Schließlich sind durch die Planänderungen in der mündlichen Verhandlung weitere Fragen aufgeworfen worden, die derzeit noch nicht abschließend geklärt werden können (10.). Eine Aussetzung des Verfahrens ist indes nicht geboten (11.).
1. Im Fachbeitrag sind berichtspflichtige Gewässer im Untersuchungsraum nicht behandelt worden, obwohl die gebotene wasserkörperbezogene Prüfung dies erfordert hätte. Der Untersuchungsraum wird im Fachbeitrag zwar nicht verbal definiert, aus der kartographischen Darstellung (S. 14) ist aber zu entnehmen, dass sich (auch) die Gewässer br_06, 07 sowie 08_b innerhalb dieses Raums befinden. Es fehlt eine Erläuterung dafür, weshalb diese Gewässer gleichwohl nicht Gegenstand des Fachbeitrags sind. Jedenfalls beim Gewässerkörper br_06 wäre darüber hinaus in der Sache eine Untersuchung erforderlich gewesen, weil an ihm eine Einleitstelle für das Straßenoberflächenwasser liegt, wie sich aus der im Klageverfahren vorgelegten Untersuchung von N. 'Auswirkung der A 20 auf die biologischen Qualitätskomponenten der WRRL und Aktualisierung der Daten', 2018, - im Folgenden: N. (2018) - ergibt. Im Übrigen kann der Fachbeitrag seinen Zweck, eine nachvollziehbare Beurteilung der in Betracht kommenden Auswirkungen des Vorhabens auf die einzelnen Oberflächengewässer zu ermöglichen, nur erreichen, wenn - zumindest kurz - erläutert wird, weshalb die vorhabenbedingte Beeinflussung eines im Untersuchungsraum befindlichen Gewässers ausgeschlossen werden kann.
2. Die Kläger rügen zu Recht, dass der Fachbeitrag nur bei der Beschreibung des Ist-Zustands der Oberflächengewässer wasserkörperbezogen vorgeht, nicht jedoch bei der Auswirkungsprognose. So wird etwa in Ziffer 5.3.1.1 unter anderem die Schmalfelder Au in Bezug genommen, obwohl insoweit zwei verschiedene berichtspflichtige Gewässer (br_08_a und br_08_c) vorliegen. Die zusammengefasste Auswirkungsprognose im Fachbeitrag verfehlt zudem die richtigen Maßstäbe, weil der Gewässerkörper br_08_a als erheblich verändert, der Gewässerkörper br_08_c aber als natürlich eingestuft ist und der Maßstab für die Prüfung des Verschlechterungsverbots deshalb im ersteren Fall gemäß § 27 Abs. 2 Nr. 1 WHG das ökologische Potenzial und im letzteren Fall gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 1 WHG der ökologische Zustand ist. Eine 'Oberflächenwasserkörperbezogene Aufbereitung der Ergebnisse des wasserrechtlichen Fachbeitrags' - im Folgenden: Fachbeitrag Ergänzung (2018) - hat der Beklagte erst im Klageverfahren vorgelegt.
3. Ferner waren die Messergebnisse für die Bewertung des Ist-Zustands schon bei Erstellung des Fachbeitrags teilweise veraltet und sind erst im gerichtlichen Verfahren aktualisiert worden. Die Messergebnisse der repräsentativen Überwachungsstelle Schmalfelder Au, Auwiese, stammen vom 5. Dezember 2007, die entsprechenden Werte der repräsentativen Überwachungsstelle Ohlau vom 15. November 2008. Sie waren damit zum Zeitpunkt der Erstellung des Fachbeitrags und zum Zeitpunkt des Ergehens des Planfeststellungsbeschlusses rund neun bzw. fast zehn Jahre alt und wesentlich älter, als es den normativ vorgegebenen Überwachungsintervallen für die überblicksweise Überwachung nach Ziffer 1 i.V.m. der Tabelle 'Überwachungsfrequenzen und Überwachungsintervalle' in Anlage 10 zu § 10 Abs. 1 und Abs. 2 Oberflächengewässerverordnung in der am 24. Juni 2016 in Kraft getretenen Fassung von Art. 1 der Verordnung vom 20. Juni 2016 (BGBl. I S. 1373) - OGewV - entspricht. Die überblicksweise Überwachung ist nach den Angaben der Tabelle in Anlage 10 für die biologischen Qualitätskomponenten alle ein bis drei Jahre und für die chemischen Qualitätskomponenten, die allgemeinen physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten sowie für prioritäre Stoffe mindestens einmal in sechs Jahren durchzuführen.
Wenn die in einem Bewirtschaftungsplan dokumentierten Daten aus der Gewässerüberwachung lückenhaft, unzureichend oder veraltet sind, können sie einer Vorhabenzulassung regelmäßig nicht zugrunde gelegt werden, sondern es bedarf weiterer Untersuchungen (BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - BVerwGE 158, 1 Rn. 489 m.w.N.; Schieferdecker, UPR Sonderheft 2018, 436 <439>). Falls wie hier innerhalb eines einheitlichen Verwaltungsträgers eine andere Behörde - vorliegend das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume, Schleswig-Holstein (LLUR) - für die Durchführung der Überwachung zuständig ist, hat die Planfeststellungsbehörde grundsätzlich gegenüber der zuständigen Behörde darauf hinzuwirken, dass die Überwachung wie normativ gefordert stattfindet, um ihren Gesetzesauftrag zur Prüfung des Verschlechterungsverbots im Rahmen der Vorhabenzulassung ordnungsgemäß erfüllen zu können (Art. 20 Abs. 3 GG). Geringfügige Überschreitungen des Überwachungsintervalls, etwa wenn die Daten bei Erstellung des Fachbeitrags noch aktuell genug sind und erst zum Zeitpunkt des Ergehens des Planfeststellungsbeschlusses das Intervall unwesentlich überschritten ist, können dabei ohne Nachermittlung hinnehmbar sein oder noch im Klageverfahren nachträglich durch Vorlage neuer Ergebnisse bestätigt werden. Um eine solche geringfügige Überschreitung handelt es sich hier jedoch nicht.
4. Die Behandlung der biologischen Qualitätskomponenten (§ 5 Abs. 4 OGewV i.V.m. Anlage 3 Nr. 1 zur OGewV) im Fachbeitrag weist erhebliche Mängel auf. Insbesondere ist die biologische Qualitätskomponente Fischfauna nicht nach dem fischbasierten Bewertungssystem für Fließgewässer (im Folgenden: fiBS) bewertet worden, obwohl diese Bewertung durch Anlage 5 Vorbemerkung 3 zur OGewV seit Inkrafttreten ihrer Neufassung im Juni 2016 vorgeschrieben ist. Erst während des gerichtlichen Verfahrens wurde ein umfangreiches, auf fiBS basierendes Gutachten ('Auswirkung der A 20 auf die biologischen Qualitätskomponenten der WRRL und Aktualisierung der Daten', Stand 25. April 2018) erstellt und vom Beklagten vorgelegt (N. <2018>). Aus den Quellenangaben dieser Untersuchung lässt sich entnehmen, dass die dort zugrunde gelegten Daten zum WRRL-Fischmonitoring zum Zeitpunkt der Erstellung des Fachbeitrags und seiner Aktualisierung im Juli 2016 bereits vorhanden gewesen sein müssen.
Diesem Defizit des Fachbeitrags kommt nach Auffassung des Senats erhebliches Gewicht zu, weil die umfangreiche Untersuchung von N. (2018) die biologischen Qualitätskomponenten mit gänzlich anderer Systematik und deutlich größerer Ermittlungstiefe darstellt, ohne dass eine Öffentlichkeitsbeteiligung stattgefunden hat. Soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, vom LLUR geprüfte Daten, die in der Untersuchung von N. (2018) dargestellt werden, seien bereits dem Fachbeitrag zugrunde gelegt worden, ist dies jedenfalls nicht nachvollziehbar. Der Fachbeitrag stellt zum Ist-Zustand der Fischfauna lediglich fest, die Schmalfelder Au sei im untersuchten Bereich für Neunaugen von besonderer Bedeutung und müsse als potentieller Laichplatz betrachtet werden. Beim Gewässer Mühlenau/Schirnau (br_13) heißt es zum Ist-Zustand, alle biologischen Komponenten des ökologischen Zustands seien mit "gut" eingestuft. Bei der Auswirkungsprognose wird demgegenüber ausgeführt, der aktuelle Zustand der einzelnen biologischen Qualitätskomponenten sei in den Bewirtschaftungsplänen bzw. Maßnahmenprogrammen nicht bestimmt. Den biologischen Qualitätskomponenten kommt im Übrigen auch nach den normativen Vorgaben wesentliche Bedeutung zu, weil gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 OGewV für die Bewertung des ökologischen Zustands bzw. Potenzials maßgeblich auf sie abzustellen ist und die morphologischen sowie die allgemeinen physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten gemäß § 5 Abs. 4 Satz 2 OGewV lediglich unterstützend heranzuziehen sind (BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - BVerwGE 158, 1 Rn. 497 f.; Schieferdecker, UPR Sonderheft 2018, 436 <437>).
5. Die physikalisch-chemische Hilfskomponente der Chloridbelastung der Gewässer wird nicht konsistent behandelt. Insoweit lag dem Fachbeitrag die Untersuchung des Salzeintrages in das Gewässersystem der Bramau aufgrund des Neubaus der A 20 und des sechsstreifigen Ausbaus der A 7, Teil 1 Chlorideinträge in die Schmalfelder Au und die Ohlau, BRW 2013 - Tausalzgutachten 2013 - zugrunde. An einem wesentlichen Punkt, nämlich der Frage, ob der Schwellenwert von 50 mg/l Chlorid als Drei-Jahres-Mittelwert (Anlage 7 Ziffer 1.1.2 zu § 5 Abs. 4 Satz 2 OGewV) für die Einhaltung des höchsten ökologischen Potenzials in der Schmalfelder Au und gleichzeitig als vom Beklagten selbst gesetzte Verträglichkeitsgrenze für die Neunaugen im FFH-Gebiet "Mittlere Stör, Bramau und Bünzau" eingehalten wird, kommen die im gerichtlichen Verfahren nachgereichten Untersuchungen zu anderen Ergebnissen als diejenigen aus dem Planfeststellungsverfahren:
Im Fachbeitrag wird die Chloridgrundbelastung der Schmalfelder Au unter Bezugnahme auf das Tausalzgutachten 2013 im Jahresmittel mit 25,53 mg/l und die vorhabenbedingte Zusatzbelastung durch Direkteintrag mit höchstens 14,5 mg/l angegeben. Hieraus ergibt sich, dass eine Chloridbelastung von 50 mg/l sicher unterschritten und die Anforderung der Anlage 7 zur OGewV hinsichtlich des höchsten ökologischen Potenzials erfüllt wird. Der Planfeststellungsbeschluss bezieht sich hierauf (S. 880).
Im Fachbeitrag Ergänzung (2018) wird hingegen angenommen, dass die Chloridbelastung in der Schmalfelder Au knapp über 50 mg/l liegen wird. Diese eher pauschale und vage Annahme wird der ebenfalls erst im Klageverfahren vorgelegten Neufassung des Tausalzgutachtens (2018) entnommen. Die dort in der Anlage 2 wiedergegebenen Werte für die Schmalfelder Au mit über 50 mg/l Chlorid sind jedoch - wie sich dieser Anlage ebenfalls entnehmen lässt - Werte für ein maximales Einzelereignis bzw. durchschnittliche Winterwerte. Jedenfalls wasserrechtlich maßgeblich für die Chloridbelastung ist indes gemäß Anlage 7 zur OGewV der Drei-Jahres-Mittelwert. Dieser Wert für die Schmalfelder Au liegt gemäß Anlage 2 des Tausalzgutachtens (2018) bei 48,8 mg/l Chlorid.
Auf der Grundlage dieser nicht konsistenten Ergebnisse zur Chloridbelastung in der Schmalfelder Au kann die auf das Habitatschutzrecht bezogene Kritik der Kläger, eine Beeinträchtigung insbesondere der salzempfindlichen juvenilen Stadien der Neunaugen im FFH-Gebiet 'Mittlere Stör, Bramau und Bünzau' sei zu befürchten, nicht abschließend ausgeräumt werden. Allerdings dürfte angesichts der Berechnungsannahmen der Tausalzgutachten die Verfehlung der Grenze von 50 mg/l Chlorid auch unter Berücksichtigung der in der mündlichen Verhandlung von den Klägern des Parallelverfahrens vorgebrachten Kritik an den Berechnungsannahmen (Zahl der Streuvorgänge, Menge des bei einem Streuvorgang aufgebrachten Salzes) unwahrscheinlich sein. Das Tausalzgutachten (2018) enthält nach Angabe seiner Autoren Sicherheitspuffer von insgesamt ca. 30 %, um extreme Witterungssituationen im Winter abzudecken. Das betrifft insbesondere Niedrigwasser und den gleichzeitigen Eintritt eines 15-minütigen Starkregenereignisses während einer Situation, in der die Fahrbahnen voll abgestreut sind. Diese Annahmen decken bereits für die Chloridbelastung besonders ungünstige Verhältnisse ab.
Deshalb greift die Rüge, die im Merkblatt für den Winterdienst an Straßen der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV 416 F) angegebenen Maximalwerte für die Streudichte von 40 g Salz/m² Straßenfläche müssten berücksichtigt werden, nicht durch. Die Berechnungsannahmen der Tausalzgutachten gehen von der im Merkblatt angegebenen durchschnittlichen Streudichte von 20 g/m² aus, berechnen dies dann jedoch für die gesamte versiegelte Fläche der Autobahn, obwohl in der Praxis lediglich die Fahrstreifen und nicht die Seitenstreifen behandelt werden. Außerdem ist in dieser Berechnungsannahme die Zahl der Streuvorgänge pro Winter mit 40 weit im oberen Drittel der Variationsbreite angesetzt (s. PFB S. 880 f.). Dem haben die Kläger erst im Schriftsatz vom 26. Oktober 2018 und damit außerhalb der Klagebegründungsfrist substantiierten Tatsachenvortrag entgegengesetzt; dieser kann deshalb keine Berücksichtigung finden (§ 6 Satz 2 und 3 UmwRG i.V.m. § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO).
6. Zum vorhabenbedingten Eintrag von Schadstoffen in die Oberflächengewässer enthält der Fachbeitrag lediglich die knappe und vage Feststellung (S. 95), mit Einträgen von Stoffen bzw. Stoffgruppen wie zum Beispiel Benzol oder PAK sei aufgrund der festgesetzten Vermeidungsmaßnahmen nicht zu rechnen. Der Planfeststellungsbeschluss verweist hierauf (S. 858, 864). Das kann angesichts der von den Klägern des Parallelverfahrens 9 A 10.17 und gleichzeitig vom Beklagten in beide Klageverfahren eingeführten fachgutachterlichen Aussagen zur "Immissionsbezogenen Bewertung der Einleitung von Straßenabflüssen" (G. April 2018) nicht genügen.
Hiernach können bei der Beurteilung der Ablaufkonzentrationen aus den Behandlungsanlagen die ubiquitär vorkommenden PAK zu Überschreitungen der Umweltqualitätsnormen für die Beurteilung des chemischen Zustands nach Tabelle 2 der Anlage 8 zur OGewV führen. Die mittlere Konzentration von Benzo(a)pyren im Straßenabfluss ist dem Gutachten zufolge rund 1 060-fach höher als die Jahresdurchschnitts-Umweltqualitätsnorm (im Folgenden: JD-UQN). Die JD-UQN für Benzo(a)pyren sei so gering, dass sie selbst nach der Behandlung mit der derzeit besten Technik, nämlich durch Retentionsbodenfilteranlagen, bei Vorhandensein von größeren angeschlossenen Flächen und bei geringer Wasserführung der Fließgewässer überschritten werden könne.
Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 OGewV i.V.m. Nr. 28 der Tabelle 1 Spalte 4 der Anlage 8 zur OGewV gelten für PAK bis Ende des Jahres 2021 die (weniger strengen) Umweltqualitätsnormen nach Anlage 7 der vorherigen Fassung der Oberflächengewässerverordnung. Das Gebot der Konfliktbewältigung erfordert indes, dass die Planfeststellung der strengeren Neuregelung bereits Rechnung trägt und gegebenenfalls Vorkehrungen vorsieht, die insoweit eine vorhabenbedingte Verschlechterung des chemischen Zustands der Oberflächengewässer vermeiden. Das sieht auch der Beklagte so. Deshalb hat er zu Protokoll der mündlichen Verhandlung den Planfeststellungsbeschluss um eine Auflage ergänzt, die dem Vorhabenträger aufgibt, in den Regenrückhaltebecken RRB 1 - 8 und RRB 08, 09 sowie A7-02 jeweils die vorgeschalteten Absetzbecken durch Retentionsbodenfilter zu ersetzen. Bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung konnte aber nicht abschließend geklärt werden, ob mit der Umplanung die Einhaltung der Umweltqualitätsnormen für die PAK gewährleistet werden kann. Dies wäre Voraussetzung dafür, dass hinsichtlich des chemischen Zustands (§ 6 OGewV) das Verschlechterungsverbot eingehalten wird. Eine Verschlechterung des chemischen Zustands eines Oberflächenwasserkörpers liegt vor, sobald durch ein Vorhaben mindestens eine Umweltqualitätsnorm im Sinne der Anlage 8 zur OGewV überschritten wird (BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - BVerwGE 158, 1 Rn. 578; vgl. auch Vorlagebeschluss des Senats vom 25. April 2018 - 9 A 16.16 - DVBl 2018, 1418 Rn. 49).
Aus der Untersuchung von G. ergeben sich ferner Anhaltspunkte dafür, dass die Einhaltung der Umweltqualitätsnorm als JD-UQN für den Schadstoff Cyanid problematisch ist. Dort heißt es (S. 12), bei einem durchschnittlichen jährlichen Tausalzverbrauch von 1 000 g/m² und einer Konzentration von Eisencyanid von 50 - 75 mg/kg im Auftausalz ergebe sich eine mittlere jährliche Eisencyanidmenge von 50 - 75 mg/m². Unter Annahme eines mittleren Jahresniederschlags von 750 ml und mittlerer Abflussverhältnisse lägen mögliche mittlere Jahreskonzentrationen nur auf Cyanid bezogen bei 70 - 107 µg/l. Nach Ziffer 17 der Anlage 6 i.V.m. Nr. 3.1. der Anlage 3 zu § 5 OGewV beträgt die JD-UQN für Cyanid 10 µg/l. Da der Parameter Cyanid nicht für die Beurteilung des chemischen Zustands eines Oberflächengewässers, sondern gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 OGewV für die Einstufung seines ökologischen Zustands bzw. des ökologischen Potenzials herangezogen wird, wäre bei einer vorhabenbedingten prognostischen Verfehlung der JD-UQN der ökologische Zustand bzw. das ökologische Potenzial höchstens als mäßig einzustufen (§ 5 Abs. 5 Satz 1 OGewV). Im Übrigen haben die Kläger - wenn auch außerhalb der Klagebegründungsfrist im Schriftsatz vom 26. Oktober 2018 - darauf hingewiesen, dass in einem Fachbeitrag zur Wasserrahmenrichtlinie aus dem Jahr 2017 zu einem anderen Abschnitt der A 20 in Schleswig-Holstein die Befassung mit dem Schadstoff Cyanid einen größeren Raum einnimmt; nach einer Quellenangabe dort werde mit 64,2 mg Cyanid pro Kilogramm Chlorid gerechnet.
7. Die Prüfung des betroffenen Grundwasserkörpers DESH_EI08 (Hauptgrundwasserleiter Stör-Geest und östliches Hügelland) im Fachbeitrag und im Planfeststellungsbeschluss weist Mängel auf. Vorbehaltlich der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zum Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. April 2018 - 9 A 16.16 - (DVBl 2018, 1418) geht der Senat davon aus, dass das Verschlechterungsverbot für das Grundwasser wie für die Oberflächengewässer verbindlichen Charakter hat und bei der Zulassung eines Vorhabens in gleicher Weise wie für Oberflächengewässer zu prüfen ist. Ferner sieht der Senat - wiederum vorbehaltlich der Entscheidung im Vorlageverfahren - als Bezugspunkt dieser Prüfung den gesamten Grundwasserkörper an und nicht nur einen räumlich abgegrenzten Teil. Lokal begrenzte Veränderungen sind daher nicht relevant, solange sie sich nicht auf den gesamten Grundwasserkörper auswirken (BVerwG, Vorlagebeschluss vom 25. April 2018 - 9 A 16.16 - DVBl 2018, 1418 Rn. 44, vgl. auch Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - BVerwGE 158, 1 Rn. 506 zur räumlichen Bezugsgröße bei der Prüfung des Verschlechterungsverbots für Oberflächenwasserkörper).
Eine ordnungsgemäße Prüfung des Verschlechterungsverbots setzt hiernach zunächst eine Ermittlung des Ist-Zustands des zu bewertenden Grundwasserkörpers voraus (BVerwG, Hinweisbeschluss vom 25. April 2018 - 9 A 16.16 - DVBl 2018, 1426 Rn. 51). Hinsichtlich des mengenmäßigen Ist-Zustands des Grundwassers gemäß § 4 der Grundwasserverordnung vom 9. November 2010 (BGBl. I S. 1513), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 4. Mai 2017 (BGBl. I S. 1044) - GrwV - gibt der Fachbeitrag die Einstufung im Bewirtschaftungsplan mit gut an. Bei der Auswirkungsprognose fehlen indes quantitative Angaben zur Größe des Grundwasserkörpers und zur angenommenen Verschlechterung der Neubildungsrate durch die vorhabenbedingte Versiegelung von Flächen. Erst in der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte die Größe des Grundwasserkörpers mit über 1 500 km² angegeben und die Verschlechterung der Grundwasserneubildung überschlägig mit lediglich 0,03 % abgeschätzt. Damit dürfte eine Verschlechterung des mengenmäßigen Zustands des Grundwassers ausgeschlossen sein.
Hinsichtlich des chemischen Zustands des Grundwassers (§ 5 GrwV) sind regelmäßig quantitative Angaben zur Grundbelastung mit Chlorid im Grundwasserkörper erforderlich, um eine Aussage dazu treffen zu können, ob der für Chlorid maßgebliche Schwellenwert von 250 mg/l gemäß Anlage 2 zu § 7 Abs. 2 Nr. 1 GrwV auch nach Hinzutritt der vorhabenbedingten Zusatzbelastung durch Tausalzeintrag eingehalten wird (BVerwG, Hinweisbeschluss vom 25. April 2018 - 9 A 16.16 - DVBl 2018, 1426 Rn. 51). Daran fehlt es im Fachbeitrag und im Planfeststellungsbeschluss. Erst in der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte auf Nachfrage des Senats die Grundbelastung mit Chlorid an zwei repräsentativen Messstellen (§ 9 Abs. 1 GrwV) mit 26 bzw. 29 mg/l angegeben. Auf dieser Grundlage dürfte eine Verfehlung des Schwellenwertes bezogen auf den gesamten Grundwasserkörper ausgeschlossen werden können. Auch Unterschiede zwischen schweren Böden im Westen und sandigen Böden im Osten des Abschnitts können unter diesen Umständen kaum eine ins Gewicht fallende Verschlechterung des Grundwasserkörpers herbeiführen.
8. Die weitere Kritik der Kläger an der Prüfung des wasserrechtlichen Verschlechterungsverbots ist unbegründet.
a) Der Senat ist davon überzeugt, dass die Vorgehensweise des Planfeststellungsbeschlusses hinsichtlich der sogenannten Kleingewässer mit der Wasserrahmenrichtlinie vereinbar ist. Das Verfahren gibt keinen Anlass, dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorzulegen, ob Art. 4 WRRL dahin auszulegen ist, dass das Verschlechterungsverbot für alle Oberflächengewässer unabhängig von ihrer Größe gilt, und, wenn ja, ob es genügt, dass die im Einflussbereich eines Vorhabens geschützten Gewässer mit einem Einzugsgebiet von weniger als 10 km², die nicht Gegenstand eines Bewirtschaftungsplans sind, so geschützt werden, wie dies zum Schutz und zur Verbesserung der mit ihnen verbundenen größeren Gewässer notwendig ist, oder ob es erforderlich ist, dass die Gewässer selbst als Bestandteil des mit ihnen verbundenen Gewässers verstanden und nach diesen Maßstäben geschützt werden.
Die Kläger gehen zwar zutreffend davon aus, dass die Wasserrahmenrichtlinie keinen ausdrücklichen Vorbehalt bezüglich kleiner Gewässer kennt. Gleichwohl bestehen nach Auffassung des Senats weiterhin (s. bereits BVerwG, Urteil vom 10. November 2016 - 9 A 18.15 - BVerwGE 156, 215 Rn. 101 ff.) keine Zweifel daran, dass dem Verschlechterungsverbot für Kleingewässer dadurch entsprochen werden kann, dass sie so bewirtschaftet werden, dass der festgelegte Oberflächenwasserkörper die Bewirtschaftungsziele erreicht. Das im Zuge der Gemeinsamen Umsetzungsstrategie (Common Implementation Strategy - CIS) herausgegebene CIS Guidance Document No. 2, Identification of Water Bodies (2003), welches zwar nicht verbindlich ist, dem aber dennoch bei der Auslegung besonderes Gewicht zukommt, trägt dem Umstand Rechnung, dass die Wasserrahmenrichtlinie nicht auf eine vollständige Harmonisierung der wasserrechtlichen Vorschriften der Mitgliedstaaten abzielt, sondern allgemeine Grundsätze und den Handlungsrahmen aufstellt, die von den Mitgliedstaaten durch den Erlass konkreter Maßnahmen weiterzuentwickeln sind (vgl. EuGH, Urteil vom 1. Juli 2015 - C-461/13 - Rn. 34). Das CIS-Dokument erkennt die administrativen Schwierigkeiten bei der Erfassung und Unterschutzstellung dieser kleinen Gewässer. Es schlägt den einzelnen Mitgliedstaaten als eine von mehreren Möglichkeiten vor, kleine Gewässer so zu schützen und zu verbessern, wie dies zum Schutz und zur Verbesserung derjenigen (größeren) Gewässer erforderlich ist, mit denen sie unmittelbar oder mittelbar verbunden sind. Dem Verschlechterungsverbot für Kleingewässer kann mithin auch dadurch entsprochen werden, dass sie so bewirtschaftet werden, dass der festgelegte Oberflächenwasserkörper die Bewirtschaftungsziele erreicht (CIS Guidance Document No. 2, S. 13). Diesem Vorschlag entsprechend geht der Planfeststellungsbeschluss vor.
b) Der Fachbeitrag und ihm folgend der Planfeststellungsbeschluss legen bei der Beurteilung des Ist-Zustands für den erheblich veränderten Oberflächenwasserkörper Schmalfelder Au und Nebengewässer (br_08_a) zu Recht das ökologische Potenzial und nicht den ökologischen Zustand zugrunde. Diese Vorgehensweise schreibt § 27 Abs. 2 Nr. 1 WHG ausdrücklich vor. Ergänzend bestimmt § 3 Nr. 8 WHG, dass bei als erheblich verändert eingestuften Gewässern an die Stelle des ökologischen Zustands das ökologische Potenzial tritt. Diese Regelungen, mit denen der Gesetzgeber die verbindlichen Vorgaben der Wasserrahmenrichtlinie umsetzen wollte, stellen auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs keine unzureichende Umsetzung des Unionsrechts dar. Zwar weicht das nationale Recht dabei vom Wortlaut des Art. 4 Abs. 1 Buchst. a Ziffer i WRRL ab, der allgemein verlangt, eine Verschlechterung des Zustands aller Oberflächenwasserkörper zu verhindern. 'Zustand' ist aber hier im Sinne eines Oberbegriffs zu verstehen, der den ökologischen Zustand und das ökologische Potenzial umfasst; dies folgt aus dem systematischen Zusammenhang mit den Begriffsdefinitionen des Art. 2 WRRL (BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - BVerwGE 158, 1 Rn. 482 ff.). Der 7. Senat hat dies im Einzelnen wie folgt begründet:
"Der Begriff 'Zustand' wird in Art. 2 Nr. 17 WRRL als die allgemeine Bezeichnung für den Zustand eines Oberflächenwasserkörpers auf der Grundlage des jeweils schlechteren Wertes für den ökologischen und den chemischen Zustand definiert. Den ökologischen Zustand wiederum definiert Art. 2 Nr. 21 WRRL als die 'Qualität von Struktur und Funktionsfähigkeit aquatischer, in Verbindung mit Oberflächengewässern stehender Ökosysteme gemäß der Einstufung nach Anhang V'. Der Anhang V verwendet seinerseits den Begriff 'Zustand' als Oberbegriff für den ökologischen Zustand und das ökologische Potenzial und sieht ebenso wie für den Zustand auch für das Potenzial mehrere Bewertungsstufen vor (vgl. etwa Nr. 1.2 und 1.2.5 sowie Nr. 1.4 und 1.4.2). Zudem bestimmt die Regelung in Nr. 1.4.1 Ziffer i des Anhangs V zur WRRL in Satz 2 - vergleichbar mit Anhang II Nr. 1.3 Ziffer ii WRRL -, dass für die Einstufung und Darstellung des ökologischen Zustands bei erheblich veränderten OWK Bezugnahmen auf den ökologischen Zustand als Bezugnahmen auf das ökologische Potenzial erfolgen sollten. Diese weite Begriffsbildung findet sich schließlich auch in den Erwägungsgründen (Nr. 25 f.) wieder. Dieses Begriffsverständnis wird durch die nachfolgenden Bestimmungen der Art. 4 Abs. 1 Buchst. a Ziffer ii und iii WRRL sowie Art. 2 Nr. 23 WRRL nicht in Frage gestellt. Den Klägern ist zwar zuzugeben, dass die Regelungen in Art. 4 Abs. 1 Buchst. a Ziffer ii und iii WRRL bei isolierter Betrachtung den Schluss nahelegen könnten, das ökologische Potenzial sei nur für das Verbesserungsgebot relevant. Diese Auslegung wäre aber mit den oben genannten Regelungen in Art. 2 und im Anhang V zur Wasserrahmenrichtlinie schon systematisch nicht in Einklang zu bringen. Aus der Begriffsdefinition des 'guten ökologischen Potenzials' in Art. 2 Nr. 23 WRRL folgt nichts anderes. Vielmehr bestätigt diese Vorschrift den Befund, dass der Begriff 'Potenzial' allgemein den ökologischen Zustand eines erheblich veränderten OWK beschreibt."
Der erkennende Senat sieht keinen Anlass für eine andere Sichtweise, zumal sich die Kläger mit der Entscheidung des 7. Senats nicht näher auseinandergesetzt haben. Im Übrigen findet die gegenteilige Auffassung der Kläger im Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 1. Juli 2015 - C-461/13 - keine Stütze. Der Gerichtshof versteht und verwendet den Begriff 'Zustand' bei der Prüfung des Verschlechterungsverbots ebenfalls als Oberbegriff für den ökologischen Zustand und das ökologische Potenzial (vgl. etwa Rn. 37, 39, 41, 50).
c) [...]
d) Der schlechte chemische Ist-Zustand des betroffenen Grundwasserkörpers DESH_EI08 steht dem Vorhaben nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht entgegen. Er wird hervorgerufen durch Überschreitung des Schwellenwertes für Nitrat aufgrund von Einträgen aus der Landwirtschaft und verschlechtert sich vorhabenbedingt nicht. Der Senat legt vorbehaltlich der Entscheidung zu seinem Vorlagebeschluss zugrunde, dass eine Verschlechterung des chemischen Zustands eines Grundwasserkörpers vorliegt, sobald mindestens eine Umweltqualitätsnorm für einen Parameter vorhabenbedingt überschritten wird (s. BVerwG, Vorlagebeschluss vom 25. April 2018 - 9 A 16.16 - DVBl 2018, 1418 Rn. 49). Für Schadstoffe, die den maßgeblichen Schwellenwert bereits im Ist-Zustand überschreiten, stellt jede weitere (messbare) Erhöhung der Konzentration eine Verschlechterung dar (ähnlich BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - BVerwGE 158, 1 Rn. 578 zur Verschlechterung des chemischen Zustands eines Oberflächenwasserkörpers).
Nach den Annahmen der Planfeststellung ist davon auszugehen, dass sich vorhabenbedingt durch die Streusalzeinträge im Winter lediglich der Chloridwert (daneben wegen des oben bei 6. erwähnten Cyanidgehalts des Tausalzes wahrscheinlich auch der Cyanidwert) im Grundwasser geringfügig erhöht, ohne dass sich an der Nitratbelastung messbar etwas ändert. Der Vortrag der Kläger im Schriftsatz vom 26. Oktober 2018, der diese Annahme bezweifelt und eine vorhabenbedingte Erhöhung der Nitratkonzentration im Grundwasser behauptet, ist außerhalb der Klagebegründungsfrist erfolgt und kann deshalb keine Berücksichtigung finden (§ 6 Satz 2 und 3 UmwRG i.V.m. § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO).
e) Das Vorbringen der Kläger zu den Baugrunduntersuchungen und zu baubedingten Auswirkungen vermag keine Fehler der wasserrechtlichen Prüfung aufzuzeigen. Es setzt sich mit der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses zu ihren im Verwaltungsverfahren dazu erhobenen Rügen innerhalb der Klagebegründungsfrist (§ 6 Satz 1 UmwRG) nicht auseinander. Die Rüge, baubedingte Auswirkungen müssten Regelungsgegenstand der Planfeststellung sein und dürften nicht der Ausführungsplanung überlassen werden, soweit diese Auswirkungen für die Prüfung zwingender Verbotsvorschriften oder das Abwägungsgebot relevant sind, bleibt unsubstantiiert. Es wird nicht erkennbar, welche konkreten Auswirkungen die Kläger hiermit in Bezug nehmen wollen. Im Schriftsatz vom 26. Oktober 2018 erstmals angesprochene Gesichtspunkte wie die Bezugnahme auf die DIN-Norm EN 1997-2 mit Vorgaben zur Grundwassererkundung gehören nicht zum Prozessstoff des vorliegenden Verfahrens (§ 6 Satz 2 und 3 UmwRG i.V.m. § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO), weil hiermit neuer Tatsachenvortrag angebracht wird, der über eine bloße Vertiefung des vorherigen Rechtsvortrags zum Verhältnis zwischen Ausführungsplanung und Planfeststellung hinausgeht. Sollten die Rügen die Anforderungen der Sicherheit und Ordnung für Fernstraßen (§ 4 FStrG) betreffen, wäre überdies fraglich, ob diese Anforderungen zu den Zielen gehören, die die Kläger nach ihrer Satzung fördern (§ 2 Abs. 4 Satz 1 letzter Halbs. UmwRG).
Soweit ohne zusätzliche Sachverhaltsermittlung (§ 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO) erkennbar, hat der Autobahndamm nach den Annahmen des Planfeststellungsbeschlusses keinen nennenswerten Einfluss auf die Grundwasserverhältnisse. Insoweit kann auf die Ausführungen oben unter c) zu den grundwasserabhängigen Landökosystemen verwiesen werden."
b) Darüber hinaus führt auch das Vorbringen der Kläger zu grundwasserabhängigen Landökosystemen nicht zu einem Fehler in wasserrechtlicher Hinsicht. Die Kläger bestreiten zum einen die Auffassung der Planfeststellungsbehörde, dass die Planung keinerlei Auswirkungen auf den mengenmäßigen und chemischen Zustand des Grundwassers habe. Zum anderen werfen sie der Planfeststellungsbehörde, soweit diese davon ausgehe, dass eine Schädigung dieser Ökosysteme kausal von einer Verschlechterung des mengenmäßigen oder des chemischen Zustands des jeweils betroffenen Grundwasserkörpers abhängen müsse, ein rechtlich fehlerhaftes Verständnis der Wasserrahmenrichtlinie vor. Vielmehr müsse die Richtlinie dahin verstanden werden, dass eine "per-se-Prüfung" der grundwasserabhängigen Landökosysteme erforderlich sei, möge diese auch "im Hinblick auf den Wasserhaushalt" erfolgen.
Was den ersten Kritikpunkt angeht, fehlt eine Auseinandersetzung mit dem Planfeststellungsbeschluss, der seine Annahme, grundwasserabhängige Landökosysteme würden durch das Vorhaben nicht geschädigt, näher begründet hat (S. 866 f.). Beurteilungsgrundlage für diese Einschätzung sei das vom Vorhabenträger erstellte Baugrundgutachten und die vorgesehene Bauweise. Die Autobahntrasse halte stets ausreichend Abstand zum Grundwasserleiter ein. Zudem werde durch umfangreiche Vermeidungsmaßnahmen, etwa den Einbau eines Geotextils, sichergestellt, dass - auch in der Bauphase - keine Schädigungen des Grundwassers oder abhängiger Landökosysteme im Nahbereich der Trasse hervorgerufen würden. Dies gelte auch für die Bereiche, in denen die Autobahn in Dammlage errichtet werde. Insoweit nimmt der Planfeststellungsbeschluss Bezug auf die geotechnische Stellungnahme vom 2. August 2016. Danach ist auch unter Berücksichtigung geplanter Bodenaustausch- und Überhöhungsmaßnahmen weder eine Veränderung der Grundwasserströmung oder ein nennenswerter Aufstau von Grundwasser noch eine Beeinträchtigung des mengenmäßigen Zustands der betroffenen Grundwasserkörper zu erwarten. Auswirkungen auf die chemische Zusammensetzung des Grundwassers könnten lediglich lokal auftreten. So werde in den relativ kurzen Strecken, in denen Vorbelastungsdämme aufgeschüttet würden, im Zuge der Setzung der organischen Böden stärker eisenhaltiges Porenwasser austreten und sich mit dem Grundwasser vermischen. Diese räumlich und zeitlich eng begrenzte Wirkung führe aber weder zu einer nachteiligen Auswirkung auf den chemischen Zustand des Grundwasserkörpers noch auf grundwasserabhängige Landökosysteme.
Was den zweiten Kritikpunkt angeht, gehen die Kläger nach Auffassung des Senats von einem unzutreffenden Verständnis der Wasserrahmenrichtlinie in Bezug auf grundwasserabhängige Landökosysteme aus. Diesen kommt nach der Richtlinie eine wichtige Rolle bei der Beschreibung und Bewertung der Grundwasserkörper zu (vgl. Anhang II 2.1 und 2.2 sowie Anhang V 2.1.2 und 2.3.2 WRRL). So liegt ein guter mengenmäßiger Zustand unter anderem dann vor, wenn der Grundwasserspiegel keinen anthropogenen Veränderungen unterliegt, die zu einer signifikanten Schädigung von grundwasserabhängigen Landökosystemen führen würden, und ein guter chemischer Zustand des Grundwassers setzt voraus, dass die Schadstoffkonzentrationen nicht derart hoch sind, dass die grundwasserabhängigen Landökosysteme, signifikant beschädigt werden.
Im Rahmen der Bewirtschaftungsplanung müssen die grundwasserabhängigen Landökosysteme daher erfasst und analysiert werden. Hierfür existieren inzwischen auf nationaler und europäischer Ebene verschiedene Arbeitshilfen, insbesondere verschiedene CIS-Leitfäden sowie die Handlungsempfehlungen der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) zur Berücksichtigung grundwasserabhängiger Landökosysteme bei der Risikoanalyse und Zustandsbewertung der Grundwasserkörper vom 29. Februar 2012. Allein auf dieser Ebene spielt auch die von den Klägern aufgeworfene Frage, ob sich die Erfassung auf die Bereiche ausgewiesener FFH- und Vogelschutzgebiete beschränken darf, die in den Handlungsempfehlungen umstritten ist, eine Rolle.
Die Wasserrahmenrichtlinie verpflichtet aber entgegen der Auffassung der Kläger weder zu einer abwägungsrelevanten trassenorientierten Prüfung, ob es zu einer Beeinträchtigung grundwasserabhängiger Landökosysteme kommt, noch verbietet sie grundsätzlich deren Überbauung. Für ein solches Verständnis, das nicht nur eine umfassende Kartierung grundwasserabhängiger Landökosysteme in sämtlichen Mitgliedstaaten voraussetzen würde, sondern angesichts des weiten Begriffsverständnisses, das eine große Bandbreite von Biotopen umfasst, auch zu völlig unverhältnismäßigen Beschränkungen führen würde, fehlt jeder Anhaltspunkt in der Wasserrahmenrichtlinie. Dem steht nicht entgegen, dass Art. 1 WRRL als Ziel ausdrücklich die Vermeidung einer weiteren Verschlechterung sowie Schutz und Verbesserung des Zustands der aquatischen Ökosysteme und der direkt von ihnen abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete im Hinblick auf deren Wasserhaushalt nennt. Bereits dieser Wortlaut ("im Hinblick auf deren Wasserhaushalt"), aber auch der weitere Normtext der Richtlinie machen deutlich, dass es sich hierbei um einen mittelbaren Schutz gegen Beeinträchtigungen über den Grundwasserpfad handelt.
Die Auslegung der Wasserrahmenrichtlinie ist zur Überzeugung des Senats daher nicht zweifelhaft. Deshalb bedarf es hierzu keiner Vorlage an den Europäischen Gerichtshof.
c) Die Kläger haben darüber hinaus noch gerügt, dass eine vorhabenbedingte Verschlechterung des von der Autobahntrasse durchschnittenen Kiessees Bark als Oberflächenwasserkörper nicht geprüft worden ist. Hierin liegt nach Auffassung des Senats jedoch kein Rechtsfehler. Zu Recht hat der Planfeststellungsbeschluss (S. 848) die Vorgehensweise des Fachbeitrags gebilligt, den Kiessee nicht als Oberflächenwasserkörper, sondern allein mit Blick auf das Grundwasser zu betrachten. Denn der künstlich angelegte See wird nicht durch Vorfluter gespeist und hat keine Verbindung zu einem anderen Oberflächengewässer. Diese Sichtweise ist mit der Wasserrahmenrichtlinie vereinbar. Das Verschlechterungsverbot ist nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. a Ziffer i WRRL für Oberflächenwasserkörper im Sinne von Art. 2 Nr. 10 WRRL zu prüfen. Nach dem Wortlaut dieser Definition ist ein See, der wie der Kiessee Bark keine Verbindung zu anderen oberirdischen Gewässern hat, kein Oberflächenwasserkörper, weil er kein Abschnitt eines (größeren) Oberflächengewässers ist. Die Auffassung der Kläger, der Kiessee liege in einem Einzugsgebiet im Sinne von Art. 13 WRRL und müsse deshalb in einen Bewirtschaftungsplan aufgenommen werden, überzeugt nicht. Bereits aus der Definition des Einzugsgebiets in Art. 2 Nr. 13 WRRL ergibt sich, dass damit ein Gebiet gemeint ist, aus welchem über Ströme, Flüsse und möglicherweise Seen der gesamte Oberflächenabfluss an einer einzigen Flussmündung ins Meer gelangt. Das trifft auf einen künstlichen See, der keine Verbindung zu einer Flussmündung ins Meer aufweist, nicht zu. Für diese Sichtweise spricht auch die Zielsetzung der Richtlinie (Art. 1 Buchst. a WRRL), wonach mit dem Schutz der Binnenoberflächengewässer unter anderem auch zum Schutz der Hoheitsgewässer und der Meeresgewässer beigetragen werden soll; auch hier wird auf den funktionalen Zusammenhang zwischen den zu bewirtschaftenden Oberflächengewässern und ihrer Mündung ins Meer abgestellt.
d) Die unterbliebene Öffentlichkeitsbeteiligung zu den im Klageverfahren nachgereichten Untersuchungen für die Prüfung des wasserrechtlichen Verschlechterungsverbots stellt einen Verfahrensfehler dar. Diese Unterlagen gehören zu den wesentlichen entscheidungserheblichen Unterlagen im Sinne des gemäß § 74 Abs. 2 UVPG übergangsweise noch anwendbaren § 6 Abs. 1 UVPG in der Fassung vom 4. Februar 2010 (BGBl. I S. 94) - UVPG a.F., die gemäß § 9 Abs. 1b UVPG a.F. ausgelegt werden mussten (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - BVerwGE 155, 91 Rn. 32). Sie sind im Übrigen nach heutigem Recht Bestandteil der gemäß § 19 Abs. 2 UVPG auszulegenden Unterlagen. Bei im Laufe des Verfahrens hinzugekommenen auslegungspflichtigen Unterlagen ist grundsätzlich eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit erforderlich, die jedoch auf die Änderungen zu beschränken ist (s. jetzt § 22 Abs. 1 UVPG). Die Öffentlichkeit muss jedenfalls dann neu beteiligt werden, wenn nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses nach Gegenstand, Systematik und Ermittlungstiefe eine neue oder über die bisherigen Untersuchungen wesentlich hinausgehende Prüfung der Umweltbetroffenheiten vorgenommen wird, die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Vorhabens insgesamt erforderlich ist und ihren Niederschlag in neuen entscheidungserheblichen Unterlagen über die Umweltauswirkungen des Vorhabens findet (BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - BVerwGE 155, 91 Rn. 34).
So liegt es hier. Insbesondere die Untersuchung von N. (2018) geht hinsichtlich der biologischen Qualitätskomponenten in Systematik und Ermittlungstiefe weit über den der Öffentlichkeitsbeteiligung unterzogenen Fachbeitrag hinaus und stellt in großen Teilen eine erstmalige systematische Untersuchung zu einzelnen biologischen Qualitätskomponenten, insbesondere der Fischfauna, dar. Aber auch die oberflächenwasserkörperbezogene Aufbereitung der Ergebnisse des wasserrechtlichen Fachbeitrags stellt die Umweltbetroffenheiten in wesentlich veränderter Form dar und zeigt vorher nicht ausreichend vertiefte Aspekte auf.
e) Weder der Verfahrensfehler noch der materielle Fehler führen nach nationalem Recht zum Erfolg der Klage. Dies ergibt sich für den Verfahrensfehler aus § 46 VwVfG i.V.m. § 4 Abs. 1a Satz 1 und § 4 Abs. 3 Satz 2 UmwRG und für den materiellen Fehler aus dem Umstand, dass die in §§ 27, 47 WHG enthaltenen Regelungen über die Bewirtschaftungsziele für Gewässer, die Art. 4 WRRL umsetzen, nach deutschem Rechtsverständnis ausschließlich dem öffentlichen Interesse dienen und keine subjektiven Rechte verleihen. Der Senat hält es jedoch - wie bereits ausgeführt - für klärungsbedürftig, ob das Europarecht eine andere Wertung verlangt (s. BVerwG, dazu näher Vorlagebeschluss vom 25. April 2018 - 9 A 16.16 - DVBl 2018, 1418 Rn. 24 ff. und 55 ff.). Im Hinblick hierauf ist die Aussetzung des vorliegenden Verfahrens bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs geboten.
2. Entgegen der Auffassung der Kläger war die Umweltverträglichkeitsprüfung nicht deshalb mangelhaft, weil der Gesichtspunkt des Klimawandels nicht berücksichtigt worden ist. Die Aussage im Planfeststellungsbeschluss (S. 987), die Auswirkungen des Baus der A 20 auf den Klimawandel bzw. das globale Klima sei nicht Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung für das Vorhaben, verstößt nicht gegen das damals anzuwendende Recht.
Zwar ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 UVPG in der aktuellen Fassung vom 8. September 2017 (BGBl. I S. 3370) Schutzgut im Sinne des Gesetzes unter anderem das Klima, und zu den weiteren Angaben, die der UVP-Bericht nach § 16 Abs. 3 i.V.m. Anlage 4 Ziffer 4 b) und 4 c) hh) UVPG enthalten muss, gehören Veränderungen des Klimas nicht nur durch Veränderungen des Kleinklimas am Standort, sondern zum Beispiel auch durch Treibhausgasemissionen.
Vorliegend ist jedoch gemäß § 74 Abs. 2 und 11 UVPG noch die Vorgängerfassung des Gesetzes vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94) - UVPG a.F. - anzuwenden, bei der der Begriff des Klimas in § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UVPG a.F. allgemein eng im Sinne des standortbezogenen lokalen Klimas verstanden worden ist (Appold, in: Hoppe u.a., UVPG, 5. Aufl. 2018, § 2 Rn. 53).
Das Europarecht forderte für diesen Zeitraum keine großräumigere Betrachtung des Klimas. Vielmehr beruht die vorbeschriebene Erweiterung des Klimabegriffs im nationalen Recht gerade auf der Veränderung der maßgeblichen EU-Richtlinien: Sowohl Art. 3 Abs. 1 Buchst. b UVP-RL vom 13. Dezember 2011 als auch die Vorgängerfassung (Art. 3, 2. Spiegelstrich der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl. L 175 S. 40) verlangten lediglich in allgemeiner Form die Berücksichtigung der Auswirkungen auf das Klima bei der Umweltverträglichkeitsprüfung. Erst durch die Richtlinie 2014/52/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Änderung der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 124 S. 1) wurde dies präzisiert. So enthalten die Erwägungsgründe 7 und 13 nähere Ausführungen zur Bedeutung des Themas Klimawandel und zum Zusammenhang von Klimawandel und Umweltschäden. Da vergleichbare Erwägungen der nahezu 30 Jahre älteren Richtlinie 85/337/EWG nicht vorangestellt waren, drängt sich der Schluss auf, dass sie die Auswirkungen eines Projekts auf das globale Klima (noch) nicht zum Gegenstand der vorhabenbezogenen Umweltverträglichkeitsprüfung machen wollte (BVerwG, Beschluss vom 22. Juni 2015 - 4 B 59.14 - NuR 2015, 772 Rn. 42 und Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 241 Rn. 180).
Die Berücksichtigung des Klimawandels bei der Umweltverträglichkeitsprüfung war auch nicht deshalb erforderlich, weil Erwägungsgrund 23 der Verordnung Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 661/2010/EU (ABl. L 348 S. 1) - TEN-Verordnung - TEN-VO - einen großräumig zu verstehenden Klimabegriff verwendet. Denn die Verordnung enthält keine zusätzlichen Anforderungen für die Zulassung von einzelnen Vorhaben. Deshalb können die Kläger auch nicht mit Erfolg das Fehlen einer sozioökonomischen Analyse nach Art. 7 Abs. 2 Buchst. c TEN-VO rügen. Die Verordnung benennt die Voraussetzungen, bei deren Einhaltung ein Vorhaben von gemeinsamem Interesse der EU vorliegt (vgl. Art. 3 Buchst. a TEN-VO), normiert jedoch keine rechtlichen Anforderungen für die Verwirklichung von Vorhaben.
Da der Begriff des Klimas in Art. 3 Abs. 1 Buchst. b UVP-RL in der hier maßgeblichen Fassung, also vor der Änderung durch die Richtlinie 2014/52/EU, nicht klärungsbedürftig ist, war der Anregung der Kläger, den Europäischen Gerichtshof anzurufen, nicht zu entsprechen. Auch eine Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auf eine Verfassungsbeschwerde des Klägerbevollmächtigten gegen das Senatsurteil vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - (BVerwGE 155, 91) kam nicht in Betracht. Denn die Verfassungsbeschwerde war schon nicht für das hiesige Verfahren vorgreiflich (§ 94 VwGO), weil es im Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht um Rechtsfragen des Klimawandels, sondern allein darum ging, ob Grundrechte des Klägers durch das angegriffene Urteil verletzt worden sind. Die Verfassungsbeschwerde wurde im Übrigen nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2018 - 1 BvR 393/17).
3. Auch im Hinblick auf das Schutzziel der biologischen Vielfalt in der UVP-Richtlinie weist die Umweltverträglichkeitsprüfung keinen Fehler auf. Die Planfeststellungsbehörde hat sich hier davon leiten lassen, dass insbesondere die Natura 2000-Gebiete sowie die nach deutschem Recht ausgewiesenen Schutzgebiete, Biotope und Biotopverbundsysteme dem Erhalt der biologischen Vielfalt dienen (PFB S. 320). In der Umweltverträglichkeitsprüfung für das Vorhaben findet sich die Betrachtung des Schutzguts der biologischen Vielfalt an zahlreichen Stellen (exemplarisch: Allgemein verständliche Zusammenfassung gemäß § 6 UVPG, S. 15 ff.; 37 f.: Schutzgüter Pflanzen/Biotope und Tiere als Bestandteil der biologischen Vielfalt, ferner S. 64 ff.: Zusammenstellung der Kompensationsmaßnahmen für verbleibende Beeinträchtigungen). Eine darüber hinausgehende gesonderte Bestandserfassung gerade für das Schutzgut der Biodiversität käme einem Forschungsvorhaben gleich und kann im Rahmen einer projektbezogenen Umweltverträglichkeitsprüfung nicht verlangt werden.
Bei der Biodiversitätskonvention, auf die sich die Kläger berufen, handelt es sich um einen in Bundesrecht transformierten völkerrechtlichen Vertrag (BGBl. II 1993 S. 1741). Er findet nur dann unmittelbare Anwendung, wenn seine Bestimmungen nach Wortlaut, Zweck und Inhalt geeignet und hinreichend bestimmt sind, wie eine innerstaatliche Norm rechtliche Wirkung zu entfalten, es also dafür keiner weiteren normativen Ausführung bedarf (BVerwG, Urteil vom 29. April 2009 - 6 C 16.08 - BVerwGE 134, 1 Rn. 46). Daran fehlt es bei der Biodiversitätskonvention in Bezug auf die von den Klägern angesprochenen Art. 6, 7, 8 und 14 der Biodiversitätskonvention über sektorübergreifende Pläne, Überwachungsmaßnahmen, die Einrichtung eines Systems von Schutzgebieten und die Einführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Alle diese Vorgaben bedürfen einer weiteren normativen Ausführung im nationalen Recht und stehen unter dem Vorbehalt der jeweiligen besonderen Umstände und Möglichkeiten einer jeden Vertragspartei. Im Übrigen ist die Konvention umgesetzt worden, etwa in § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UVPG a.F., wonach die Umweltverträglichkeitsprüfung die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen eines Vorhabens unter anderem auf die biologische Vielfalt umfasst (BVerwG, Urteil vom 6. November 2013 - 9 A 14.12 - BVerwGE 148, 373 Rn. 152). Ferner ist die biologische Vielfalt Schutzziel gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG.
4. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist entgegen der Auffassung der Kläger nicht deshalb fehlerhaft, weil durch die Zusammenführung der ursprünglich getrennt erstellten Teile A und B der Rechtsschutz verkürzt wurde. Vorhaben im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 1 UVPG a.F. ist das Vorhaben im Sinne des Fachplanungsrechts (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 8. Januar 2014 - 9 A 4.13 - BVerwGE 149, 31 Rn. 18 und vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - BVerwGE 155, 91 Rn. 43); bei der abschnittsweisen Planfeststellung einer Fernstraße bezieht sich die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung auf den jeweils planfestzustellenden Abschnitt. Vorliegend ist für die Teile A und B ein gemeinsamer Planfeststellungsantrag gestellt worden, und dadurch sind die Teile A und B zu einem einheitlichen straßenrechtlichen Vorhaben zusammengeführt worden. Da beide Teile der Umweltverträglichkeitsprüfung für die Öffentlichkeit ausgelegt wurden, konnten Einwendungen in Bezug auf den gesamten Abschnitt erhoben werden. Es ist angesichts dessen nicht erkennbar, wodurch der Rechtsschutz verkürzt worden sein soll. Soweit die Kläger gegen die Zusammenführung einwenden, die Methoden zur Ermittlung der Umweltauswirkungen in Teil A und in Teil B wichen voneinander ab, was eine einheitliche Umweltverträglichkeitsprüfung unmöglich mache, setzen sie sich nicht mit der Behandlung dieser bereits im Verwaltungsverfahren erhobenen Einwendungen im Planfeststellungsbeschluss (PFB S. 307, zum Schutzgut Mensch S. 351 oben, zum Schutzgut Tiere S. 353 Mitte, zum Schutzgut Boden S. 354, zum Schutzgut Wasser S. 355) auseinander.
5. Die fehlende Auslegung der Variantenuntersuchung Autobahnkreuz, die der Vorhabenträger im Jahre 2006 im Zuge der Detailplanung erstellt hatte und die unter anderem auch auf einer Untersuchung "Kreuz A 20/A 7 Variantenvergleich aus Umweltgesichtspunkten" beruhte, stellt ebenfalls keinen Verfahrensfehler dar.
Gemäß § 9 Abs. 1b Satz 1 UVPG a.F. sind die vom Vorhabenträger vorzulegenden entscheidungserheblichen Unterlagen über die Umweltauswirkungen des Vorhabens (§ 6 UVPG a.F.) zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen. Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 UVPG a.F. gehört dazu auch eine Übersicht über die wichtigsten vom Träger des Vorhabens geprüften anderweitigen Lösungsmöglichkeiten und die Angabe der wesentlichen Auswahlgründe im Hinblick auf die Umweltauswirkungen des Vorhabens.
Diesen Vorgaben ist hier noch hinreichend entsprochen worden durch die Mitteilung der - auch umweltbezogenen - Auswahlkriterien im Erläuterungsbericht zu Teil B (dort S. 21) und im Landschaftspflegerischen Begleitplan (S. 8, 9), die beide ausgelegt worden waren. Auch wenn die Ausgestaltung des Autobahnkreuzes für das dort belegene Grundstück der Klägerin von Bedeutung ist, muss bei Anwendung des § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 UVPG a.F. doch berücksichtigt werden, dass durch die Variantenuntersuchung für das Autobahnkreuz nur noch seine optimierte genaue Lage anhand der schon feststehenden großräumigeren Trassenführung aus dem Linienbestimmungsverfahren ermittelt werden sollte.
C. Die Planrechtfertigung für das Vorhaben ist gegeben. Für den im Verfahren 9 A 9.15 streitgegenständlichen Abschnitt des Gesamtvorhabens der A 20 hat der Senat ausgeführt (Urteil vom 28. April 2016 - NVwZ 2016, 1710 Rn. 53 ff.):
"... Die Planrechtfertigung ist für das im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen zum Fernstraßenausbaugesetz in der Fassung vom 20. Januar 2005 (BGBl. I S. 201) - FStrAbG - dem vordringlichen Bedarf zugeordnete Vorhaben gegeben. Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 FStrAbG entsprechen die in den Bedarfsplan aufgenommenen Bauvorhaben den Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 FStrG. Die Feststellung, dass ein Verkehrsbedarf besteht, ist für die Planfeststellung nach § 17 Satz 1 FStrG verbindlich (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 FStrAbG). Diese Bindung gilt auch für das gerichtliche Verfahren (vgl. BVerwG, Urteile vom 8. Juni 1995 - 4 C 4.94 - BVerwGE 98, 339 <345 ff.> und vom 21. März 1996 - 4 C 26.94 - BVerwGE 100, 388 <390>). Danach ist das Vorbringen, für den planfestgestellten Autobahnabschnitt bestehe kein Verkehrsbedarf, durch die gesetzgeberische Entscheidung grundsätzlich ausgeschlossen. Anhaltspunkte, dass die Bedarfsfeststellung fehlerhaft und verfassungswidrig sein könnte, bestehen nicht. Das wäre nur der Fall, wenn die Bedarfsfeststellung evident unsachlich wäre, weil es für die Aufnahme des Vorhabens in den Bedarfsplan im Hinblick auf die bestehende oder künftig zu erwartende Verkehrsbelastung oder auf die verkehrliche Erschließung eines zu entwickelnden Raumes an jeglicher Notwendigkeit fehlte oder sich die Verhältnisse seit der Bedarfsentscheidung des Gesetzgebers so grundlegend gewandelt hätten, dass das angestrebte Planungsziel unter keinen Umständen auch nur annähernd erreicht werden könnte (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 6. November 2013 - 9 A 14.12 - BVerwGE 148, 373 Rn. 25 ff.). Solche Gründe liegen nicht vor. Dass für die A 20 nicht von einem Wegfall des gesetzlichen Bedarfs auszugehen ist, hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 6. November 2013 - 9 A 14.12 - (BVerwGE 148, 373 Rn. 26) entschieden. In diesem Verfahren hat er auch entschieden, dass der Bedarfsplan nicht deswegen gegenstandslos geworden ist, weil er entgegen § 4 Satz 1 Halbs. 2 FStrG nur unvollständig überprüft und keine strategische Umweltprüfung durchgeführt worden ist. Daran ist festzuhalten. Die Kritik an der Verkehrsprognose für den planfestgestellten Abschnitt ist nicht geeignet, die Grundlagen der gesetzlichen Bedarfsfeststellung und -überprüfung in Frage zu stellen. Die angeordnete Bindungswirkung der gesetzlichen Bedarfsfeststellung zielt darauf ab, das straßenrechtliche Planfeststellungsverfahren und damit ebenso einen anschließenden Verwaltungsprozess von einem Gutachterstreit über die 'richtigere' Verkehrsprognose zu entlasten. Dieser Zweck des § 1 Abs. 2 FStrAbG schließt es somit aus, den Abwägungsvorgang, den der Gesetzgeber auf dieser Stufe vollzogen hat, unter dem Blickwinkel fachlich zu überprüfen, ob eine andere Verkehrsprognose vorzugswürdig sein könnte."
Hieran hält der Senat im vorliegenden Verfahren fest. Der Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen (Anlage zu § 1 Abs. 1 Satz 2 des Fernstraßenausbaugesetzes, BGBl. I 2016 S. 3354) verstößt entgegen der Auffassung der Kläger auch nicht derart grob gegen die Klimaziele der Bundesregierung, dass im Hinblick auf Art. 20a GG die Grenze der verfassungsrechtlichen Bindung überschritten wäre. Vielmehr kommt dem Gesetzgeber ein weiter und hier nicht überschrittener Gestaltungsspielraum bei der Frage zu, wie er dem Auftrag aus Art. 20a GG gerecht werden will.
Die Planrechtfertigung für den hiesigen Abschnitt entfällt auch nicht aufgrund der gegenüber der ursprünglichen Linienbestimmungsentscheidung geänderten Linienbestimmung für die Weiterführung der A 20 in Niedersachsen. Diese Änderung spielt für die Planungsziele in Schleswig-Holstein keine Rolle. Mit dem Bau der A 20 in Schleswig-Holstein werden eigenständige Planungsziele verfolgt (s. Erläuterungsbericht zu Teil A, S. 16 f.), nämlich die Fortsetzung der Ostseeautobahn A 20 in Richtung Westen und deren Anbindung an das westdeutsche Straßennetz unter Umgehung der Metropole Hamburg, die Schaffung einer leistungsfähigen und großräumigen Ost-West-Verbindung im Norden der Bundesrepublik Deutschland, die Förderung und Entwicklung der verkehrlichen Wechselbeziehungen zwischen den Bundesländern Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern und die verkehrliche Entlastung der vorhandenen Fernverkehrsachsen durch eine diese Achsen verbindende Ost-West-Verbindung. Diese die Planrechtfertigung tragenden Planungsziele bleiben von der Änderung der Linienbestimmung im niedersächsischen Teil des Gesamtvorhabens unberührt.
Soweit die Kläger mit der Behauptung eines faktischen Vogelschutzgebiets für Zwergschwäne im Folgeabschnitt einen zu befürchtenden Planungstorso wegen unüberwindlicher Hindernisse bei Fortsetzung der Planung in Richtung Westen geltend machen, kann schon deshalb kein Planungstorso auftreten, weil bereits das jetzige Vorhaben eine Verkehrsanbindung nach Westen durch das Autobahnkreuz mit der A 7 herstellt.
Soweit die Kläger die Verlängerung des hiesigen Planfeststellungsabschnitts um ca. 700 m nach Westen über das eigentliche Autobahnkreuz hinaus als unzulässige Vorratsplanung ansehen, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Beim Bau eines Autobahnkreuzes sind auch die Einfädelungs- und Ausfädelungsstreifen zu berücksichtigen, und der Beklagte hat zur Vermeidung eines Planungstorsos im Fall der Verzögerung der Fortsetzung nach Westen die aufschiebende Bedingung angeordnet (PFB S. 18), dass mit dem Bau dieser etwa 700 m Fahrbahnstrecke, mit dem Bau von Teilen der Verbindungsrampen und der Schleifenrampen sowie mit der Anlage des Regenrückhaltebeckens RRB 08 in diesem Bereich erst begonnen werden darf, wenn der Planfeststellungsbeschluss für den Nachbarabschnitt vollziehbar ist.
Weitere Einwände, die die Kläger dem Gesichtspunkt der Planrechtfertigung zuordnen, betreffen die Abwägung. Dies gilt zunächst für die detaillierte Kritik an den Verkehrsuntersuchungen. Die Bedarfsfeststellung für den Bau des Vorhabens auf der Ebene der Planrechtfertigung ist jedoch durch § 1 Abs. 2 FStrAbG gesetzlich getroffen worden und bis zur Grenze eines - hier wie dargelegt nicht vorliegenden - verfassungsrechtlich nicht mehr hinnehmbaren Missbrauchs verbindlich. Die planerische Entscheidung für den Bau der Straße und damit gegen die Nullvariante ist dagegen der planerischen Gesamtabwägung zuzuordnen, dort ist die von den Klägern bezweifelte "Bauwürdigkeit" des Projekts anhand der prognostizierten Verkehrszahlen zu behandeln. Die Festlegung der östlichen und westlichen Verfahrensgrenzen des hiesigen Abschnitts und die Frage der Sicherstellung einer eigenständigen Verkehrsbedeutung gehören zur planerischen Abwägung in Bezug auf die Abschnittsbildung.
D. Die Kläger kritisieren unter habitatschutzrechtlichen Aspekten (§ 34 BNatSchG) die Verträglichkeitsprüfung für die FFH-Gebiete DE 2024-391 "Mittlere Stör, Bramau und Bünzau" und DE 2026-401 "Barker und Wittenborner Heide" und das Fehlen von Verträglichkeitsprüfungen für das FFH-Gebiet DE 2027-302 "Segeberger Kalkberghöhlen", das Vogelschutzgebiet DE 2926-401 "Kisdorfer Wohld" und das FFH-Gebiet DE 2126-391 "Wälder im Kisdorfer Wohld und angrenzende Flächen".
1. Dem nicht eigentumsbetroffenen Kläger fehlt hierfür insgesamt die Rügebefugnis. Die Rügebefugnis der Klägerin umfasst im Hinblick auf die räumliche Belegenheit ihres enteignungsbetroffenen Grundstücks lediglich die Verträglichkeitsprüfung für das FFH-Gebiet "Mittlere Stör, Bramau und Bünzau"; von den anderen Natura 2000-Gebieten ist dieses Grundstück so weit entfernt, dass Auswirkungen eventueller Fehler auf die Betroffenheit des Grundstücks bei der Trassenführung auszuschließen sind.
Wie bereits oben ausgeführt, reicht der Vollüberprüfungsanspruch des durch die Planung Enteignungsbetroffenen nur so weit, wie der geltend gemachte Fehler für die Inanspruchnahme seines Grundstücks kausal ist. Er fehlt etwa dann, wenn der geltend gemachte öffentliche Belang nur von kleinräumiger Bedeutung ist und auch seine fehlerfreie Beachtung nicht zu einer Veränderung der Planung im Bereich des Grundstücks führen würde (BVerwG, Urteile vom 28. Februar 1996 - 4 A 27.95 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 110 S. 82 und vom 28. April 2016 - 9 A 14.15 - Buchholz 11 Art. 14 GG Nr. 383 Rn. 16). Die Rügebefugnis des Enteignungsbetroffenen zum Habitatschutzrecht beschränkt sich somit im Wesentlichen auf solche Fehler bei der Anwendung des objektiven Rechts, bei denen nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine fehlerfreie Behandlung zu einer anderen Trassenführung im Bereich des enteignungsbetroffenen Grundstücks führen würde.
Das beanspruchte Grundstück der Klägerin liegt unmittelbar an dem geplanten Autobahnkreuz mit der A 7 und etwa 1,5 km von dem linienförmigen FFH-Gebiet "Mittlere Stör, Bramau und Bünzau" entfernt. Die Autobahntrasse selbst berührt das FFH-Gebiet am westlichen Ende des hiesigen Abschnitts. Hier kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei einem Fehler der FFH-Verträglichkeitsprüfung eine kleinräumige Verschiebung der Autobahntrasse zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen des FFH-Gebiets mit Auswirkungen auf das Grundstück der Klägerin in Betracht kommt.
Das Vogelschutzgebiet "Kisdorfer Wohld" liegt dagegen an der der Autobahn nächstgelegenen Stelle mindestens 1,5 km südlich von der Trasse entfernt, die Entfernung des Gebiets zum maßgeblichen Grundstück der Klägerin beträgt mindestens 3 km in nordwestlicher Richtung. Unter diesen Umständen scheidet die Annahme aus, bei einer Gebietsbeeinträchtigung müsse der Beklagte eine Verschiebung der Autobahntrasse in Betracht ziehen, die zu einer Änderung der Lage des Autobahnkreuzes und damit einer veränderten Betroffenheit des enteignungsbetroffenen Grundstücks führen könnte. Entsprechendes gilt für das FFH-Gebiet "Wälder im Kisdorfer Wohld und angrenzende Flächen", das südlich an das Vogelschutzgebiet anschließt, für das mehr als 10 km vom Grundstück entfernte FFH-Gebiet "Barker und Wittenborner Heide" sowie für das noch weiter östlich gelegene FFH-Gebiet "Segeberger Kalkberghöhlen". Sollte die nach dem Urteil des Senats im Parallelverfahren 9 A 8.17 vor einer Zulassung des Projekts erforderliche FFH-Verträglichkeitsprüfung für das letztgenannte Gebiet zur Notwendigkeit weiterer Schutzmaßnahmen führen, kann dem zweifellos durch Kollisionsschutzmaßnahmen für die Fledermäuse oder kleinräumige Veränderungen der Trassenführung ohne Auswirkungen auf das enteignungsbetroffene Grundstück Rechnung getragen werden.
2. Mit Blick auf das FFH-Gebiet "Mittlere Stör, Bramau und Bünzau" ist der Planfeststellungsbeschluss vorbehaltlich etwaiger noch abweichender Ergebnisse zur Chloridbelastung für die Neunaugenarten in einem für das Parallelverfahren 9 A 8.17 durchgeführten Ergänzungsverfahren nicht zu beanstanden. Der Senat nimmt hierzu Bezug auf sein Urteil zum Verfahren der Umweltvereinigungen (9 A 8.17):
"[...] a) Die Gebietsabgrenzung hält der Kritik der Kläger stand. Das Gewässer Schmalfelder Au musste nicht wie ein Bestandteil des FFH-Gebiets behandelt werden. Die Maßstäbe für die Gebietsabgrenzung ergeben sich aus Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Anhang III Phase 1 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABI. L 206 S. 7) - FFH-Richtlinie - FFH-RL -. Diese Regelung ist nicht nur für die Identifizierung von FFH-Gebieten, sondern auch für deren konkrete Abgrenzung anzuwenden. Maßgebend sind ausschließlich die in Anhang III Phase 1 genannten naturschutzfachlichen Kriterien; Erwägungen, die auf Interessen gesellschaftlicher oder wirtschaftlicher Art abstellen, sind nicht statthaft. Zwingend ist eine Gebietsmeldung nur, wenn und soweit die fraglichen Flächen die von der FFH-Richtlinie vorausgesetzte ökologische Qualität zweifelsfrei aufweisen. Solche Gebietsteile dürfen nicht ausgespart werden, auch nicht im Hinblick auf ein bestimmtes Vorhaben. Ein sich aufdrängender Korrekturbedarf muss dann im Planfeststellungsbeschluss berücksichtigt werden. Nach der Entscheidung der EU-Kommission über die Gebietslistung spricht eine tatsächliche Vermutung für die Richtigkeit der Gebietsabgrenzung. Einwände dagegen bedürfen einer besonderen Substantiierung; sie müssen geeignet sein, die Vermutung zu widerlegen (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - BVerwGE 155, 91 Rn. 99).
Das ist den Klägern nicht gelungen. Sie rügen, der funktionelle Zusammenhang mit der Schmalfelder Au sei nicht hinreichend berücksichtigt worden. Die im FFH-Gebiet geschützten Neunaugen wanderten in dieses Gewässer und legten dort ihre Eier ab; dies werde durch den Chlorideintrag aus der Straßenentwässerung gestört. Dadurch könnten sich die Populationen in den unmittelbar habitatschutzrechtlich geschützten Gewässern verschlechtern. Bei wandernden Tierarten sei die Erreichbarkeit eines Schutzgebiets mit in den Blick zu nehmen.
Der Gutachter des Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung dagegen überzeugend ausgeführt, dass die in die Schmalfelder Au gewanderten adulten Tiere unmittelbar nach dem Laichen dort absterben und die Querder von der Strömung verdriftet werden. Ein Austausch zwischen dem FFH-Gebiet und der Schmalfelder Au findet hiernach nicht statt. Für die wandernden Neunaugenarten gibt es insgesamt zwölf FFH-Gebiete, davon drei im Bereich der Stör. Die Schwerpunkte der Laichgebiete der Flussneunaugen liegen im FFH-Gebiet 'Mittlere Stör, Bramau und Bünzau' selbst. Die Schmalfelder Au ist für Neunaugen wegen des dort vorkommenden Sandtreibens nicht gut geeignet; die Tiere bevorzugen stabile Sandvorkommen mit einer gewissen Strömung.
Auch die vorsorglich vom Senat angeforderten Unterlagen zur damaligen Gebietsausweisung stützen die behördliche Auffassung. Danach ist eine Einbeziehung der Schmalfelder Au in das Netz Natura 2000 nie vorgesehen gewesen; lediglich im Zusammenhang mit einem Vertragsverletzungsverfahren der Kommission ist ab dem Jahr 2003 geprüft worden, ob Flächen der Schmalfelder Au zum Schutz von Neunaugenarten nachgemeldet werden müssten. In Folge der Nachmeldung des Gieselautals ist das Verfahren jedoch mit der Begründung eingestellt worden, Deutschland habe nun genügend Schutzgebiete für das Natura 2000 Netz ausgewiesen.
b) Die Kläger haben die fachliche Grundlage für den Ausschluss von Beeinträchtigungen der im FFH-Gebiet vorkommenden Neunaugenarten durch die Salzbelastung aus der Straßenentwässerung nicht erschüttert. Der Planfeststellungsbeschluss (S. 416) geht insoweit als Vorsorgewert von einer sogenannten 'no effect'-Schwelle von 50 mg/l Chlorid in der Schmalfelder Au aus und nimmt dies zum Maßstab für die Prüfung einer Beeinträchtigung des FFH-Gebiets. Er leitet diesen Vorsorgewert ab aus einer Untersuchung von H./N. (2004) zum Einfluss von salzhaltigen Abwässern auf die Fließgewässerfauna des Schafflunder Mühlenstroms und somit aus einer speziell auf die Fließgewässerfauna in Schleswig-Holstein bezogenen Studie. Mit dieser Studie haben sich die Kläger innerhalb der Klagebegründungsfrist (§ 6 Satz 1 UmwRG) nicht auseinandergesetzt, obwohl die Studie bereits in der FFH-Verträglichkeitsuntersuchung für das Gebiet (FFH-VU) aufgeführt und im Planfeststellungsbeschluss ausdrücklich als tragende Grundlage für die 'no effect'-Schwelle herangezogen worden ist. Die Kläger haben lediglich vorgetragen, es sei mit einer höheren Chloridbelastung als 50 mg/l zu rechnen und gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse zu den Reaktions- und Belastungsschwellen der Eier und Querder von Neunaugenarten gebe es nicht. Erstmals in der mündlichen Verhandlung haben sie dann eine Literaturstudie (B. 1995) zu Bachneunaugen präsentiert, aus der sie einen niedrigeren Wert, nämlich ein Habitatoptimum für diese Art bei einer Konzentration von ca. 14 mg/l Chlorid, ableiten wollen. Unabhängig davon, welche Schlüsse aus dieser Literaturstudie zu Bachneunaugen für die Annahme eines Schwellenwertes für sämtliche Neunaugenarten gezogen werden können, scheidet eine Berücksichtigung dieses Vortrags schon deshalb aus, weil es sich um neuen Tatsachenvortrag handelt (§ 6 Satz 2 und 3 UmwRG i.V.m. § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO).
Dass der Bestand der Neunaugenarten im FFH-Gebiet schwankt und es nach den von den Klägern vorgelegten Zahlen in der Schmalfelder Au einen Bestandsrückgang gegeben hat, steht der Bewertung des Beklagten nicht entgegen. Der Gutachter des Beklagten hat dies in der mündlichen Verhandlung plausibel damit erklärt, dass der Bestandsrückgang nicht auf dem Salzgehalt beruht, sondern mit der intensiven Bewirtschaftung zusammenhängt. Es seien inzwischen Maßnahmen ergriffen worden, um diese Zustände zu verbessern. Deshalb sei künftig wieder mit einer Bestandsverbesserung zu rechnen.
c) Die hiernach maßgebliche Schwelle von 50 mg/l Chlorid wird nach derzeitigem Planungsstand überall im FFH-Gebiet eingehalten. Nach der FFH-VU bleiben die höchsten Einträge im Winterhalbjahr an allen Stationen unter 43,3 mg/l und in den Sommermonaten unter 48,2 mg/l Chlorid. Der geringere Abstand zum Schwellenwert im Sommer erklärt sich aus der niedrigeren Wasserführung, die zu einer schwächeren Verdünnung der Grundfracht führt (FFH-VU S. 69). Nach dem Tausalzgutachten (2018) ergibt sich ein Drei-Jahres-Mittelwert für die Schmalfelder Au von 48,8 mg/l Chlorid (vgl. oben unter C.5.). Sollten sich diese Annahmen allerdings - insbesondere aufgrund der noch zu prüfenden Auswirkungen der Protokollerklärungen des Beklagten zur Abdichtung der Becken - ändern, müsste dies auch unter dem Gesichtspunkt des Schutzes der Neunaugen berücksichtigt werden.
Das Tausalzgutachten (2018) ist zwar zu Spitzenbelastungen aufgrund einzelner Regenereignisse von knapp über 50 mg/l Chlorid in der Schmalfelder Au gelangt. Dies stellt die Annahmen des Planfeststellungsbeschlusses jedoch nicht infrage. Die Schwelle von 50 mg/l stellt nach der überzeugenden Erläuterung des Gutachters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung einen Mittelwert dar, der unterstellt, dass der Bestand der Neunaugen in ihren empfindlichen juvenilen Stadien sowie ihre Fortpflanzung durch kurzzeitige Überschreitungen aufgrund einzelner Ereignisse nicht beeinträchtigt werden. Der bereits im Verwaltungsverfahren geäußerten Kritik der Kläger, die Berechnung der Salzfracht berücksichtige nicht kumulierend benachbarte Abschnitte der A 20 sowie den sechsspurigen Ausbau der A 7, ist der Planfeststellungsbeschluss überzeugend entgegengetreten (S. 417). Danach finden die relevanten Einträge durch benachbarte Abschnitte der A 20 Eingang in die Berechnungen über die Berücksichtigung der Osterau, die Salzfrachten der Schirnau werden über die Betrachtung der Ohlau erfasst und die Bramau wurde im Rahmen der Berechnungen eigenständig berücksichtigt. Das haben die Kläger nicht mehr angegriffen.
d) Beeinträchtigungen des im FFH-Gebiet als Erhaltungsziel geschützten LRT 3260 durch Stickstoffeinträge und andere Schadstoffe sind nicht zu befürchten. Fließgewässer des Typs LRT 3260 sind nach der Bewertung der FFH-VU (S. 15 und S. 50) nicht empfindlich gegen luftbürtige Stickstoffeinträge. Auf dieser fachlichen Grundlage, die mit der Klagebegründung nicht substantiiert angegriffen worden ist, durfte der Beklagte von einer Detailbetrachtung zum Stickstoffeintrag in dieses FFH-Gebiet absehen. Dies gilt auch für die sogenannte 'nasse Deposition' (Eintrag von Stickstoff durch Nebel, Regen, Tau, Schnee, Reif und Auspuffwasserdampf). Der Planfeststellungsbeschluss (S. 863 f.) hat sich ferner eingehend mit dem Vorbringen der Kläger im Verwaltungsverfahren zum Eintrag vorhabenbedingt mobilisierter Bodenschadstoffe befasst und angenommen, dass der Eintrag von Streusalz den pH-Wert erhöht, wodurch die Schwermetallmobilität des Bodens abnimmt. [...]"
E. Auch die Kritik der Kläger an der Anwendung der artenschutzrechtlichen Bestimmungen bleibt ohne Erfolg.
1. Der Planfeststellungsbeschluss ist nicht rechtsfehlerhaft wegen einer unzureichenden artenschutzrechtlichen Prüfung im Linienbestimmungsverfahren. Dieser Gesichtspunkt ist von der Rügebefugnis der enteignungsbetroffenen Klägerin umfasst. Denn im Linienbestimmungsverfahren wird die großräumige Lage der Trasse festgelegt, sodass etwaige Fehler zu einer Verschonung ihres Grundstücks führen könnten.
Es kann offen bleiben, ob die artenschutzrechtliche Prüfung im Linienbestimmungsverfahren - wie die Klägerin meint - unzureichend war, denn jedenfalls hat der Planfeststellungsbeschluss eventuelle Defizite des Linienbestimmungsverfahrens ausgeräumt. Fehler, die die Linienbestimmung nach § 16 Abs. 1 FStrG betreffen, können nach § 15 Abs. 5 UVPG a.F. nur im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens gegen die nachfolgende Zulassungsentscheidung - also im Rahmen der Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss - überprüft werden. Die Linienbestimmung nach § 16 Abs. 1 FStrG ist weder eine formelle noch eine materielle Voraussetzung der Rechtmäßigkeit der Planfeststellung; sie ist nicht auf unmittelbare Rechtswirkungen nach außen gerichtet, sondern hat allein verwaltungsinterne Bedeutung. Deshalb können Fehler auf dieser vorgelagerten Ebene regelmäßig im nachfolgenden Verfahren, in dem "alle Optionen noch offen sind" und "eine im Hinblick auf den Ausgang des Entscheidungsverfahrens effektive Öffentlichkeitsbeteiligung" noch möglich ist, geheilt werden (BVerwG, Urteil vom 6. November 2013 - 9 A 14.12 - BVerwGE 148, 373 Rn. 31). Etwas anderes kann gelten, soweit die Prüfung der Umweltverträglichkeit gemäß § 15 Abs. 4 UVPG a.F. im nachfolgenden Verfahren ausdrücklich auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen des Vorhabens beschränkt wurde. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor.
2. Die von den Klägern gerügten Fehler bei der artenschutzrechtlichen Beurteilung des Vorhabens (§ 44 BNatSchG) führen voraussichtlich nicht zum Erfolg der Klage. Sie sind teilweise nicht von ihrer Rügebefugnis umfasst (a), teilweise nicht oder nur unsubstantiiert innerhalb der Klagebegründungsfrist vorgetragen (b) und greifen im Übrigen nicht durch (c).
a) Dem nicht eigentumsbetroffenen Kläger fehlt insgesamt die Rügebefugnis zur Geltendmachung artenschutzrechtlicher Mängel. Die enteignungsbetroffene Klägerin hat - wie ausgeführt - Anspruch auf gerichtliche Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses auf seine objektive Rechtmäßigkeit und damit auch auf Überprüfung der Anwendung der artenschutzrechtlichen Bestimmungen, soweit der geltend gemachte Fehler für die Inanspruchnahme ihres Grundstücks kausal ist. Nach Maßgabe dieser Grundsätze sind nur diejenigen artenschutzrechtlichen Konflikte von ihrer Rügebefugnis umfasst, die einen räumlichen Bezug zu ihrem im Autobahnkreuz gelegenen Grundstück haben, nicht aber solche, bei denen aufgrund ihrer räumlichen Entfernung ausgeschlossen werden kann, dass sich etwaige Fehler noch auf ihr Grundstück auswirken können, weil sie durch Schutzmaßnahmen oder gegebenenfalls höchstens kleinräumige Trassenverschiebungen ohne Auswirkungen auf die Lage des Autobahnkreuzes am anderen Ende des Planfeststellungsabschnitts ausgeräumt werden können.
Soweit die Klägerin die Nebenbestimmung 57 (PFB S. 76 f.) zu einer Fledermausflugstraße zwischen Marskamp und Schmalfeld beanstandet, handelt es sich zwar um eine Maßnahme, die räumlich in der Nähe des Autobahnkreuzes verortet ist, die Klägerin kritisiert aber lediglich die Ausgestaltung der Maßnahme, die der Beklagte ohne Einfluss auf die Trassenführung ändern könnte.
Das gleiche gilt für die allgemeine Kritik, die Schutzkonzepte für die von der Planung betroffenen Vogelarten seien unzureichend, weil die im Zusammenhang mit der Umsiedlung von Vogelarten vorgesehenen CEF-Maßnahmen nicht den Nachweis verlangten, dass die neuen Lebensräume auch tatsächlich von den betroffenen Arten angenommen werden. Denn Ergänzungen des Planfeststellungsbeschlusses um entsprechende Kontrollen und Nachweise könnten ebenfalls ohne Veränderung der Trassenführung erfolgen. Entsprechendes gilt für die Kritik an der Nebenbestimmung 58 (PFB S. 77) für den Großen Brachvogel. Auch sie könnte vom Beklagten unter Berücksichtigung der Einwände an derselben Stelle nachgebessert werden. Erst außerhalb der Klagebegründungsfrist und damit nicht mehr berücksichtigungsfähig (§ 6 Satz 2 und 3 UmwRG) hat die Klägerin den fehlenden funktionalen Zusammenhang der vorgesehenen Maßnahme mit dem Eingriffsbereich kritisiert.
b) Weitere Rügen zur artenschutzrechtlichen Behandlung der Fledermäuse und der Vögel sind nicht Prozessstoff des Klageverfahrens geworden, weil die Klägerin die entsprechenden Tatsachen und Beweismittel nicht innerhalb der Klagebegründungsfrist des § 6 Satz 1 UmwRG angegeben hat und der Sachverhalt nicht durch das Gericht mit geringem Aufwand ermittelt werden kann (§ 6 Satz 3 UmwRG i.V.m. § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO).
aa) Zur Erfassung der Fledermäuse hat die Klägerin innerhalb der Klagebegründungsfrist lediglich gerügt, der untersuchte Korridor von 100 m beidseits des Eingriffsbereichs sei zu eng. Das bleibt unsubstantiiert, weil sie sich nicht mit der ausführlichen Begründung des Planfeststellungsbeschlusses (S. 453) zum Untersuchungskorridor auseinandersetzt. Eine eingehendere Auseinandersetzung mit der artenschutzrechtlichen Behandlung der Fledermäuse ist erst im Schriftsatz vom 4. Juli 2018 erfolgt. Diese Tatsachen und Beweismittel können - abgesehen von der teilweise bereits fehlenden Rügebefugnis der Klägerin - gemäß § 6 Satz 2 und 3 UmwRG nicht zugelassen werden, da es sich um sachverständig unterstütztes Vorbringen handelt, welches das Gericht nicht mit geringem Aufwand selbst prüfen kann.
bb) Innerhalb der Klagebegründungsfrist hat die Klägerin lediglich zu den Arten Schwarzstorch, Weißstorch und Großer Brachvogel vorgetragen; andere Arten und die in den Planfeststellungsunterlagen für sie vorgesehenen CEF-Maßnahmen hat sie lediglich stichwortartig aufgezählt. Zu einzelnen Maßnahmen ist späterer Vortrag mit sachverständiger Hilfe angekündigt worden, der jedoch erst außerhalb der Klagebegründungsfrist (Schriftsatz vom 8. Juli 2018) erfolgt ist. Auch insoweit handelt es sich um sachverständig unterstütztes Vorbringen, dessen Prüfung dem Gericht nicht mit geringem Aufwand möglich ist.
c) Die fristgerecht und substantiiert vorgetragenen Beanstandungen zum Artenschutzrecht, die von der Rügebefugnis der Klägerin umfasst sind, greifen nicht durch.
aa) Der Beklagte hat zum Schwarzstorch im Planfeststellungsbeschluss (S. 526) ausgeführt, dass es im Untersuchungsraum keine Brutvorkommen gebe; ein nur gelegentliches Aufsuchen des Raums zur Nahrungssuche sei jedoch möglich. Essentielle häufig aufgesuchte Nahrungshabitate könnten aufgrund der Entfernung der bekannten Brutplätze ausgeschlossen werden; eine besondere Gefährdung durch Straßen bestehe nach der Arbeitshilfe Vögel und Straßenverkehr für den Schwarzstorch nicht. Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände könnten hiernach bei einem festgestellten, nur gelegentlichen Aufsuchen des Planungsraums sicher ausgeschlossen werden. Mit dieser Begründung setzt sich die Klägerin in der fristgerecht vorgelegten Klagebegründung nicht auseinander.
bb) Auch die Rüge, das gesamte Rastvogelspektrum, vor allem der Große Brachvogel, sei nicht erfasst worden, ist unbegründet. Die Rastvögel wurden unter Bezugnahme auf die schleswig-holsteinische Arbeitshilfe zur Beachtung des Artenschutzrechts bei der Planfeststellung grundsätzlich nur bei landesweiter Bedeutung erfasst, da bei kleineren Beständen davon ausgegangen werden könne, dass sie nicht an bestimmte Rastgebiete gebunden seien und bei Störungen in andere Räume ausweichen könnten (PFB S. 475 f.). Damit setzt sich die Klagebegründung nicht auseinander. Der Große Brachvogel wurde bei den Brutvögeln erfasst und drei Brutpaare im trassennahen Bereich angenommen; für diese sind in Nebenbestimmung 58 (PFB S. 77) Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt.
cc) Für die artenschutzrechtliche Behandlung der Amphibien ist die Rügebefugnis der Klägerin gegeben, soweit sich ihr Vorbringen auf Teil B des planfestgestellten Abschnitts bezieht.
Die Kartierungen sind noch hinreichend aktuell. Nach einer ersten Untersuchung im Jahre 2006 erfolgten für den Teil B in den Jahren 2011 und 2015 Plausibilitätsprüfungen der Biotoptypkartierungen, die die Gültigkeit der Erfassungen aus dem Jahre 2006 bestätigten, und im Juni 2016 eine erneute Habitatkartierung und Potenzialabschätzung. Die Klägerin legt nicht näher dar, warum das nicht genügt.
Die geplante CEF-Maßnahme A 16 (Nebenbestimmung 39, PFB S. 67) kann den Verlust des Lebensraums des Moorfroschs nicht kompensieren, weil die direkte Erreichbarkeit des Ersatzlebensraums für die Individuen nicht gegeben ist. Das sieht auch der Planfeststellungsbeschluss so (S. 594 unten). Er bejaht die Anerkennung der Maßnahme A 16 für den Verlust der potentiellen Fortpflanzungs- und Ruhestätte des Moorfroschs im Gewässer ST03 jedoch anschließend mit Erwägungen, die in der Sache einer Ausnahmeentscheidung (§ 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5, Satz 2 BNatSchG) nahekommen. Durch die ohnehin erforderliche Umsiedlung sei die direkte Erreichbarkeit nicht von Bedeutung. Vielmehr sei einer möglichst hohen Prognosesicherheit im Hinblick auf die Wirksamkeit der Maßnahme und einer günstigeren Lage innerhalb der lokalen Population der Vorrang einzuräumen. Zwar fehlt die an dieser Stelle bei einer Ausnahmeentscheidung gemäß § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG gebotene Alternativenprüfung. Der darin liegende Fehler ist aber nicht kausal, weil die genaue Lage des Autobahnkreuzes, an dem sich der Eingriffsort befindet, durch die "Variantenuntersuchung Autobahnkreuz" unter eingehender Abwägung auch umweltbezogener Belange festgelegt worden ist und deshalb ausgeschlossen werden kann, dass sich hieran angesichts der Prioritätensetzung des Beklagten etwas geändert hätte. Das gilt zumal deshalb, weil der Sachverständige des Beklagten in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt hat, dass es mit Blick auf die geplante vollständige Umsiedlung der Tiere aller Voraussicht nach nicht auf den genetischen Austausch ankommt.
F. Die planerische Abwägung ist in Bezug auf die Belange der Kläger nicht zu beanstanden. Beide Kläger können der Planung ihre privaten Belange entgegensetzen, insbesondere in Bezug auf die Abwägung der Trassenvarianten sowie im Hinblick auf Lärmschutz und Luftreinhaltung. Bei alledem konnte der Senat keine Fehler erkennen.
1. Die Prüfung der Trassenvarianten führt nicht auf Rechtsfehler.
a) Die Kläger können - wie oben bereits ausgeführt - auch die großräumige Trassenplanung zur Prüfung stellen. Der Planfeststellungsbeschluss stellt diese zunächst auf der Ebene der Linienbestimmung dar (PFB S. 702 ff.), anschließend folgt eine Aktualisierung des Variantenvergleichs auf der Ebene der Planfeststellung (PFB S. 739 ff.).
Durch die Nennung von "Trassenvarianten mit Ausbau der B 5" sprechen die Kläger eine grundlegend andere Trassenführung als die Linienbestimmungstrasse an. Mit einem solchen Trassenvorschlag "ins Blaue hinein" kann nicht die rechtliche Fehlerhaftigkeit der Linienbestimmungstrasse dargetan werden.
b) Die Rügebefugnis der Kläger in Bezug auf die Variantenwahl auf der Ebene der Planfeststellung ist gegeben, soweit eine andere als die planfestgestellte Trasse sich günstiger auf ihre Belange auswirkt.
Ohne Rechtsfehler hat der Beklagte den Verzicht auf den Bau des Abschnitts (Nullvariante) im Wege der Abwägung verworfen. Die Bauwürdigkeit des planfestgestellten Abschnitts entfällt entgegen der Auffassung der Kläger nicht deshalb, weil die Verkehrsstärke von 18 000 Kfz/24 h nach den Richtlinien für die Anlage von Autobahnen (RAA 2008) für den Einsatzbereich des vorliegend gewählten Regelquerschnitts RQ 31 nicht erreicht wird. Für den maßgeblichen Planfall einer durchgehend gebauten Autobahn wird ein Verkehrsaufkommen von mindestens 21 200 Kfz/24 h prognostiziert. Die Kläger argumentieren demgegenüber unzutreffend mit dem Prognosefall einer nicht durchgehend gebauten Autobahn. Die Bauwürdigkeit entfällt auch nicht deshalb, weil der prognostizierte Lkw-Anteil auf dem planfestgestellten Abschnitt deutlich unter den Standardwerten für Autobahnen nach Tabelle A der Anlage 1 zu § 3 der 16. BImSchV (tags 25 %, nachts 45 %) liegt. Der Umstand, dass ein für Autobahnen unterdurchschnittlicher Lkw-Anteil prognostiziert wird, reduziert den Abwägungsspielraum der Planfeststellungsbehörde nicht dahin, dass die Nullvariante gewählt werden müsste.
Zu Unrecht bringen die Kläger vor, einige von ihnen benannte Trassenvarianten seien überhaupt nicht geprüft oder fehlerhaft bereits auf der Ebene der Grobprüfung ausgeschlossen worden. Ihre Behauptung, Trassenvarianten nördlich von Bad Segeberg bzw. nördlich des Segeberger Forsts seien nicht geprüft worden, ist unzutreffend. Mit dieser schon im Planfeststellungsverfahren erhobenen Einwendung befasst sich der Planfeststellungsbeschluss (S. 719) und begründet, weshalb eine Erweiterung des Untersuchungsraums nach Norden hin mit dem Ziel einer großräumigen nördlichen Umfahrung Bad Segebergs nicht sinnvoll ist. Damit setzen sich die Kläger nicht auseinander. Gleiches gilt für die im Planfeststellungsbeschluss beschiedenen Einwendungen zum Nordbogen über die B 205 (S. 718), zur "Schwissel-Variante" mit Nordversatz (S. 721 oben) und mit Südversatz (S. 721 f.). Die vom Planfeststellungsbeschluss (S. 708 f.) aus dem Linienbestimmungsverfahren übernommene Ablehnung einer Nordumfahrung Bad Bramstedts greifen die Kläger nur unsubstantiiert an. Es wird nicht dargetan, dass die Ablehnung der Variante rechtlich fehlerhaft ist, sondern der Auffassung Ausdruck verliehen, sie sei nicht überzeugend. Der Planfeststellungsbeschluss (S. 717 f.) behandelt ferner ausführlich die Variante eines Ausbaus der B 206 in ihrer heutigen Linienführung. Die Kritik der Kläger hieran beschränkt sich auf die Behauptung, der Hinweis des Planfeststellungsbeschlusses auf eine sehr bewegte Streckenführung, die diese Variante ausschließe, sei nicht nachvollziehbar. Die Begründung des Planfeststellungsbeschlusses geht aber weiter; der genannte Hinweis ist nur eines aus einer Vielzahl von Argumenten. Damit setzen sich die Kläger nicht auseinander.
c) Auch die Kritik der Kläger, kleinräumige Trassenverschiebungen, die sich zu ihren Gunsten auswirken würden, seien abwägungsfehlerhaft verworfen worden, zeigt keine Rechtsfehler der Planfeststellung auf.
Dies gilt zunächst für die sogenannte "Nützenbeule". Hierunter verstehen die Kläger die markante Kurve (Ausbeulung nach Süden) der A 20 unmittelbar westlich des geplanten Kreuzes mit der A 7. Diese Linienführung war bereits Gegenstand des Linienbestimmungsverfahrens und wird von der Planfeststellung bestätigt. Soweit es hierbei um die im Rahmen der Klage mit zu überprüfende Linienbestimmung geht, ist dies von der Rügebefugnis beider Kläger umfasst; auf der Ebene der Planfeststellung dagegen gehört die "Nützenbeule" zum nachfolgenden Planfeststellungsabschnitt 5.
Die Planfeststellung hat die Linienbestimmung in nicht zu beanstandender Weise bestätigt. Das Argument der Kläger, von der ansonsten betonten Planungsprämisse einer möglichst geradlinigen ("gestreckten") Trassenführung werde hier zu ihren Lasten abgewichen, kann nicht überzeugen. Der Beklagte hat sich in diesem Bereich abwägungsfehlerfrei für die gewählte Trassenführung entschieden, weil der Raum nordwestlich des Autobahnkreuzes A 20/A 7 einen Biotop-Schwerpunktbereich (Geestlandschaft nordöstlich Lentföhrden) darstellt und die Abweichung von einer geradlinigen Trassenführung dazu dient, den Eingriff zu minimieren (s. PFB S. 723 f.). Die gewählte Variante nimmt deutlich geringere Teile des Biotop-Schwerpunktbereichs in Anspruch und meidet dessen wertgebende Flächen. Eine nach Norden verschobene Trassierung unmittelbar südlich der Schmalfelder Au würde durch die Parallellage zur Niederung zu einer erheblichen Beeinträchtigung durch Lärm und visuelle Störungen in den Niederungsbereichen führen, Feuchtgebiete an der Ohlau gingen verloren und der Birkenmoorwald an der A 7 würde von den Niederungsflächen getrennt.
Hiergegen behaupten die Kläger im Klageverfahren ohne Begründung lediglich die Fehlerhaftigkeit dieser naturschutzfachlichen Erwägungen. In dem bereits im Verwaltungsverfahren zu dieser Frage vorgelegten Gutachten von R.C. wird im Wesentlichen der Untersuchungsumfang zur Avifauna im Bereich Schmalfeld und Struvenhütten als unzureichend bezeichnet und infrage gestellt, ob die Untersuchungsergebnisse für die anderen Teilräume sachgerecht ermittelt worden seien. Auf diese Weise kann die rechtliche Fehlerhaftigkeit der Argumentation des Planfeststellungsbeschlusses nicht dargetan werden.
