1. Die Berechtigung von Jägern zum Erwerb, Besitz und Führen von Jagdwaffen ohne Nachweis eines waffenrechtlichen Bedürfnisses erstreckt sich nicht auf Schalldämpfer, die für diese Schusswaffen bestimmt sind. 2. Ein besonders anzuerkennendes persönliches Interesse von Jägern für Schalldämpferwaffen besteht nicht, weil der Bundesgesetzgeber Schalldämpfer nicht als notwendig für die Ausübung der Jagd ansieht. 3. Das Interesse der Jäger, mögliche Schädigungen ihres Gehörs durch das Abfeuern von...