(1) Oberirdische Gewässer sind, soweit sie nicht nach § 28 als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, so zu bewirtschaften, dass
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eine Verschlechterung ihres ökologischen und ihres chemischen Zustands vermieden wird und
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ein guter ökologischer und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden.
(2) Oberirdische Gewässer, die nach § 28 als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, sind so zu bewirtschaften, dass
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eine Verschlechterung ihres ökologischen Potenzials und ihres chemischen Zustands vermieden wird und
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ein gutes ökologisches Potenzial und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden.