1. Die sich aus § 144 Abs. 6 VwGO ergebende Selbstbindung des Bundesverwaltungsgerichts bei der erneuten Befassung mit einer Streitsache schließt die Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung und Divergenz in Bezug auf Rechtsfragen aus, die an der Bindungswirkung teilnehmen. 2. Grundsatz- und Divergenzrügen der Verfahrensbeteiligten, die in der Sache einen Verstoß gegen die Bindung nach § 144 Abs. 6 VwGO geltend machen, sind als Verfahrensrügen im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO...