Entscheidungsdatum: 29.11.2018
Der Kläger wendet sich gegen eine Höchstspannungsfreileitung.
Mit Beschluss vom 29. März 2018, geändert durch einen Änderungs- und Ergänzungsbeschluss vom 25. April 2018, stellte der Beklagte den Plan für die Stromtragfähigkeitserhöhung der 220-kV-Leitung Wolmirstedt - Perleberg und den Neubau der 380-kV-Freileitung Stendal-West - Wolmirstedt fest. Nach dem Plan soll Mast 74 der neuen Leitung auf dem Grundstück Gemarkung Colbitz, Flur 3, Flurstück 33/1 errichtet werden und die Leitung dieses Grundstück sowie die benachbarten Flurstücke 101/31 und 102/31 überspannen.
Der Kläger war zu Beginn des Planaufstellungsverfahrens Eigentümer der Grundstücke. Ausweislich von Grundbuchauszügen ist das Eigentum durch Zuschlagsbeschlüsse vom 19. August 2014 und vom 4. September 2015 jeweils auf einen Dritten übergegangen.
Der Kläger hält die Eintragungen in das Grundbuch für ungültig und wendet sich gegen die Inanspruchnahme der Grundstücke.
Er beantragt,
den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 29. März 2018 in der Fassung des 1. Änderungs- und Ergänzungsbeschlusses vom 25. April 2018 für das Vorhaben "Stromtragfähigkeitserhöhung 220-kV-Leitung Wolmirstedt - Perleberg - Neubau der 380-kV-Freileitung Stendal West - Wolmirstedt" aufzuheben.
Der Beklagte und die Beigeladene beantragen,
die Klage abzuweisen.
Einen Antrag auf Prozesskostenhilfe und einen Eilantrag des Klägers hat der Senat durch Beschlüsse vom 9. August 2018 - 4 PKH 1.18 und 4 VR 1.18 - abgelehnt. Gegen diese Beschlüsse eingelegte Rechtsbehelfe hat der Senat durch Beschluss vom 23. Oktober 2018 - 4 B 45.18 und 4 B 46.18 - verworfen.
Die Klage bleibt erfolglos, weil sie unzulässig ist. Der Kläger ist nicht klagebefugt.
Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist eine Klage gemäß § 42 Abs. 2 VwGO nur zulässig, wenn ein Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein. Eine Anfechtungsklage ist damit unzulässig, wenn offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise die vom Kläger behaupteten Rechte bestehen oder ihm zustehen können (stRspr, BVerwG, Urteile vom 18. Dezember 2014 - 4 C 36.13 - BVerwGE 151, 138 Rn. 14 und vom 27. September 2018 - 7 C 23.16 - juris Rn. 10). So liegt es hier.
Die Verletzung eines Eigentumsrechts des Klägers an den in Anspruch genommenen Grundstücken scheidet aus. Er war weder bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses deren Eigentümer noch ist er dies später geworden. Dies belegt das Grundbuch (Gemarkung Colbitz, Flur 3, Flurstücke 101/31 und 102/31: Amtsgericht Haldensleben, Grundbuch von Colbitz, Blatt 2426; Gemarkung Colbitz, Flur 3, Flurstück 33/1: Amtsgericht Haldensleben, Grundbuch von Colbitz, Blatt 3180, übertragen am 14. April 2016 von Amtsgericht Haldensleben, Grundbuch von Colbitz, Blatt 1857).
Der Senat zweifelt nicht an der Richtigkeit des Grundbuchs. Zwar weisen die Rechtserwerbsverzeichnisse vom 23. April 2013 und vom 20. Januar 2014 den Kläger als Eigentümer aus. Sie konnten indes die späteren Zuschlagsbeschlüsse nicht berücksichtigen. Das Übersendungsschreiben des Beklagten vom 25. April 2018 gibt für ein Eigentum des Klägers nichts her.
Es besteht kein Anlass, das Verfahren nach § 94 VwGO auszusetzen, um ein Verfahren zur Klärung des Eigentums abzuwarten. Weder das als "Rechtsmittel Gehörsrüge" bezeichnete Schreiben vom 10. Oktober 2016 noch die strafprozessuale Anhörungsrüge vom 6. Mai 2017 oder das Vorbringen im Übrigen lassen erkennen, dass der Kläger in einem anderweitigen Verfahren das Eigentum an den Grundstücken feststellen lassen oder wiedererlangen könnte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO.