Entscheidungen des BVerwG

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GERICHT
JAHR
2014-10-22
BVerwG 8. Senat
Die Beschwerde der Klägerin wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Klägerin. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 450 400 € festgesetzt.
  1. Urteile
  2. Bundesverwaltungsgericht
  3. 8 B 2/14
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 17. Januar 2014 wird aufgehoben. Die Revision wird zugelassen. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  1. Urteile
  2. Bundesverwaltungsgericht
  3. 5 B 20/14
2014-10-22
BVerwG 8. Senat

  1. Urteile
  2. Bundesverwaltungsgericht
  3. 8 B 3/14
2014-10-22
BVerwG 8. Senat

  1. Urteile
  2. Bundesverwaltungsgericht
  3. 8 B 100/13
2014-10-22
BVerwG 8. Senat

  1. Urteile
  2. Bundesverwaltungsgericht
  3. 8 B 102/13
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. Januar 2014 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
  1. Urteile
  2. Bundesverwaltungsgericht
  3. 3 B 21/14
2014-10-22
BVerwG 8. Senat

  1. Urteile
  2. Bundesverwaltungsgericht
  3. 8 B 101/13
Ein Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung liegt nicht vor, wenn bei Einsatz einer Einrichtung der automatisierten Erfassung von Kraftfahrzeugkennzeichen und deren Abgleich mit Fahndungsdatenbeständen zwar eine Übereinstimmung des tatsächlich erfassten Kennzeichens mit einem im Fahndungsbestand vorhandenen Kennzeichen angezeigt wird, ein visueller Abgleich durch den damit betrauten Polizeibeamten aber eine mangelnde Übereinstimmung ergibt und das erfasste Kennzeichen...
  1. Urteile
  2. Bundesverwaltungsgericht
  3. 6 C 7/13
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 26. Mai 2014 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1 551 € festgesetzt.
  1. Urteile
  2. Bundesverwaltungsgericht
  3. 5 B 30/14
Die Gemeinde darf grundsätzlich an das Vorhalten einer Zweitwohnung, auch wenn diese nicht tatsächlich genutzt wird, zunächst die Vermutung knüpfen, dass die Wohnung für die persönliche Lebensführung vorgehalten wird. Diese Vermutung wird aber erschüttert, wenn der Inhaber seinen subjektiven Entschluss, die Wohnung ausschließlich zur Kapitalanlage zu nutzen, durch objektive Umstände erhärten kann. Als einer dieser Umstände kann auch ein nachgewiesener Leerstand in Betracht kommen, insbesondere,...
  1. Urteile
  2. Bundesverwaltungsgericht
  3. 9 C 5/13
1. Eine Gemeinde darf auch für Kampfhunde, für die ein individueller Nachweis fehlender gesteigerter Aggressivität erbracht wurde, eine erhöhte Hundesteuer festsetzen. 2. Eine Kampfhundesteuer, die einem faktischen Verbot der Haltung solcher Hunde gleichkommt ("erdrosselnde Wirkung"), kann nicht auf die Steuerkompetenz der Gemeinde für örtliche Aufwandsteuern gestützt werden. 3. Einem Steuersatz für das Halten eines Kampfhundes in Höhe von 2 000 €, der sich auf das 26-fache des...
  1. Urteile
  2. Bundesverwaltungsgericht
  3. 9 C 8/13
Die Überprüfung abfallrechtlicher Begleitscheine (§ 43 Abs. 1 KrW-/AbfG i.V.m. §§ 10 f. NachwV) kann durch Landesrecht mit einer Gebühr belegt werden (im Anschluss an Beschluss vom 13. Mai 2008 - BVerwG 9 B 61.07 - Buchholz 401.8 Verwaltungsgebühren Nr. 49).
  1. Urteile
  2. Bundesverwaltungsgericht
  3. 9 B 1/14
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Juni 2013 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
  1. Urteile
  2. Bundesverwaltungsgericht
  3. 9 C 6/13
Abfallerzeuger im Sinne des § 3 Abs. 5 KrW-/AbfG ist grundsätzlich derjenige, der als Inhaber der tatsächlichen Sachherrschaft die letzte Ursache für die Umwandlung einer Sache in Abfall gesetzt hat. Ausnahmsweise kann eine andere, vorgelagert handelnde Person als Abfallerzeuger zu qualifizieren sein, wenn ihr Verhalten sich aufgrund besonderer Umstände bei wertender Betrachtung als wesentliche Ursache für die Abfallentstehung darstellt.
  1. Urteile
  2. Bundesverwaltungsgericht
  3. 7 C 1/13
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. Dezember 2013 wird insoweit, als es den Hilfsantrag der Klägerin betrifft, und in der Kostenentscheidung aufgehoben. Insoweit wird die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 78 637,50 € festgesetzt.
  1. Urteile
  2. Bundesverwaltungsgericht
  3. 4 B 11/14
1. Ein schuldhafter Verstoß gegen Dienstpflichten, der dem Beamten nicht in der Disziplinarklageschrift als Tatvorwurf zur Last gelegt wird, kann jedenfalls dann als erschwerender Umstand bei der Maßnahmebemessung nach § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG/LDG Bbg berücksichtigt werden, wenn sein Gewicht erheblich hinter dem angeschuldigten Dienstvergehen zurückbleibt. 2. Der Beamte hat eine negative Lebensphase während des Tatzeitraums überwunden, wenn die Gesamtbetrachtung der Lebensverhältnisse...
  1. Urteile
  2. Bundesverwaltungsgericht
  3. 2 B 60/14
1. Der beihilferechtliche Begriff der Aufwendungen ist auf Ausgaben begrenzt, die einem Beihilfeberechtigten aufgrund einer zivilrechtlich wirksamen Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Erbringer der Leistung tatsächlich entstehen. 2. Eine Wahlleistungsvereinbarung, die ohne hinreichende vorherige Unterrichtung des Patienten im Sinne von § 17 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 KHEntgG abgeschlossen wurde, ist unwirksam (Anschluss an Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 13. Oktober 2005 - III...
  1. Urteile
  2. Bundesverwaltungsgericht
  3. 5 C 26/13
Zu den Pflichten, die sich aus einer auf § 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchst. b BauGB gestützten Erhaltungsfestsetzung ergeben, können im Fall des Verlusts des geschützten Grüns auch Ersatzpflanzungen gehören.
  1. Urteile
  2. Bundesverwaltungsgericht
  3. 4 C 30/13
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund mündlicher Verhandlung vom 8. Mai 2014 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichts Gera wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 25 564,59 € festgesetzt.
  1. Urteile
  2. Bundesverwaltungsgericht
  3. 8 B 61/14
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 26. November 2013 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1 211,42 € festgesetzt.
  1. Urteile
  2. Bundesverwaltungsgericht
  3. 2 B 12/14