Entscheidungsdatum: 29.01.2019
Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (1.) sowie des Vorliegens von Verfahrensfehlern (2.) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die Revision ist nicht wegen der von der Klägerin geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht. Die Beschwerde muss erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133
a) Soweit die Beschwerde die Frage beantwortet wissen möchte
"Darf eine bauplanungsrechtlich unzulässige oder unzulässig gewordene Wohnnutzung einem landesrechtlichen Zweckentfremdungsverbot unterworfen werden?" (Beschwerdebegründung S. 2),
hat sie die Entscheidungserheblichkeit nicht ausreichend dargelegt. Dies folgt bereits daraus, dass sich dem Verwaltungsgerichtshof auf der Grundlage seiner insoweit maßgeblichen materiellrechtlichen Rechtsauffassung die Frage der Auswirkungen einer bauplanungsrechtlich unzulässigen Wohnnutzung auf das Zweckentfremdungsverbot nicht gestellt hat, da er keine solche Unzulässigkeit angenommen hat. Davon abgesehen ist die Entscheidungserheblichkeit auch deshalb nicht hinreichend dargelegt, weil die Annahme einer bauplanungsrechtlichen Unzulässigkeit in aller Regel - dies wäre auch hier der Fall - mit einer Tatsachenfeststellung verbunden ist. Die Revision kann nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen werden, wenn die Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung von einer tatsächlichen Annahme ausgeht, die - wie hier - von der Vorinstanz nicht festgestellt wurde (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 2006 - 6 B 27.06 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 35 Rn. 8).
b) Auch die Frage
"Darf das landesrechtliche Zweckentfremdungsrecht von den Anforderungen der TA Lärm abweichen und a) bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten anderen Immissionsrichtwerten zuordnen, [b]) andere Kriterien zur Beurteilung der Schädlichkeitsgrenze 'entwickeln' und c) das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissio[ ]nen anders regeln als dies die TA Lärm jeweils vorschreibt?" (Beschwerdebegründung S. 12 f.)
verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Die Vorinstanz hat sich dazu in den Gründen des angefochtenen Beschlusses insbesondere in den Randnummern 173 f. verhalten. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Erwägungen bei der insoweit gebotenen objektiven Betrachtung trotz des Hinweises, auch diese erfolgten "gleichsam hilfsweise" (BA Rn. 133), entscheidungstragend sind. Jedenfalls fehlt es an einer den Darlegungsanforderungen genügenden Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs. Dieser hat unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Einzelnen dargelegt, dass die Freistellung von Wohnraum vom Zweckentfremdungsverbot nicht stets dann zu gestatten ist, wenn die Immissionsrichtwerte der TA-Lärm nicht (mehr) eingehalten werden können. Mit diesen Erwägungen und der insoweit vom Verwaltungsgerichtshof in Anspruch genommenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt sich die Beschwerde nicht in der gebotenen Weise auseinander. Im Kern macht sie die Unrichtigkeit der von der Vorinstanz insoweit vertretenen Auffassung geltend. Damit kann die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache hingegen nicht erfolgreich begründet werden.
c) Die Beschwerde misst ferner der Frage
"Ist der Grundsatz der planungsrechtlichen Lastengleichheit (Art. 14 Abs. 1 und 3 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG) auch bei der entsprechenden Anwendung des § 31 Abs. 1 BauGB nach § 34 Abs. 2, 2. Halbsatz BauGB zu beachten?" (Beschwerdebegründung S. 16)
rechtsgrundsätzliche Bedeutung zu. Die Frage bezieht sich auf die Erwägungen zur baurechtlichen Zulässigkeit der Wohnnutzung insbesondere unter Randnummer 137 der Gründe des angefochtenen Beschlusses. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Frage und die darauf bezogene Begründung schon deshalb nicht den Darlegungsanforderungen genügt, weil sie nicht ausreichend aufzeigt, dass der in Bezug genommene Grundsatz der Lastengleichheit, der sich auf die Gewährleistung eines Mindestmaßes an Lastengleichheit auf der Stufe der Bauleitplanung bezieht (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 3. Juni 1998 - 4 BN 25.98 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 97 S. 48 und vom 8. Dezember 2000 - 4 B 75.00 - NVwZ-RR 2001, 483), bei der hier in Rede stehenden Fallgestaltung überhaupt einschlägig ist. Den Darlegungsanforderungen ist jedenfalls deshalb nicht genügt, weil die Beschwerde von der unzutreffenden Annahme ausgeht, der Verwaltungsgerichtshof habe "eine gesonderte verfassungsrechtliche Prüfung unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 Abs. 1 GG ganz offensichtlich für entbehrlich" gehalten (Beschwerdebegründung S. 19 Abs. 2). Dies trifft nicht zu. Die Vorinstanz hat in den von der Klägerin in Bezug genommenen Erwägungen eine solche Prüfung durchgeführt.
d) Soweit die Beschwerde die Frage
"Sind Geräusche, die durch die Besucher einer Diskothek beim Einparken oder beim Abfahren (auf öffentlichen Parkplätzen/im öffentlichen Straßenraum) hervorgerufen werden (einschließlich der Geräusche durch die Unterhaltung der Gäste oder den Betrieb von Autoradios) nach den allgemeinen Kriterien der TA Lärm für Anlagenlärm zu beurteilen?" (Beschwerdebegründung S. 21)
für rechtsgrundsätzlich bedeutsam hält, fehlt es an einer Darlegung der Entscheidungserheblichkeit. Die von der Beschwerde in Bezug genommenen Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofs (u.a. BA Rn. 197) sind nicht entscheidungstragend.
Der Verwaltungsgerichtshof stützt seine Entscheidung, dass die Klägerin keinen Anspruch auf die Erteilung eines zweckentfremdungsrechtlichen Negativattests besitzt, unter Punkt II.2 des Beschlusses tragend allein auf die Einhaltung des sog. "Innen"-Pegels (BA Rn. 135 ff.). Die Erwägungen unter Punkt II.4 (Rn. 178 ff.) dazu, dass auch eine sog. "Außen"-Pegelbetrachtung zu keiner anderen Beurteilung in der Sache führen "könnte", sind nicht entscheidungserheblich. Dies folgt zweifelsfrei bereits aus der Wendung "könnte" und wird angesichts dieser Formulierung bestätigt durch den Hinweis in dem angefochtenen Beschluss, die Erwägungen zur "Außen"-Pegelbetrachtung erfolgten "gleichsam hilfsweise" bzw. "lediglich hilfsweise" (BA Rn. 133 und 178). Auch in Leitsatz 4 nimmt der Verwaltungsgerichtshof an, "maßgeblich" für den Bereich des Zweckentfremdungsrechts sei der "sog. 'Innenpegel'". Mithin beruht die Entscheidung nicht auf zwei selbstständig tragenden Gründen, sondern lediglich auf den Erwägungen zur "Innen"-Pegelbetrachtung.
2. Die Revision ist nicht wegen eines Verfahrensfehlers zuzulassen.
Nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Damit sind Verstöße gegen Vorschriften gemeint, die den Verfahrensablauf bzw. den Weg zu dem Urteil und die Art und Weise des Urteilserlasses regeln, nicht jedoch Vorschriften, die den Urteilsinhalt betreffen und deren Verletzung sich als Mangel der sachlichen Entscheidung darstellt. Ein Verfahrensmangel ist nur dann im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ausreichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (BVerwG, Beschlüsse vom 17. November 2015 - 5 B 17.15 - ZOV 2016, 160 Rn. 3 und vom 26. September 2016 - 5 B 1.16 D - juris Rn. 5, jeweils m.w.N.). Gemessen daran kommt eine Zulassung der Revision nicht in Betracht.
a) Soweit sich Verfahrensrügen auf die den Beschluss - wie aufgezeigt - nicht tragenden Erwägungen zur "Außen"-Pegelbetrachtung beziehen (Beschwerdebegründung S. 32 ff., 36 ff., 42 ff., 70 ff., 146 ff. und 150 ff., soweit die nicht tragenden Erwägungen in Bezug genommen werden), haben sie schon deshalb keinen Erfolg, weil die Entscheidung nicht auf solchen Verfahrensmängeln beruhen kann.
b) Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch eine unzulässige Überraschungsentscheidung (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) bleibt ohne Erfolg.
Das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Beteiligten müssen demgemäß auch Gelegenheit erhalten, sich zu allen entscheidungserheblichen Tatsachen und Rechtsfragen sachgemäß, zweckentsprechend und erschöpfend erklären zu können (BVerwG, Beschluss vom 30. März 2016 - 5 B 11.16 - juris Rn. 20). Der Anspruch auf rechtliches Gehör begründet indessen grundsätzlich keine Pflicht des Gerichts, den Beteiligten seine Auffassung jeweils vor dem Ergehen einer Entscheidung zu offenbaren. Ein Gericht muss die Beteiligten grundsätzlich nicht vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffes hinweisen und offenlegen, wie es seine Entscheidung im Einzelnen zu begründen beabsichtigt. Denn die tatsächliche und rechtliche Würdigung ergibt sich regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verbietet aber, dass ein Beteiligter durch die angegriffene Entscheidung im Rechtssinne überrascht wird. Eine unzulässige Überraschungsentscheidung liegt vor, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf - selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen - nicht zu rechnen brauchte. Dagegen kann von einer Überraschungsentscheidung nicht gesprochen werden, wenn das Gericht Tatsachen, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten, in einer Weise würdigt oder aus ihnen Schlussfolgerungen zieht, die nicht den subjektiven Erwartungen eines Prozessbeteiligten entsprechen oder von ihm für unrichtig gehalten werden (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 21. Juni 2012 - 5 B 53.11 - juris Rn. 6 und vom 5. Juni 2014 - 5 B 75.13 - juris Rn. 12, jeweils m.w.N.). Dies und die Entscheidungserheblichkeit des vermeintlich übergangenen oder nicht vorgetragenen Vorbringens sind von dem betreffenden Beteiligten darzulegen (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2015 - 5 B 43.14 - ZOV 2015, 217). Gemessen daran hat die Beschwerde eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht substantiiert aufgezeigt.
aa) Die Beschwerde sieht eine unzulässige Überraschungsentscheidung zunächst darin, dass der Verwaltungsgerichtshof nicht vorab auf seine Rechtsauffassung hingewiesen habe, bei dem Verweis in § 3 Abs. 3 Nr. 4 ZeS München auf die bundesrechtlichen Vorschriften des Bauplanungsrechts handele es sich um irrevisibles Landesrecht, so dass er befugt sei, in den durch Art. 14 GG gezogenen Grenzen die Anforderungen, die im Rahmen des Zweckentfremdungsrechts an gesunde Wohnverhältnisse zu stellen seien, eigenständig und letztverbindlich zu konkretisieren (Beschwerdebegründung S. 25 ff.).
Die in Bezug genommene Erwägung steht im Zusammenhang mit der entscheidungstragenden Auffassung der Vorinstanz, maßgeblich sei die Einhaltung des sog. "Innen"-Pegels (BA Rn. 148). Dies hatte der Verwaltungsgerichtshof bereits in dem der Klägerin vor Ergehen der angefochtenen Entscheidung bekannten Beschluss vom 14. Oktober 2014 - 12 BV 14.1629 - (BayVBl. 2015, 416 <418>) vertreten. In den Anhörungsschreiben nach § 130a Satz 1 i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO vom 16. Februar und 8. März 2018 hat das Gericht auch die Klägerin darauf hingewiesen, dass es auf der Grundlage der in dem Beschluss vom 14. Oktober 2014 entwickelten Maßstäbe zu entscheiden beabsichtige. Mithin musste die Klägerin damit rechnen, dass das Gericht an seiner Auffassung festhält. Selbst wenn das Verbot einer Überraschungsentscheidung auch auf die Begründung einer vorhersehbaren Entscheidung erstreckt würde, läge kein Verfahrensmangel vor. Es obliegt einem gewissenhaften Prozessbevollmächtigten, der von ihm für unzutreffend angesehenen Auffassung unter allen rechtlichen Gesichtspunkten entgegenzutreten.
bb) Die Beschwerde rügt außerdem, es sei überraschend, dass der Verwaltungsgerichtshof erstmals maßgeblich auf vier näher bezeichnete Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts abstelle, die ausschließlich die ordnungsrechtliche Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit eines dauernden Bewohnens im Sinne des § 3 Abs. 3 Nr. 5 ZeS München beträfen, und er auch § 3 Abs. 3 Nr. 5 ZeS München geprüft habe (Beschwerdebegründung S. 36). Die Rüge geht im Kern dahin, dass mit der Prüfung auch von § 3 Abs. 3 Nr. 5 ZeS München nicht habe gerechnet werden müssen. Dies trifft schon deshalb nicht zu, weil diese Bestimmung bereits in dem erstinstanzlichen Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 15. März 2017 - M 9 K 15.4207 u.a. - (UA S. 11) geprüft wurde.
c) Den Darlegungsanforderungen genügt die Beschwerde auch insoweit nicht, als sie die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) mit der Begründung rügt, der Verwaltungsgerichtshof habe zentrale rechtliche Argumente der Klägerin nicht zur Kenntnis genommen (Beschwerdebegründung S. 39 ff.).
Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet die Gerichte nicht, sich mit jedem Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich auseinanderzusetzen. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Beteiligtenvorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Etwas anderes gilt, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 23. Juli 2003 - 2 BvR 624/01 - NVwZ-RR 2004, 3; BVerwG, Beschluss vom 22. Oktober 2009 - 5 B 51.09 - juris Rn. 22). Dies hat die Beschwerde nicht aufgezeigt. Sie rügt lediglich, dass sich der Verwaltungsgerichtshof, der in den Gründen des angefochtenen Beschlusses das Vorbringen der Klägerin umfassend wiedergegeben hat (BA Rn. 23 ff.), mit bestimmten, näher bezeichneten Argumenten der Klägerin nicht auseinandergesetzt hätte, ohne irgendwelche besonderen Umstände aufzuzeigen, aus denen sich ergeben könnte, dass er diese Argumente nicht zur Kenntnis genommen hätte. Dass das Gericht der Rechtsauffassung der Klägerin nicht gefolgt ist, vermag die Vermutung, dass es das Beteiligtenvorbringen zur Kenntnis genommen und erwogen hat, nicht zu widerlegen.
d) Die Beschwerde rügt außerdem, der Verwaltungsgerichtshof habe ungeprüft die rechtliche Würdigung des Sachverständigen, dass es nur "die genannten zwei 'Anlagen'" gebe, übernommen (Beschwerdebegründung S. 46 ff.). Einen Verfahrensmangel zeigt sie damit nicht substantiiert auf.
Die Würdigung eines Sachverständigengutachtens betrifft die gerichtliche Tatsachenfeststellung und insoweit § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Mit dem geltend gemachten Verfahrensmangel beanstandet die Klägerin in der Sache eine Verletzung dieser Bestimmung. Nach dem Überzeugungsgrundsatz des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist es Sache des Tatsachengerichts, sich im Wege der freien Beweiswürdigung eine Überzeugung von dem entscheidungserheblichen Sachverhalt zu bilden. Die Freiheit, die der Überzeugungsgrundsatz dem Tatsachengericht zugesteht, bezieht sich auf die Bewertung der für die Feststellung des Sachverhalts maßgebenden Umstände. Die Grundsätze der Beweiswürdigung sind revisionsrechtlich grundsätzlich dem sachlichen Recht zuzuordnen (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1990 - 4 C 28.89 - BVerwGE 84, 271 <272>; Beschluss vom 12. März 2014 - 5 B 48.13 - Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 62 Rn. 22, jeweils m.w.N.). Deshalb ist die Einhaltung der aus § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO folgenden Verpflichtung nicht schon dann in Frage gestellt, wenn ein Beteiligter eine aus seiner Sicht fehlerhafte Verwertung des vorliegenden Tatsachenmaterials rügt, aus dem er andere Schlüsse ziehen will als die angefochtene Entscheidung. Denn damit wird ein - angeblicher - Mangel in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung angesprochen, der die Annahme eines Verfahrensmangels im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO grundsätzlich nicht rechtfertigen kann. Ein einen Verfahrensfehler begründender Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann aber ausnahmsweise dann gegeben sein, wenn die tatrichterliche Beweiswürdigung auf einem Rechtsirrtum beruht, objektiv willkürlich ist oder allgemeine Sachverhalts- und Beweiswürdigungsgrundsätze, insbesondere gesetzliche Beweisregeln, Natur- oder Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze, missachtet. Genauso liegt es, wenn ein Gericht von einem aktenwidrigen, unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, insbesondere Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2013 - 6 C 23.12 - Buchholz 442.066 § 21 TKG Nr. 4 Rn. 84; Beschlüsse vom 17. Januar 2013 - 7 B 18.12 - juris Rn. 9 sowie vom 12. März 2014 - 5 B 48.13 - Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 62 Rn. 22 m.w.N.). Die Rüge hat schon deshalb keinen Erfolg, weil die Beschwerde solche Umstände nicht substantiiert aufzeigt.
e) Die Beschwerde ist weiter der Auffassung, der Verwaltungsgerichtshof habe gegen seine Pflicht zur Sachaufklärung gemäß § 86 Abs. 1 VwGO sowie § 98 VwGO i.V.m. § 412 ZPO verstoßen, weil er das unverwertbare Gutachten E. herangezogen habe (Beschwerdebegründung S. 48). Es bestünden erhebliche Zweifel an der Unparteilichkeit des Sachverständigen (Beschwerdebegründung S. 48 ff.), das Gutachten sei unvollständig (Beschwerdebegründung S. 66 f.), widersprüchlich (Beschwerdebegründung S. 67 f.) und methodisch nicht überzeugend (Beschwerdebegründung S. 68), der Sachverständige gehe von unzutreffenden Tatsachen aus und verfüge nicht über die notwendige Sachkunde (Beschwerdebegründung S. 68 f.). Die Entscheidung könne auch auf der Verwertung des Sachverständigengutachtens beruhen, weil der Verwaltungsgerichtshof seinen Beschluss maßgeblich auf das Gutachten stütze (Beschwerdebegründung S. 69). Damit ist ein Verfahrensfehler nicht aufgezeigt.
Liegt zu einer erheblichen Tatsache bereits ein vom Gericht erster Instanz eingeholtes Sachverständigengutachten vor, richtet sich die Entscheidung über die Einholung eines weiteren Gutachtens nach § 98 VwGO i.V.m. § 412 Abs. 1 ZPO. Danach kann das Gericht eine neue Begutachtung anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet. Das Ermessen des Gerichts verdichtet sich insbesondere dann zu der Pflicht neuerlicher Begutachtung, wenn das vorliegende Gutachten erkennbare Mängel aufweist, etwa unvollständig, widersprüchlich oder sonst nicht überzeugend ist, wenn das Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht oder wenn der Gutachter erkennbar nicht sachkundig ist bzw. Zweifel an seiner Unparteilichkeit bestehen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. März 2013 - 10 B 34.12 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 109 Rn. 4 und vom 26. September 2014 - 2 B 14.14 - Buchholz 235.1 § 57 BDG Nr. 5 Rn. 19). Diese Voraussetzungen lagen hier nicht vor.
Entgegen der Auffassung der Klägerin bestanden keine Zweifel an der Unparteilichkeit des Sachverständigen. Solche Zweifel bestehen nur, wenn - wovon die Vorinstanz zutreffend ausgeht - ein Beteiligter des Verfahrens von seinem Standpunkt aus bei vernünftiger und objektiver Betrachtung davon ausgehen darf, der Sachverständige habe sein Gutachten nicht unvoreingenommen erstattet. Der Senat ist mit der Vorinstanz der Auffassung, dass dies nicht der Fall ist. Er schließt sich jedenfalls im Ergebnis den Erwägungen in dem angefochtenen Beschluss (BA Rn. 164 ff.) an. Die dagegen vorgebrachten Einwände der Beschwerde (Beschwerdebegründung S. 48 ff.) greifen nicht durch. Entsprechendes gilt, soweit die Klägerin die Unvollständig- und Widersprüchlichkeit des Gutachtens geltend macht sowie der Auffassung ist, das Gutachten sei auch sonst nicht überzeugend und beruhe auf unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen (Beschwerdebegründung S. 66 ff.).
f) Die Beschwerde rügt außerdem eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO, weil das Berufungsgericht, ohne weitere Erkenntnisquellen auszuschöpfen, einen Vergleich der Messungen in einer schalltechnischen Stellungnahme des Referats Gesundheit und Umwelt der Beklagten aus dem Jahr 2008 mit den Messungen des Sachverständigen im vorliegenden Verfahren für "rein spekulativ" gehalten habe (Beschwerdebegründung S. 150 ff., soweit die tragenden Erwägungen des Beschlusses in Bezug genommen werden).
Eine angebliche Verletzung der Sachaufklärungspflicht des Gerichts ist u.a. nur dann ausreichend bezeichnet, wenn im Einzelnen dargetan wird, welche Tatsachen auf der Grundlage der insoweit maßgeblichen materiellrechtlichen Auffassung der Vorinstanz aufklärungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismittel zu welchen Beweisthemen zur Verfügung gestanden hätten, welches Ergebnis diese Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte, inwiefern das angefochtene Urteil auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann und dass auf die Erhebung der Beweise vor dem Tatsachengericht durch Stellung förmlicher Beweisanträge hingewirkt worden ist oder - sollte dies nicht der Fall gewesen sein - aufgrund welcher Anhaltspunkte sich die unterbliebene Sachaufklärung dem Gericht hätte aufdrängen müssen (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 13. Januar 2009 - 9 B 64.08 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 372 S. 20 und vom 5. März 2010 - 5 B 7.10 - Buchholz 310 § 133
g) Schließlich ist die Revision auch nicht wegen der Rüge zuzulassen, die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss verstoße gegen § 130a VwGO und Art. 6 EMRK (Beschwerdebegründung S. 153 ff.).
aa) Gemäß § 130a Satz 1 VwGO kann das Berufungsgericht über die Berufung durch Beschluss entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Dabei hat das Berufungsgericht die formellen Anforderungen des Verfahrens nach § 130a VwGO, wie etwa das Anhörungserfordernis, zu beachten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. August 2015 - 4 B 15.15 - juris Rn. 5 m.w.N.). Die Entscheidung darüber, ob ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entschieden wird, steht im pflichtgemäßen Ermessen des Berufungsgerichts, dessen Grenzen weit gezogen sind (BVerwG, Beschluss vom 24. April 2017 - 1 B 54.17 - juris Rn. 13 ff.). Die Beschwerde geht zu Recht davon aus, dass das Berufungsgericht bei der Ermessensausübung zu berücksichtigen hat, dass sich die Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung im System des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes nach der Ausgestaltung des Prozessrechts als gesetzlicher Regelfall und Kernstück auch des Berufungsverfahrens erweist (§ 125 Abs. 1 i.V.m. § 101 Abs. 1 VwGO) und die Ermessensentscheidung über ein Abweichen von diesem Regelfall daran ausgerichtet sein muss, ob die für das gerichtliche Verfahren zentrale Funktion der mündlichen Verhandlung nach den Umständen des Falles ausnahmsweise verzichtbar ist, etwa weil der Sache für die Beteiligten keine besondere Bedeutung zukommt, der Fall einfach gelagert ist und tatsächliche Fragen geklärt sind (Beschwerdebegründung S. 153). Das Gebot, im Rahmen einer mündlichen Verhandlung die Rechtssache auch im Interesse der Ergebnisrichtigkeit mit den Beteiligten zu erörtern, wird umso stärker, je schwieriger die vom Gericht zu treffende Entscheidung ist. Mit dem Grad der Schwierigkeit der Rechtssache wächst daher zugleich auch das Gewicht der Gründe, die gegen die Anwendung des § 130a VwGO und für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sprechen. Die Grenzen von § 130a Satz 1 VwGO sind erreicht, wenn im vereinfachten Berufungsverfahren ohne mündliche Verhandlung entschieden wird, obwohl die Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht außergewöhnlich große Schwierigkeiten aufweist (BVerwG, Beschluss vom 24. April 2017 - 1 B 54.17 - juris Rn. 16 m.w.N. unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteile vom 21. März 2000 - 9 C 39.99 - BVerwGE 111, 69 <74>, vom 30. Juni 2004 - 6 C 28.03 - BVerwGE 121, 211 <213> und vom 9. Dezember 2010 - 10 C 13.09 - BVerwGE 138, 289). Die Entscheidung, nach § 130a Satz 1 VwGO zu befinden, kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob die Vorinstanz von ihrem Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht hat (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2004 - 6 C 28.03 - BVerwGE 121, 211 <213>; Beschluss vom 8. März 2017 - 9 B 22.16 - juris Rn. 12). Ein Absehen von einer mündlichen Verhandlung ist seitens des Revisionsgerichts nur zu beanstanden, wenn es auf sachfremden Erwägungen oder einer groben Fehleinschätzung des Berufungsgerichts beruht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Februar 1999 - 4 B 4.99 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 33 S. 2 m.w.N.). Dies hat die Beschwerde nicht hinreichend aufgezeigt.
Das Berufungsgericht hat seine Ermessensentscheidung darauf gestützt, dass die Rechtssache nach der ausführlichen Beweisaufnahme durch das Verwaltungsgericht weder in rechtlicher noch tatsächlicher Hinsicht außergewöhnliche Schwierigkeiten aufweise, weil die entscheidungserheblichen Rechtsfragen in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs hinreichend geklärt seien und der Senat lediglich seine auf der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gründende eigene Rechtsprechung fortsetze. Soweit die Beschlussbegründung den durchschnittlichen Rahmen eines Berufungsverfahrens sprenge, beruhe dies nicht auf der außergewöhnlichen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeit der Rechtssache, sondern sei dem ausgreifenden Sachvortrag des Klägervertreters und dessen exzessiver Nutzung des Beweisantragsrechts geschuldet (BA Rn. 130 f.). Die Beteiligten hätten - insbesondere vor dem Hintergrund, dass vor dem Verwaltungsgericht bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden habe und im Berufungsverfahren im Wesentlichen Rechtsfragen zu entscheiden seien - im Berufungsverfahren hinreichend Gelegenheit gehabt, sich zu den maßgeblichen Fragen zu äußern (BA Rn. 132). Tatsachenfragen, die eine erneute oder auch nur weitere Beweiserhebung erfordert hätten, hätten sich vorliegend insbesondere im Hinblick auf die nach der Rechtsauffassung des Senats selbstständig entscheidungstragend zugrunde zu legende "Innen"-Pegelbetrachtung entscheidungserheblich nicht gestellt (BA Rn. 133). Aufgrund des weiteren Vorbringens des Klägervertreters und der zusätzlich gestellten Beweis- und Verfahrensanträge im Rahmen der Anhörung habe das Berufungsgericht alle für und gegen die Durchführung einer Berufungsverhandlung sprechenden Gründe nochmals gewogen, aber gleichwohl keinen Anlass für eine andere Verfahrensweise gesehen und dies der Klägerin mitgeteilt. Die daraufhin geltend gemachten weiteren Einwendungen habe es geprüft. Da diese nach seiner Auffassung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt für die Entscheidung erheblich waren, habe es von einer weiteren Anhörung abgesehen (BA Rn. 134). Diese Erwägungen rechtfertigen auch angesichts der gegen sie von der Beschwerde vorgebrachten Einwände (Beschwerdebegründung S. 153 ff.) (noch) nicht die Annahme, das Absehen von einer mündlichen Verhandlung habe auf sachfremden Erwägungen oder einer groben Fehleinschätzung beruht. Insoweit kann dahingestellt bleiben, ob - wie der Verwaltungsgerichtshof wohl meint (BA Rn. 131) - dem Umfang des Vorbringens der Beklagten Bedeutung beizumessen ist. Jedenfalls ist diese Erwägung für die getroffene Ermessensentscheidung über das Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht prägend.
Dass die Klägerin Beweisanträge angekündigt hatte, hinderte den Verwaltungsgerichtshof entgegen der Auffassung der Klägerin nicht an einer Entscheidung nach § 130a Satz 1 VwGO, weil diese Anträge nach der insoweit allein maßgeblichen materiellrechtlichen Auffassung des Gerichts unerheblich waren und er dies in den Anhörungsschreiben vom 16. Februar und vom 8. März 2018 hinsichtlich der zu diesen Zeitpunkten angekündigten Anträge zum Ausdruck gebracht hat. Dadurch hat der Verwaltungsgerichtshof auch dem Zweck des in dem Verfahren nach § 130a VwGO der Sache nach zu wahrenden § 86 Abs. 2 VwGO Rechnung getragen, einerseits das Gericht zu veranlassen, sich vor Erlass der Sachentscheidung über die Entscheidungserheblichkeit der Beweisanträge schlüssig zu werden, und andererseits die Beteiligten auf die durch die Ablehnung der Beweisanträge entstandene prozessuale Lage hinzuweisen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. März 2010 - 6 B 72.09 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 80 Rn. 7 m.w.N.). Der Verwaltungsgerichtshof hat zutreffend darauf hingewiesen, dass er nicht gehalten war, nach Ankündigung weiterer Beweisanträge mit Schriftsatz vom 22. März 2018 eine erneute Anhörung durchzuführen, weil sich auch diese Anträge aus Sicht des Gerichts als unerheblich erwiesen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. März 2010 - 6 B 72.09 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 80 Rn. 8).
bb) Soweit die Beschwerde in der Entscheidung gemäß § 130a VwGO eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO sieht (Beschwerdebegründung S. 162 ff.), ist ein Verfahrensmangel nicht dargetan. Da - wie aufgezeigt - die Entscheidung durch Beschluss in materieller und formeller Hinsicht nicht zu beanstanden ist, liegt auch keine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs durch die gewählte Entscheidungsform vor.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.