§ 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 3 RStV (juris: RdStVtr) verwehrt nicht, dass der mit der Produktplatzierung verfolgte Werbezweck sich eindeutig erkennbar im Sendungsgeschehen abbildet. Die Sendungsgestaltung muss nicht ausschließlich redaktionellen Kriterien folgen, solange zwischen werblichen Belangen und redaktionellen Belangen ein angemessener Ausgleich gewahrt ist. Der Werbezweck darf in diesem Fall das Sendungsgeschehen nicht so dominieren, dass ihm gegenüber der natürliche Handlungsablauf in den...