1. Ein Antrag auf Zuteilung nach § 12 ZuG 2012, der an das Erreichen einer bestimmten Mindestzuteilungsmenge geknüpft ist, genügt nicht dem gesetzlichen Antragserfordernis. 2. Auch Anlagen, deren Emissionen frühzeitig um mehr als 40% gemindert wurden (§ 12 Abs. 1 Satz 5 ZuG 2007), unterliegen der Veräußerungskürzung nach § 20 ZuG 2012. 3. Eine Zuteilung nach § 12 Abs. 1 ZuG 2012 kommt nur in Betracht, wenn von jedem hergestellten Produkt mindestens 10% mehr produziert wurde; eine Steigerung der...