Bundesverwaltungsgericht

Entscheidungsdatum: 22.10.2014


BVerwG 22.10.2014 - 8 B 101/13

Gericht:
Bundesverwaltungsgericht
Spruchkörper:
8. Senat
Entscheidungsdatum:
22.10.2014
Aktenzeichen:
8 B 101/13
ECLI:
ECLI:DE:BVerwG:2014:221014B8B101.13.0
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend VG Potsdam, 18. April 2013, Az: 1 K 841/11, Urteil

Gründe

I

1

Die Beigeladenen wenden sich mit ihrer Beschwerde - ebenso wie in den Parallelverfahren BVerwG 8 B 99.13, 8 B 100.13, 8 B 102.13, 8 B 3.14 und 8 B 4.14 - gegen die in dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. April 2013 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichts erfolgte Nichtzulassung der Revision.

2

Das Verfahren betrifft das 241 qm große Flurstück ... der Flur ... im Gemeindegebiet der Klägerin, die dessen Eigentümerin und Verfügungsberechtigte ist. Das Grundstück gehörte ebenfalls zum historischen Gutsgelände ... der Brüder Albert und Max S. Mit dem hier streitgegenständlichen Bescheid vom 22. März 2007 übertrug das Bundesamt das Grundstück auf die Beigeladenen in ungeteilter Erbengemeinschaft.

3

Nachdem das Verwaltungsgericht Potsdam mit Urteil vom 13. November 2008 - VG 1 K 799/07 - den streitgegenständlichen Bescheid aufgehoben hatte, hat das Bundesverwaltungsgericht auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beigeladenen mit Beschluss vom 28. März 2011 (BVerwG 8 B 44.10) dieses aufgehoben und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen. Das Verwaltungsgericht hat mit dem angegriffenen, am 24. September 2013 zugestellten Urteil vom 18. April 2013 - VG 1 K 841/11 - den Bescheid der Beklagten vom 22. März 2007 erneut aufgehoben und die Revision nicht zugelassen.

II

4

Die Beschwerde der Beigeladenen, deren Begründung im Wesentlichen wortidentisch mit der Begründung der im Verfahren BVerwG 8 B 99.13, 8 B 100.13, 8 B 102.13, 8 B 3.14 und 8 B 4.14 eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde ist, hat Erfolg. Das angegriffene Urteil verletzt die Beigeladenen in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) sowie in ihren Verfahrensrechten aus § 108 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO sowie aus § 86 Abs. 1 VwGO. Dagegen sind die erhobenen Grundsatz- und Divergenzrügen nicht begründet. Zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen wird insoweit auf die Begründung in dem Beschluss des Senats vom heutigen Tage in dem dieselben Beteiligten betreffenden Verfahren BVerwG 8 B 99.13 verwiesen. Das angegriffene Urteil wird gemäß § 133 Abs. 6 VwGO aufgehoben und das Verfahren wird im Interesse des Vertrauens der Beigeladenen in die Rechtspflege und zur Vermeidung erneuter Verfahrensfehler gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO (analog) zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer des Verwaltungsgerichts Potsdam zurückverwiesen.

5

Die Kostenentscheidung muss der Schlussentscheidung vorbehalten bleiben.

6

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und 4 GKG. Unter Zugrundelegung des vom Verwaltungsgericht in Ansatz gebrachten Grundstückswerts von 50 €/qm errechnet sich daraus für die Fläche von 241 qm ein Wert von 12 050 €.