1. § 18 Abs. 4 SächsLVOPol - wonach sächsische Polizeivollzugsbeamte, die prüfungserleichtert in den gehobenen Polizeivollzugsdienst aufgestiegen sind, nur bis zum Polizei- oder Kriminalhauptkommissar der Besoldungsgruppe A 11 befördert werden können - ist wirksam; diese Verordnungsregelung ist insbesondere nicht wegen Verstoßes gegen das Prinzip des Vorbehalts des Gesetzes oder gegen Art. 33 Abs. 5 GG unwirksam. 2. Das gesetzliche Erfordernis der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die...