1. Die Erhebung von Kündigungsentgelten führt nicht schon als solche, d.h. ohne Rücksicht auf die konkrete Höhe der Entgelte, zu einer Überschreitung der nach § 31 Abs. 1 Satz 1 TKG 2004 / § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TKG 2012 für die Genehmigungsfähigkeit maßgeblichen Grenze der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung. 2. Die Überprüfung von Entgelten am Maßstab "anderer Rechtsvorschriften" gemäß § 35 Abs. 3 Satz 2 TKG erstreckt sich nicht auf die Vorschriften der §§ 307 ff. BGB über die...