Bundesverwaltungsgericht

Entscheidungsdatum: 03.01.2019


BVerwG 03.01.2019 - 4 B 53/18

Gericht:
Bundesverwaltungsgericht
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsdatum:
03.01.2019
Aktenzeichen:
4 B 53/18
ECLI:
ECLI:DE:BVerwG:2019:030119B4B53.18.0
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 28. September 2017, Az: OVG 6 A 30.14, Urteil

Gründe

1

Die Anhörungsrüge nach § 152a VwGO hat keinen Erfolg. Der Senat hat den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Die Kläger haben daher keinen Anspruch auf Fortsetzung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde.

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1. Die Kläger beanstanden, dass der Senat ihre Rüge übergangen habe, nicht die vom Oberverwaltungsgericht als Sachverständige bezeichneten Frau F. und Herr G. seien die gerichtlich bestellten Sachverständigen, sondern die T. GmbH. Der Vorhalt ist unberechtigt. Der Senat hat den Inhalt des vorinstanzlichen Beweisbeschlusses vom 11. November 2014 zur Kenntnis genommen (BA Rn. 16) und, wie die Kläger nicht in Abrede stellen, zutreffend wiedergegeben. Er ist auch nicht davon ausgegangen, dass das Oberverwaltungsgericht in Wahrheit Frau F. zur gerichtlichen Sachverständigen bestellt habe. Er hat nur festgestellt, dass das Oberverwaltungsgericht Frau F. als "gerichtlich bestellte Sachverständige" befragt hat (BA Rn. 19), Frau G. indes nicht zur weiteren gerichtlichen Sachverständigen (neben der T. GmbH) bestellt hat und deshalb auch nicht verpflichtet war, sie zur ergänzenden Anhörung zu laden. Im Übrigen ist es für den Vorwurf, das Oberverwaltungsgericht habe durch die unterlassene Ladung von Frau G. das Fragerecht der Kläger vereitelt, ohne Belang, ob die T. GmbH oder Frau F. gerichtlich bestellte Sachverständige war.

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2. Der Senat hat die Rüge der Kläger beschieden, das Oberverwaltungsgericht habe unter Verstoß gegen § 98 VwGO i.V.m. § 411 Abs. 3 und §§ 402, 397 ZPO davon abgesehen, alle Mitarbeiter aus dem Bereich Strahlenschutz, die an der Erstattung des Ergänzungsgutachtens beteiligt waren, zum Verhandlungstermin zu laden (BA Rn. 18). Eine Verpflichtung der Vorinstanz, neben Frau F. und Herrn G. alle an der Gutachtenerstattung beteiligten Mitarbeiter zu laden, hat der Senat verneint, weil sich diejenigen Personen, die von Frau F. und Herrn G. zur Unterstützung bei der Erledigung des Gutachtenauftrags herangezogen worden seien, einer Befragung in der mündlichen Verhandlung nicht hätten stellen müssen (BA Rn. 19). Damit ist auch gesagt, dass Herr H. nicht hätte geladen werden müssen.

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3. Die Kläger sehen einen Gehörsverstoß darin, dass der Senat ihnen seine Absicht nicht mitgeteilt habe, die Auskunft der Bundesregierung (BT-Drs. 18/7260 S. 2) auszuwerten. Auch damit dringen sie nicht durch.

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Der Senat bezweifelt bereits einen Gehörsverstoß. Die Auswertung von Parlamentsdrucksachen versteht der Senat nicht als Tatsachenermittlung, sondern als Bestandteil der Rechtsfindung. Einen Anspruch darauf, dass ein Gericht die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung hinweist, besteht aber nicht, es sei denn, es handelt sich um eine Rechtsauffassung, mit der auch ein kundiger Prozessbeteiligter nicht zu rechnen brauchte (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 20. November 2012 - 2 B 56.12 - NVwZ 2013, 1093). Von einem solchen Ausnahmefall ist hier nicht auszugehen. Die Frage, ob die Festlegung von Flugverfahren einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf, hat der Senat im Urteil vom 18. Dezember 2014 - 4 C 35.13 - (Buchholz 442.42 § 27a LuftVO Nr. 8 Rn. 21 ff. m.w.N.) und im Beschluss vom 7. Dezember 2015 - 4 B 50.15 - (juris Rn. 4) verneint. Dass er aus § 8 Abs. 1 Satz 4 und 5 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) i.d.F. vom 28. Juni 2016 (BGBl. I S. 1548) und den der Änderung des § 8 Abs. 1 LuftVG zugrunde liegenden Motiven weitere Schlüsse in dieselbe Richtung ziehen würde, konnte nicht überraschen.

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Im Ergebnis kann das allerdings offenbleiben. Denn ein - zu Gunsten der Kläger unterstellter - Gehörsverstoß wäre für die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht kausal. Der Senat hat die Gesetzesnovelle als Bestätigung seiner Rechtsprechung verstanden, an der er auch ansonsten festgehalten hätte. Die Darlegungen zu § 8 Abs. 1 Satz 4 und 5 LuftVG können hinweggedacht werden, ohne dass sich am Misserfolg der Nichtzulassungsbeschwerde etwas änderte.

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4. Wegen der Fragen,

ob der in Art. 3 UVP-RL enthaltene Begriff "nach Maßgabe eines jeden Einzelfalls" so auszulegen ist, dass eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung auch für die Festlegung zusätzlicher für die Inbetriebnahme eines Flughafens nötiger Abflugverfahren nach deutschem Luftverkehrsrecht besteht, wenn Auswirkungen von Flugverfahren auf die Schutzgüter auf vorangegangenen Verfahrensstufen ausschließlich in Bezug auf von einer "Grobplanung" umfasste Abflugverfahren geprüft wurden, nachträglich aber abweichend von dieser "Grobplanung" zusätzliche Abflugverfahren festgesetzt werden,

ob Art. 3 UVP-RL und der darin enthaltene Begriff der "unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen eines Projekts" so auszulegen ist, dass darunter auch die Risiken eines durch das Projekt ausgelösten nuklearen Unfalls zu verstehen sind,

sowie diverser Fragen zur Vereinbarkeit des innerstaatlichen Rechts, nach der die Festlegung von Flugverfahren keiner vorherigen Strategischen Umweltprüfung bedarf, hat der Senat die Revision nicht zugelassen, weil das Oberverwaltungsgericht sie sich nicht gestellt und deshalb auch nicht beantwortet hatte.

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Die Kläger sind der Ansicht, dass der Senat damit den Begriff der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO verkannt habe. Es komme nicht auf die Themenwahl des Oberverwaltungsgerichts, sondern nur darauf an, ob sich die aufgeworfenen Grundsatzfragen bei richtiger Rechtsanwendung stellten. Nur wenn die Rechtsfragen auch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nicht entscheidungserheblich seien, dürfe die Beschwerde zurückgewiesen werden. Den Klägern ist entgegenzuhalten, dass die Anhörungsrüge keinen Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung darstellt (BVerwG, Beschluss vom 24. November 2011 - 8 C 13.11 <8 C 5.10> - juris Rn. 2). Sie dient auch nicht dazu, die Rechtsauffassung des Senats hinsichtlich der Anforderungen an die Darlegung von Revisionszulassungsgründen zu überprüfen (BVerwG, Beschluss vom 23. August 2016 - 4 B 25.16 <4 B 45.15> - juris Rn. 15).

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Höhe des Gegenstandswerts ergibt sich unmittelbar aus KV Nr. 5400 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG; einer Streitwertfestsetzung bedarf es daher nicht.