Entscheidungsdatum: 25.10.2018
Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der Abweichung (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg.
1. Eine Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt nicht in Betracht. Sie setzt voraus, dass die Beschwerde eine Rechtsfrage des revisiblen Rechts von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung aufwirft, die sich in dem erstrebten Revisionsverfahren als entscheidungserheblich erweist (BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>; stRspr). Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht.
Die Beschwerde macht zur Begründung der Grundsatzbedeutung geltend, das Berufungsgericht habe § 14 Abs. 3 SächsFrTrSchulG angewendet, obwohl die Vorschrift verfassungswidrig sei. Zwar habe der Sächsische Verfassungsgerichtshof die Vorschrift in seinem Urteil vom 15. November 2013 (Az.: Vf. 25-II-12 - SächsVBl. 2014, 83 <95 f.>) nicht für nichtig, sondern nur für unvereinbar mit der Sächsischen Verfassung erklärt und ihre weitere Anwendung bis zum Inkrafttreten einer verfassungsgemäßen Neuregelung, längstens bis zum 31. Dezember 2015 gebilligt. Für das danach ergangene Berufungsurteil habe die vom Sächsischen Verfassungsgerichtshof getroffene Übergangsregelung nicht mehr gegolten, zumal das Berufungsgericht für die Begründetheit der Verpflichtungsklage die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz als maßgeblich erachte. Es sei unklar, was das Berufungsgericht meine, wenn es für Ansprüche, die bereits beendete Schuljahre beträfen, auf die damalige Gesetzes- und Rechtslage abstelle. Es könne nicht angehen, dass eine verfassungswidrige Vorschrift vom Staat dazu angewendet wird, Ansprüche einer privaten Schule in freier Trägerschaft zu verkürzen. Aber selbst wenn man dem Berufungsgericht folge, hätte die verfassungsgerichtliche Übergangsregelung im vorliegenden Fall nach Sinn und Zweck nicht angewendet werden dürfen, sondern es hätte zumindest auf die Neuregelung abgestellt werden müssen.
Dieses Vorbringen genügt nicht den Darlegungsanforderungen an das Vorliegen einer klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Abgesehen davon, dass die Beschwerde keine fallübergreifende Fragestellung formuliert, sondern im Stile einer Revisionsbegründung die Rechtsanwendung des Berufungsgerichts im vorliegenden Fall kritisiert, betreffen ihre Ausführungen ausschließlich die Auslegung des Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft (SächsFrTrSchulG) und damit nicht-revisibles Landesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Denn nach ständiger Rechtsprechung aller Senate des Bundesverwaltungsgerichts ist die Frage des maßgeblichen Zeitpunkts der gerichtlichen Prüfung einer Verwaltungsentscheidung nicht dem Prozessrecht, sondern dem materiellen Recht zu entnehmen, da das materielle (Bundes- oder Landes-)Recht nicht nur die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes bestimmt, sondern auch die Antwort auf die Frage gibt, zu welchem Zeitpunkt diese Voraussetzungen erfüllt sein müssen (BVerwG, Urteile vom 21. Juni 2006 - 6 C 19.06 - BVerwGE 126, 149 Rn. 33; vom 15. November 2007 - 1 C 45.06 - BVerwGE 130, 20 Rn. 13 und vom 27. Juni 2018 - 6 C 39.16 [ECLI:DE:BVerwG:2018:270618U6C39.16.0] - NJW 2018, 3194 Rn. 18). Daran vermag auch der Hinweis der Beschwerde, Art. 102 Abs. 3 SächsVerf entspreche der Regelung in Art. 7 Abs. 4 GG, nichts zu ändern.
Auch § 14 Abs. 1 SächsVerfGHG, der die Bindungswirkung einer Entscheidung des Sächsischen Verfassungsgerichtshofs regelt, die im Falle der abstrakten Normenkontrolle gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 7 Nr. 2 SächsVerfGHG Gesetzeskraft besitzt, gehört zur Masse des nicht-revisiblen Rechts. Fragen zu der Reichweite dieser Bindungswirkung rechtfertigen gemäß § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO nicht die Zulassung der Revision, da das Bundesverwaltungsgericht in dem erstrebten Revisionsverfahren an die Auslegung der Vorschrift durch die Vorinstanz gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO gebunden wäre.
Dahinstehen kann, ob Gleiches auch für die von der Beschwerde aufgeworfene Frage zur Bindungswirkung des im bestandskräftigen Bescheid vom 17. März 2010 ausgesprochenen Unterrichtungsverbots infolge mangelnder Qualifikation einer Lehrkraft für ein bestimmtes Fach mit Blick auf schulfinanzierungsrechtliche Verwaltungsentscheidungen gilt. Selbst wenn man die infolge der Bestandskraft ausgelöste Bindungswirkung und deren Reichweite nicht den Regelungen des Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft, sondern der nach § 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO revisiblen Vorschrift des (gemäß § 1 SächsVwVfZG anwendbaren) § 43 VwVfG entnehmen wollte, wirft die Beschwerde dazu keine fallübergreifende Rechtsfrage auf. Die von ihr aufgestellte Behauptung, dass eine Behörde im Fall eines - hier im Übrigen nicht vorliegenden - "Rückforderungsbescheids" gegenüber einer Schule in freier Trägerschaft nicht einfach von der Bestandskraft eines vorhergehenden Untersagungsbescheids ausgehen könne, sondern unvoreingenommen und neu prüfen müsse, ob die Tatbestandsvoraussetzungen für eine "Rückforderung" tatsächlich vorlägen, lässt keine klärungsbedürftige Fragestellung erkennen. Die Beschwerde beschränkt sich vielmehr darauf, im Gewande der Grundsatzrüge die Rechtsanwendung des Berufungsgerichts zu kritisieren. Damit kann sie die Zulassung der Revision nicht erreichen.
2. Die Revision ist auch nicht wegen Divergenz gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Dieser Zulassungsgrund ist nur erfüllt, wenn die Vorinstanz mit einem ihre Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift einem ebensolchen Rechtssatz, der in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellt worden ist, widersprochen hat. Gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ist die Abweichung in der Beschwerdebegründung darzulegen.
Diesem Darlegungserfordernis wird die Beschwerde auch nicht ansatzweise gerecht. Sie benennt lediglich ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 6. Dezember 2012 (gemeint wohl: Az. 19 A 733/11 - juris), dem die angefochtene Entscheidung ihrer Einschätzung nach widerspricht. Damit verkennt die Beschwerde bereits, dass es sich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen nicht um ein in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genanntes Gericht handelt. Auch der im Schriftsatz vom 31. Juli 2018 erstmals und damit verspätet nachgeschobene Hinweis auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2011 - 3 B 87.10) hilft nicht weiter. Denn es fehlt an einer für eine zulässige Divergenzrüge unerlässlichen Gegenüberstellung divergierender Rechtssätze.
3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.