Entscheidungsdatum: 22.10.2014
Der Kläger ist Jäger. Aufgrund dieser Eigenschaft wurden ihm in den Jahren 1974 und 1990 waffenrechtliche Erlaubnisse für mehrere Schusswaffen erteilt. Aktuell weisen drei Waffenbesitzkarten zehn auf den Kläger eingetragene Waffen aus.
Am 13. Juni 2008 fuhr der Kläger mit seinem Pkw von seinem Haus aus zu einem nahegelegenen Wald zur Jagd, nachdem er zwei Gläser Rotwein - zusammen 0,5 l mit ca. 13 % Alkohol - und ein Schnaps-Glas Wodka - 30 ml mit ca. 40 % Alkohol - getrunken hatte. Von einem Hochsitz aus erlegte er einen Rehbock mit einem Schuss. Auf der Rückfahrt mit dem Pkw vom Wald zu seinem Haus wurde der Kläger von Polizeibeamten angehalten. Ein freiwilliger Alkoholtest vor Ort ergab einen Wert von 0,47 mg/l Atemluftalkoholkonzentration, ein später auf der Polizeiwache durchgeführter „gerichtsverwertbarer“ Alkoholtest einen Wert von 0,39 mg/l. Die Polizeibeamten, die den Kläger kontrolliert hatten, beschrieben diesen und sein Verhalten in einem internen Formularbogen vom 14. Juni 2008 unter anderem wie folgt: Fahrweise sicher, körperliche Auffälligkeiten keine, Stimmung/Verhalten distanzlos, Bewusstsein benommen.
Mit Bescheid vom 15. April 2010, zugestellt am 20. April 2010, widerrief der Beklagte unter anderem die waffenrechtlichen Erlaubnisse des Klägers (Nr. 1), forderte ihn auf, die waffenrechtlichen Erlaubnisse unverzüglich abzugeben (Nr. 2), gab ihm Gelegenheit, innerhalb von zwei Monaten nach Bestandskraft des Bescheids für die verwahrten Waffen und Munition einen empfangsbereiten Berechtigten zwecks Überlassung oder Unbrauchbarmachung zu benennen (Nr. 3), und setzte eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 350 € fest (Nr. 5).
Das Verwaltungsgericht hat die dagegen gerichtete Klage mit Urteil vom 22. September 2011 abgewiesen und das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung mit Urteil vom 28. Februar 2013 zurückgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der unter Nr. 1 des Bescheids verfügte Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse des Klägers finde seine Rechtsgrundlage in § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Es lägen nachträglich eingetretene Tatsachen vor, welche die Annahme rechtfertigten, dass der Kläger mit Waffen nicht vorsichtig und sachgemäß umgehen werde (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG). Der Kläger habe Alkohol in einer Menge zu sich genommen, die typischerweise verhaltensbeeinflussend wirken könne, und sei in diesem Zustand mit einer Waffe umgegangen, indem er mit dieser in nicht eingegrenztem und auch nicht anderweitig gesichertem Gelände geschossen habe.
Der Kläger habe vor dem Waffengebrauch am 13. Juni 2008 Alkohol in einer Menge zu sich genommen, die typischerweise verhaltensbeeinflussend wirke. Dies ergebe sich aus der festgestellten Atemluftalkoholkonzentration von 0,39 mg/l, deren Richtigkeit der Kläger nicht in Frage stelle, und darüber hinaus aus den Trinkmengenangaben des Klägers - 0,5 l Rotwein mit ca. 13 % Alkohol und 30 ml Wodka mit ca. 40 % Alkohol -, aufgrund derer er selbst eine Blutalkoholkonzentration von über 0,5 ‰ am Ende der Resorptionsphase errechne. Bei einem solchen Grad der Alkoholisierung sei - wissenschaftlich abgesichert - typischerweise mit einer Verhaltensbeeinflussung im Sinne von Enthemmung, erhöhter Risikobereitschaft und nachlassender Reaktionsfähigkeit zu rechnen. Die entsprechenden wissenschaftlichen Erkenntnisse hätten ihren Niederschlag in § 24a Abs. 1 StVG gefunden, ohne dass dem, was die dort festgelegten Grenzwerte anbelange, spezifische Anforderungen oder Faktoren in der Person des betreffenden potenziellen Verursachers einer konkreten Gefahr oder eines Schadens zugrunde lägen, die beim Umgang mit Waffen - vor allem in Gestalt des Schießens zu Jagdzwecken - ohne Bedeutung seien. Der Schusswaffengebrauch des Klägers im alkoholisierten Zustand unter den am 13. Juni 2008 gegebenen Umständen trage als Tatsache die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG erforderliche und getroffene Prognoseentscheidung.
Der Senat hat auf die Beschwerde des Klägers die Revision mit Beschluss vom 14. Oktober 2013 zugelassen. Zur Begründung seiner Revision führt der Kläger aus, das Oberverwaltungsgericht habe seinem Urteil insoweit einen unrichtigen Sachverhalt zu Grunde gelegt, als es - im Anschluss an den Anzeigeerstatter R - angenommen habe, dass an diesem „ein Geschoss von rechts offensichtlich dicht an ihm vorbeigeflogen sei“. Diese Sachverhaltsdarstellung sei unzutreffend, weil der Kläger genau in die entgegengesetzte Richtung geschossen habe als diejenige, in welcher der Zeuge einen Weg entlang gegangen sei. Weitere Faktoren als die Tatsache, dass der Kläger Alkohol getrunken habe, bevor er zur Jagd aufgebrochen sei, lägen für die Beurteilung seiner Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG) bzw. Eignung (§ 6 WaffG) nicht vor.
Das Oberverwaltungsgericht habe außerdem zu Unrecht § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG angewandt. Der Gesetzgeber habe mit der Neuregelung des Waffenrechts im Jahr 2003 alle Fragen im Zusammenhang mit Waffen und Alkoholkonsum detailliert und abschließend geregelt. Die Auswirkungen eines Alkoholkonsums auf die waffenrechtliche Erlaubnis richteten sich allein nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 und 3 WaffG. So habe die Rechtsprechung die Prognose, dass ein Waffenbesitzer nicht vorsichtig oder sachgemäß mit seinen Waffen umgehe, nur dann gestellt, wenn ein Fehlverhalten des Waffenbesitzers zum Konsum von Alkohol hinzugetreten sei.
Darüber hinaus bringt der Kläger vor, auch eine Anwendung von § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG führe vorliegend zur Aufhebung der angegriffenen Verfügung. Das Oberverwaltungsgericht gehe bei seiner Aussage, der Kläger habe vor dem Waffengebrauch „Alkohol in einer Menge zu sich genommen, die typischerweise verhaltensbeeinflussend wirke“ pauschal vor. Bei dieser typisierenden, nicht auf den Einzelfall abstellenden Betrachtungsweise stütze es sich auf § 24a Abs. 1 StVG. Dabei lasse es außer Acht, dass vorliegend schon die von dem Beklagten zugrunde gelegte Blutalkoholkonzentration mit 0,39 mg/l unter der Relevanzgrenze nach § 24a Abs. 1 StVG liege.
Zudem habe das Berufungsgericht die Richtigkeit der erhobenen Blutalkoholkonzentration und Atemluftalkoholkonzentration nicht überprüft. Der Bundesgerichtshof habe in seinem Beschluss vom 3. April 2001 - 4 StR 507/00 - (BGHSt 46, 358) die Verwertbarkeit einer Messung der Atemalkoholkonzentration bei einer Verurteilung nach § 24a Abs. 1 StVG geklärt. Nur wenn die Bestimmung der Atemalkoholkonzentration unter Verwendung eines Atemalkoholmessgerätes ohne Sicherheitsabschläge verwertbar sei, wenn das verwendete Gerät die Bauartzulassung für die amtliche Überwachung des Straßenverkehrs erhalten habe, wenn es unter Einhaltung der Eichfrist geeicht sei und die Bedingungen für ein gültiges Messverfahren gewahrt seien, könnten die mit ihm erhobenen Daten verwertet werden. Dies sei vorliegend nicht der Fall.
Wenn schon eine Parallele zum Straßenverkehrsrecht gezogen werde, biete sich § 316 StGB an. Nach dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 28. Juni 1990 - 4 StR 297/90 - (BGHSt 37, 89) liege eine „absolute Fahruntüchtigkeit“ erst bei einem Blutalkoholgehalt von 1,1 ‰ vor, wobei ein Sicherheitsabschlag von 0,1 ‰ einbezogen sei. Eine relative Fahruntüchtigkeit werde nach der Rechtsprechung erst dann angenommen, wenn die Blutalkoholkonzentration größer als 0,5 ‰ sei. Eine solche von 0,3 ‰ reiche nur dann aus, wenn weitere Faktoren hinzuträten. Bei Anwendung dieser Rechtsprechung könne vorliegend von einer Überschreitung der Grenzwerte nicht ausgegangen werden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. Februar 2013 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 22. September 2011 zu ändern und den Bescheid des Polizeipräsidiums Köln vom 15. April 2010 mit Ausnahme der Regelung unter Ziff. 4 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Der Beklagte verteidigt ebenso wie der Vertreter des Bundesinteresses das Berufungsurteil.
Die Revision ist unbegründet. Das Berufungsurteil steht im Einklang mit revisiblem Recht (§ 137 Abs. 1 VwGO). Der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse des Klägers ist rechtmäßig. Auch die weiteren Regelungen des angefochtenen Bescheids des Beklagten vom 15. April 2010, soweit sie noch im Streit stehen, begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Zu Recht hat daher das Oberverwaltungsgericht die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen.
1. Der Widerruf findet seine Rechtsgrundlage in § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Danach ist eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG ist eine Erlaubnis zu versagen, wenn der Antragsteller nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder nicht sachgemäß umgehen.
Die hiernach gegebenen Widerrufsvoraussetzungen liegen hinsichtlich des Klägers vor.
a. Dem Kläger mangelt es an der erforderlichen Zuverlässigkeit.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, die den Senat binden (§ 137 Abs. 2 VwGO), hat der Kläger eine Schusswaffe gebraucht, nachdem er kurz zuvor einen halben Liter Rotwein sowie 30 ml Wodka zu sich genommen hatte. Vorsichtig und sachgemäß geht mit Schusswaffen nur um, wer sie in nüchternem Zustand gebraucht und so sicher sein kann, keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen zu erleiden, die zu Gefährdungen Dritter führen können. Bei der vom Kläger konsumierten Alkoholmenge waren solche Ausfallerscheinungen nicht hinreichend sicher ausgeschlossen. Diese war vielmehr geeignet, seine Reaktionsgeschwindigkeit sowie seine Wahrnehmungsfähigkeit zu mindern und enthemmend zu wirken. Der Kläger ist hiermit das Risiko eingegangen, Dritte zu schädigen.
Der Umstand, dass der Kläger trotz dieses Risikos die Schusswaffe gebraucht hat, rechtfertigt die Prognose, dass er auch künftig mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig und sachgemäß umgehen wird. Die bei Prüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit vorzunehmende Prognose hat sich an dem Zweck zu orientieren, die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz ohnehin verbunden sind, nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (stRspr; vgl. etwa Beschluss vom 12. Oktober 1998 - BVerwG 1 B 245.97 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 83 S. 51 f. m.w.N.). Dieses Vertrauen verdient nicht, wer in einem Zustand, in dem alkoholbedingte Ausfallerscheinungen auftreten können, eine Schusswaffe gebraucht hat. In diesem Verhalten liegt ein schwer wiegender Verstoß gegen das Gebot vorsichtigen und sachgemäßen Umgangs mit Waffen, der auf eine grundlegende persönliche Fehleinstellung schließen lässt. Es handelt sich nicht um eine situative Nachlässigkeit minderen Gewichts, die bei nur einmaligem Auftreten noch toleriert werden könnte.
b. Die Tatsachen, aus denen sich nach dem Vorgesagten der Versagungsgrund der Unzuverlässigkeit ergibt, sind im Sinne von § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG nachträglich eingetreten.
c. Den Einwänden des Klägers kann nicht gefolgt werden.
aa. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang beim Kläger alkoholbedingte Ausfallerscheinungen tatsächlich eingetreten sind, ist unerheblich. Unvorsichtig und unsachgemäß ist der Gebrauch von Schusswaffen bereits dann, wenn der Betroffene hierbei das Risiko solcher Ausfallerscheinungen eingeht. Die waffenrechtliche Zuverlässigkeit setzt die Fähigkeit und die Bereitschaft voraus, Risiken mit dem Potential der Schädigung Dritter strikt zu vermeiden. § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG fordert insoweit eine typisierende Betrachtung. Es kommt nicht auf den individuellen Risikograd an, wie er sich unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Betroffenen in seiner Person tatsächlich verwirklicht hat. Entscheidend ist vielmehr allein, ob der in Rede stehende Umgang mit Waffen oder Munition typischerweise bei Menschen als riskant einzustufen ist. Dies ist hier zu bejahen. Der Konsum von Alkohol führt typischerweise zur Minderung von Reaktionsgeschwindigkeit und Wahrnehmungsfähigkeit sowie zu Enthemmungen, d.h. zu Ausfallerscheinungen, die beim Schusswaffengebrauch die Gefahr der Schädigung Dritter hervorrufen.
Unerheblich ist demzufolge erst Recht, ob ein weiteres Fehlverhalten zum Konsum von Alkohol hinzugetreten ist. Der Schusswaffengebrauch unter Alkoholeinfluss stellt ein Fehlverhalten dar, welches bereits für sich genommen die Annahme der Unzuverlässigkeit begründet.
bb. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG sperrt die Anwendung von § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG nicht.
Gemäß der erstgenannten Vorschrift besitzen Personen die erforderliche persönliche Eignung nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie abhängig von Alkohol sind. Sind Tatsachen bekannt, die dahingehende Bedenken begründen können, hat die zuständige Behörde dem Betroffenen die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Zeugnisses aufzugeben (§ 6 Abs. 2 WaffG). Hieraus kann entgegen der Auffassung des Klägers nicht geschlossen werden, dass die Annahme einer Unzuverlässigkeit im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG wegen des Gebrauchs einer Schusswaffe unter Alkoholeinfluss ausscheiden muss, sofern kein weiteres Fehlverhalten hinzugetreten ist. Der Gesetzgeber hat durch § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG die Möglichkeit eröffnet, ereignisunabhängig eine waffenrechtliche Erlaubnis zu versagen bzw. zu widerrufen. Hiermit sollte nicht indirekt die Reichweite der ereignisabhängigen Unzuverlässigkeitstatbestände des § 5 WaffG eingegrenzt werden.
cc. Soweit der Kläger im Rahmen seiner Revisionsbegründung vorträgt, bei ihm sei eine unter dem Schwellenwert des § 24a StVG liegende Blutalkoholkonzentration von 0,39 mg/l gemessen worden, verkennt er, dass das Oberverwaltungsgericht von der Feststellung ausgegangen ist, es sei eine - über dem Schwellenwert des § 24a StVG liegende - Atemluftalkoholkonzentration von 0,39 mg/l festgestellt worden (UA S. 13). Allerdings kommt es auf die Frage, ob die Voraussetzungen des § 24a StVG erfüllt sind, nicht an und kann daher auch die weitere vom Kläger aufgeworfene Frage dahinstehen, inwieweit das in seinem Fall zur Messung eingesetzte Gerät die Bedingungen für ein gültiges Messverfahren erfüllte. Der waffenrechtliche Zuverlässigkeitsmaßstab des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG fällt nicht in eins mit dem straßenverkehrsrechtlichen Sorgfaltsmaßstab, der in § 24a StVG normiert ist.
2. Dass die übrigen noch angegriffenen Regelungen des Bescheids vom 15. April 2010 rechtswidrig sein könnten, ist nicht ersichtlich und vom Kläger auch nicht vorgetragen.
3. Auf die erhobenen Verfahrensrügen kommt es danach nicht an. Sie betreffen Sachverhalte, die für die Entscheidung des Senats nicht entscheidungserheblich sind und im Übrigen auch für das Oberverwaltungsgericht bereits nicht entscheidungserheblich waren.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.