Die Kläger können auch nicht aufzeigen, dass in der Variantenuntersuchung für das Autobahnkreuz der Ausschluss der Variante 3 mit Untervarianten zu ihren Lasten fehlerhaft war. Bei der Wahl dieser Variante wäre allerdings die Eigentumsbetroffenheit der Klägerin unmittelbar am Autobahnkreuz geringer gewesen, weil die Rampen des Südost-Quadranten zur Schonung des Teiches durch ein Fly-Over ersetzt würden. Der Beklagte hat sich aber abwägungsfehlerfrei gegen diese Varianten entschieden. Insoweit kann auf die nicht angegriffene Begründung des Planfeststellungsbeschlusses (S. 748 unten) Bezug genommen werden.
2. Keiner der Einwände gegen die Abwägung des Beklagten im Zusammenhang mit der Abschnittsbildung greift durch.
Beiden Klägern fehlt die Rügebefugnis für den Einwand, der Planfeststellungsbeschluss dürfe nicht vollzogen werden, bevor nicht das Fehlerheilungsverfahren für den benachbarten Abschnitt Bad Segeberg vollständig abgeschlossen worden sei. Sollte das Fehlerheilungsverfahren für den Abschnitt Bad Segeberg zur Notwendigkeit weiterer Schutzmaßnahmen führen, könnte dem durch Kollisionsschutzmaßnahmen für die Fledermäuse oder Veränderungen der Trassenführung ohne Auswirkungen auf das Grundstück der Klägerin Rechnung getragen werden. Die Eigentumsbelange der Klägerin wären auch in gleicher Weise betroffen, wenn eine der im Fehlerheilungsverfahren bisher abgelehnten Varianten gewählt würde, weil alle geprüften Varianten bereits auf Höhe der Ortschaft Todesfelde wieder auf die Vorzugstrasse des Beklagten führen.
Der planfestgestellte Abschnitt hat durch die vorgesehene provisorische Anbindung an die B 206 bei Wittenborn selbstständige Verkehrsbedeutung. Zu Unrecht wenden die Kläger ein, es bestehe eine Planfeststellungslücke, weil der östlich anschließende Abschnitt etwa 1 km vor der B 206 ende. Dieser bereits im Verwaltungsverfahren erhobene Einwand ist bezogen auf den streitgegenständlichen Abschnitt unzutreffend geworden, nachdem der Beklagte im Zuge einer Änderung der Abschnittsbildung das Streckenstück ab der Einmündung in die B 206 aus dem 4. Streckenabschnitt herausgenommen, dem 3. Abschnitt zugeordnet und eine provisorische Anbindung an die B 206 vorgesehen hat.
3. Die Lärmschutzbelange der Kläger sind fehlerfrei berücksichtigt worden.
a) Die Lärmermittlung ist nicht zu beanstanden. Für die Lärmberechnung sind zutreffend Fahrzeuge mit mehr als 2,8 t zulässiges Gesamtgewicht als Lkw angesehen worden. Der Planfeststellungsbeschluss hat ein eventuelles Missverständnis ausgeräumt, das aufgrund der Rundverfügung Straßenbau Schleswig-Holstein Nr. 5/2010 entstanden sein konnte, weil dort eine andere Berücksichtigung des Lkw-Segments zwischen 2,8 und 3,5 t in der Lärmtechnik vorgesehen ist. Nach Anlage 1 zu § 3 der 16. BImSchV ist jedoch der maßgebliche Lkw-Anteil p unter Zugrundelegung von Fahrzeugen mit mehr als 2,8 t zu ermitteln. Dementsprechend wird als Grundlage für die Lärmtechnische Berechnung in der Verkehrsuntersuchung der Lkw-Anteil p mit mehr als 2,8 t zulässiges Gesamtgewicht ausgewiesen (PFB S. 784). Ferner ist in der Lärmberechnung nicht eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h angesetzt worden. Vielmehr ist mit einer Geschwindigkeit von 130 km/h für PKW und mit einer Geschwindigkeit von 80 km/h für Lkw gerechnet worden.
Die Lärmermittlung ist entgegen der Auffassung der Kläger auch nicht deshalb fehlerhaft, weil ihr ein niedrigerer Lkw-Anteil als nach den Standardwerten gemäß Tabelle A der Anlage 1 zu § 3 der 16. BImSchV (tags 25 %, nachts 45 %) zugrunde gelegt worden ist. Denn es liegen geeignete projektbezogene Untersuchungsergebnisse im Sinne der Anlage 1 vor, die eine solche Abweichung rechtfertigen. Der Planfeststellungsbeschluss und die Lärmberechnung nehmen dazu Bezug auf die Verkehrsuntersuchung. Hiernach beträgt der Schwerverkehrsanteil am Tag zwischen 14 % und 16 % und in der Nacht zwischen 24 % und 28 %.
b) Das im Außenbereich gelegene Anwesen der Kläger ist nach seiner Schutzbedürftigkeit (§ 2 Abs. 2 Satz 2 der 16. BImSchV) zutreffend als Mischgebiet eingestuft worden mit der Folge, dass die maßgeblichen Immissionsgrenzwerte gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV 64 dB(A) tags und 54 dB(A) nachts betragen. Die Kläger machen ohne Rechtsgrundlage das höhere Schutzniveau für Wohngebiete geltend, weil Mischgebiete nach Flächennutzungsplänen auch Wohngebiete enthalten könnten. Die Regelung in § 2 Abs. 2 Satz 2 der 16. BImSchV sieht indes für bauliche Anlagen im Außenbereich dieses Schutzniveau gerade nicht vor.
Eine Summenpegelbetrachtung für das Grundstück der Kläger war hier nicht erforderlich, ist aber gleichwohl durchgeführt worden. Nach ihr liegt der aus der Verkehrsbelastung der A 7 resultierende Beurteilungspegel bei 56 dB(A) tags und 50 dB(A) nachts. Für das am dichtesten zur A 20 liegende Gebäude ergibt sich nach Addition der Beurteilungspegel der A 20 und der A 7 hiernach ein Pegel von maximal 59 dB(A) tags/53 dB(A) nachts. Danach ist auch bei einer Summenpegelbetrachtung der maßgebliche Immissionspegel für Mischgebiete von 64/54 dB(A) eingehalten.
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats müssen schließlich die berechneten Referenzpegel nicht mit Blick auf das "Statuspapier Gussasphalt" der Bundesanstalt für Straßenwesen um 0,6 dB(A) erhöht werden. Der Senat erachtet diese Argumentation nicht für durchgreifend (BVerwG, Urteil vom 6. November 2013 - 9 A 14.12 - juris Rn. 142, in BVerwGE 148, 373 insoweit nicht abgedruckt). Neue Argumente hierzu sind nicht vorgetragen.
4. Die Behandlung der Belange der Kläger im Hinblick auf die Luftreinhaltung lässt keine Rechtsfehler erkennen. Der Planfeststellungsbeschluss geht zu Recht davon aus, dass die streitgegenständliche Planung in einem ländlich geprägten, dünn besiedelten Bereich ohne größere Industrieansiedlungen verläuft und deshalb nur eine geringe Vorbelastung mit Luftschadstoffen vorliegt. Nach den Berechnungen der Luftschadstoffuntersuchung werden auch nach Hinzutreten der vorhabenbedingten Zusatzbelastungen im Teil B des Planfeststellungsabschnitts (Autobahnkreuz) bereits in 40 m Entfernung vom Fahrbahnrand der - wegen ihrer größeren Verkehrsbelastung insoweit maßgeblichen - A 7 die Beurteilungswerte der 39. BImSchV eingehalten (PFB S. 797).
Die Kläger kritisieren hieran vor allem, dass die Berechnung der Luftschadstoffbelastung nach den "Richtlinien zur Ermittlung der Luftqualität an Straßen ohne oder mit lockerer Randbebauung", Ausgabe 2012 - RLuS 2012 - durchgeführt worden seien, die als Eingabewerte die Emissionsfaktoren des Handbuchs für Emissionsfaktoren des Straßenverkehrs - HEBFA - in der Version 3.1 benutzt hätten. Das Handbuch sei jedoch zwischenzeitlich weiterentwickelt worden. Die NOX-Werte stiegen bei Anwendung der Version 3.3 gegenüber der inzwischen auch überholten Version 3.2 um bis zu 92 %. Die Annahme, dass die Vorbelastungen bis zum Prognosezeitpunkt 2030 abnehmen, sei nach den Erfahrungen mit dem Dieselskandal nicht mehr vertretbar.
Die Annahme des Planfeststellungsbeschlusses, dass am Anwesen der Kläger die Beurteilungswerte der 39. BImSchV eingehalten werden, bleibt jedoch auch dann tragfähig, wenn unter Berücksichtigung dieser Kritik bei den vorhabenbedingten Zusatzbelastungen ein Sicherheitszuschlag von 100 % unterstellt wird. Maßgeblich sind insoweit die Werte für NO2 und nicht für NOX, weil die NOX-Werte gemäß § 3 Abs. 4 der 39. BImSchV für die Belastung der Vegetation heranzuziehen sind. Nach Tab. 7 der Luftschadstofftechnischen Untersuchung beträgt die Vorbelastung für NO2, gemessen an der repräsentativen Station Bornhöved, für das Prognosejahr 2030 unter Berücksichtigung des von den Klägern kritisierten Reduktionsfaktors gemäß Tab. 4 (S. 10) 10,6 µg/m³. Folgt man zunächst der Argumentation der Kläger, dass nach den Erfahrungen des Dieselskandals nicht mit einer Reduktion bis zum Jahre 2030 gerechnet werden kann, beträgt gemäß Tab. 4 die Vorbelastung ohne Reduktionsfaktor 13 µg/m³ für NO2. Dazu kommt eine planbedingte Zusatzbelastung am Fahrbahnrand mit NO2 von 8,18 µg/m³. Wenn man letzteres im Sinne der Kläger noch mit einem Sicherheitszuschlag von 100 % versieht, beträgt die Zusatzbelastung am Fahrbahnrand rund 16,4 µg/m³. Die Gesamtbelastung am Fahrbahnrand (29,4 µg/m³) läge so immer noch deutlich unterhalb des Beurteilungswertes von 40 µg/m³ für NO2. Dies gilt erst recht, wenn man auf den nächstgelegenen, für den Daueraufenthalt von Menschen bestimmten Immissionsort Wierenkamp in 40 m Entfernung zum Fahrbahnrand der A 7 abstellt. Dort beträgt die Zusatzbelastung für NO2 nur noch 2,14 µg/m³, mit 100 % Sicherheitszuschlag demnach rund 4,3 µg/m³. Das Anwesen M. der Kläger schließlich liegt rund 395 m vom Fahrbahnrand entfernt. Das erklärt auch, weshalb nach den bereits eindeutigen Ergebnissen für den näher gelegenen Immissionsort Wierenkamp keine Berechnung für das Anwesen der Kläger mehr vorgenommen worden ist.
5. Auch die übrigen Belange der Kläger sind in der Abwägung fehlerfrei berücksichtigt worden.
Der Planfeststellungsbeschluss kommt zu dem Ergebnis, eine Verschlechterung der Entwässerungsverhältnisse des Hofanwesens sei nicht zu erkennen und Einwirkungen auf den hofeigenen Brunnen könnten ausgeschlossen werden. Hiergegen wendet die Klagebegründung ein, aufgrund von Bodenverdichtungen sei eine Verschlechterung der Abflussverhältnisse zu besorgen, und schwere Regenfälle seien nicht hinreichend berücksichtigt. Dazu hat der Beklagte überzeugend erwidert, von der Entwässerung im Bereich des Autobahnkreuzes könnte zwar das im südöstlichen Quadranten gelegene Flurstück ... der Klägerin betroffen sein; das Wasser werde aber über eine Mulde in die zentrale Niederschlagsabwasserleitung geführt, sodass kein Wasser auf das Flurstück gelange. Auch eine Verschlechterung der Abflussverhältnisse in Folge von Bodenverdichtungen sei nicht zu befürchten, weil nachgewiesen sei, dass der Autobahndamm auch unter Berücksichtigung der geplanten Bodenaustausch- und Überhöhungsmaßnahmen keine Auswirkungen auf die Grundwasserverhältnisse im Umfeld habe. Für die Regenrückhaltebecken sei ein 10-jähriges Niederschlagsereignis und für die vorgeschalteten Absetzbecken ein einjähriges Niederschlagsereignis von jeweils 15 Minuten Dauer als Bemessungsgrundlage berücksichtigt. Mit diesen Erwägungen hat der Beklagte den Belangen der Kläger in der Abwägung genügt. Das Verhältnismäßigkeitsprinzip gebietet keine Absicherungen gegen noch seltenere Niederschlagsereignisse.
Das Interesse der Kläger an der Vermeidung einer Verschlechterung der Sichtverhältnisse und des Kleinklimas durch die notwendigen Aufschüttungen im Bereich des Autobahnkreuzes durfte der Beklagte im Wege der Abwägung gegenüber den für die Durchführung des Vorhabens sprechenden Belangen zurückstellen. Der Einwand, der derzeit teilweise verpachtete Hof werde als Einheit seine Funktionsfähigkeit (Existenzfähigkeit) verlieren, bleibt unsubstantiiert. Nicht abwägungsfehlerhaft ist weiter die Annahme, die Berücksichtigung kumulativer Auswirkungen eines zeitlich parallel zur vorliegenden Planung laufenden Planungsverfahrens für den Bau einer 380-kV Leitung müsse durch den dortigen Vorhabenträger erfolgen, denn die hiesige Planung habe zeitlich früher begonnen. Dem Einwand schließlich, die gravierenden Auswirkungen des Transports großer Erdmassen müssten abwägend in der Planfeststellung behandelt werden, hat der Beklagte weitgehend durch die in der mündlichen Verhandlung mit Zustimmung des Vorhabenträgers zu Protokoll erklärte Auflage zum Planfeststellungsbeschluss Rechnung getragen. Hiernach sind Bodenmassentransporte und Zulieferverkehr für die Gemeindestraßen und Wirtschaftswege auf dem Gemeindegebiet von Schmalfeld nach Maßgabe eines Übersichtsplans auszuschließen. Der Vorhabenträger hat hierzu ergänzend erklärt, auf von der Bundesrepublik Deutschland erworbenen Flächen sollten in einem ersten Baulos parallel zur künftigen A 20 Baustraßen angelegt werden; eine Nutzung der Gemeindestraßen und Wirtschaftswege in Schmalfeld solle den künftigen Bauauftragnehmern mit Bauvertrag untersagt werden.