1. Der Bewerbungsverfahrensanspruch (Art. 33 Abs. 2 GG, § 3 Abs. 1 SG) verpflichtet den Dienstherrn nicht nur zur leistungsgerechten Auswahl, sondern auch zur chancengleichen Behandlung aller Bewerber im Verfahren. 2. Erfolgt die Auswahl für die Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes auf der Grundlage einer Prüfung oder eines Prüflehrgangs, so müssen für alle Bewerber so weit wie möglich gleiche Prüfungsbedingungen und Bewertungsmaßstäbe gelten. Dies erfordert eine...