Entscheidungsdatum: 22.10.2014
I
Die Beigeladenen wenden sich mit ihrer Beschwerde - ebenso wie in den Parallelverfahren BVerwG 8 B 99.13, 8 B 100.13, 8 B 101.13, 8 B 3.14 und 8 B 4.14 - gegen die in dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. April 2013 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichts erfolgte Nichtzulassung der Revision.
Das Verfahren betrifft die Flurstücke e, f, g, h, i, j und k der Flur ... im Gemeindegebiet der Klägerin, die deren Eigentümerin und Verfügungsberechtigte ist. Die Grundstücke mit einer Fläche von insgesamt 331 qm gehörten ebenfalls zum historischen Gutsgelände ... der Brüder Albert und Max S. Mit dem hier streitgegenständlichen Bescheid vom 29. Oktober 2007 übertrug das Bundesamt das Grundstück auf die Beigeladenen.
Abweichend von der jeweiligen Grundstücksgeschichte in den Parallelverfahren (mit Ausnahme des Verfahrens BVerwG 8 B 100.13) war das in diesem Rechtsstreit streitbefangene Grundstück nach dem Vorbringen der Beigeladenen nicht bereits im Aufschließungsvertrag in der Fassung vom 16. Mai 1934 dazu vorgesehen, unentgeltlich als Straßen- oder Grünfläche an die Stadt T. als Rechtsvorgängerin der Klägerin abgetreten zu werden. Vielmehr war es, wie die Beigeladenen behaupten, zunächst als Bauland bestimmt, das von der Erbengemeinschaft nach Max und Albert S. im Rahmen des Parzellierungsvertrages vom 13. Oktober 1933, rechtsgeschäftlich verpflichtend erst durch späteren Kaufvertrag mit Bauinteressenten verkauft werden sollte; es wurde danach durch einen Flächentausch im Jahre 1937 von Bauland in eine an die Stadt T. abzutretende Straßen- oder Grünfläche im Sinne des Aufschließungsvertrages vom 16. Mai 1934 umgewidmet.
Nachdem das Verwaltungsgericht Potsdam mit Urteil vom 13. November 2008 - VG 1 K 2299/07 - den streitgegenständlichen Bescheid vom 29. Oktober 2007 aufgehoben hatte, hat das Bundesverwaltungsgericht auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beigeladenen mit Beschluss vom 28. März 2011 (BVerwG 8 B 44.10) das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen. Das Verwaltungsgericht hat mit dem angegriffenen, am 24. September 2013 zugestellten Urteil vom 18. April 2013 - VG 1 K 842/11 - den Bescheid der Beklagten vom 29. Oktober 2007 erneut aufgehoben und die Revision nicht zugelassen.
II
Die Beschwerde der Beigeladenen, deren Begründung im Wesentlichen wortidentisch mit der Begründung der im Parallelverfahren BVerwG 8 B 100.13 eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde ist, hat Erfolg. Das angegriffene Urteil verletzt die Beigeladenen in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) sowie in ihren Verfahrensrechten aus § 108 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO und aus § 86 Abs. 1 VwGO. Zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen wird insoweit auf die Begründung in dem Beschluss des Senats vom heutigen Tage in dem dieselben Beteiligten betreffenden Verfahren BVerwG 8 B 100.13 verwiesen. Das angegriffene Urteil wird gemäß § 133 Abs. 6 VwGO aufgehoben und das Verfahren wird im Interesse des Vertrauens der Beigeladenen in die Rechtspflege und zur Vermeidung erneuter Verfahrensfehler gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO (analog) zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer des Verwaltungsgerichts Potsdam zurückverwiesen.
Die Kostenentscheidung muss der Schlussentscheidung vorbehalten bleiben.