Entscheidungsdatum: 24.07.2014
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlands vom 17. Juni 2013 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
Die allein auf Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.
1. Der 1961 geborene Kläger steht als Polizeikommissar im Dienst des Beklagten. Im Januar 2009 rutschte er auf dem Weg in den Dienst mit dem linken Fuß auf glattem Untergrund aus. Er zog sich am linken Knie eine Innenbandteilruptur und eine Meniskusruptur zu. Der Beklagte anerkannte das Ereignis als Dienstunfall. Nach Ablauf der Marcumartherapie stellte sich der Kläger im September 2009 zur polizeiärztlichen Untersuchung vor. Danach habe er über drei Wochen Schmerzen am linken Knie gehabt. Die beantragte Anerkennung des Ablaufs der Untersuchung als Dienstunfall oder hilfsweise als mittelbare Folge des Unfalls vom Januar 2009 lehnte der Beklagte ab.
Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das Oberverwaltungsgericht hat darauf abgestellt, dass die polizeiärztliche Untersuchung im September 2009 keinen Körperschaden beim Kläger verursacht habe. Der Kläger habe einen Kausalzusammenhang zwischen der Untersuchung und einem Körperschaden nicht bewiesen. Ebenso wenig habe er die Möglichkeit eines abweichenden Geschehens dargelegt und damit den typischen Geschehensablauf in Frage gestellt. Dies folge sowohl aus den Feststellungen des im Verwaltungsverfahren eingeholten orthopädisch-unfallchirurgischen Fachgutachtens von Prof. Dr. P. als auch aus dem Ergebnis der vom Oberverwaltungsgericht durchgeführten Zeugenvernehmung des den Kläger untersuchenden Polizeiarztes.
2. Der Kläger hat keinen Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO bezeichnet, auf dem die Berufungsentscheidung beruhen kann. Mit der vom Kläger erhobenen Rüge, das Oberverwaltungsgericht habe den Sachverhalt nicht ausreichend erforscht und seine Entscheidung auf ein Gutachten gestützt, das zur Vermittlung der notwendigen Sachgrundlagen ungeeignet gewesen sei, sind die geltend gemachten Verfahrensmängel nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise aufgezeigt.
Nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO hat das Gericht den entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Fehlt dem Gericht die hierfür erforderliche Sachkunde, muss es sachverständige Hilfe in Anspruch nehmen. Kommt es maßgeblich auf den Gesundheitszustand eines Menschen an, ist daher regelmäßig die Inanspruchnahme ärztlicher Fachkunde erforderlich. Für die hier entscheidungserheblichen medizinischen Fachfragen gibt es keine eigene, nicht durch entsprechende medizinische Sachverständigengutachten vermittelte Sachkunde des Richters (vgl. Beschluss vom 24. Mai 2006 - BVerwG 1 B 118.05 - Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2 ff. AufenthG Nr. 16 Rn. 3 = NVwZ 2007, 345 m.w.N. und jüngst Beschluss vom 25. Februar 2013 - BVerwG 2 B 57.12 - juris Rn. 4).
Über die Einholung eines weiteren Gutachtens entscheidet das Gericht nach seinem Ermessen (§ 98 VwGO i.V.m. § 412 Abs. 1 ZPO). Die unterlassene Einholung zusätzlicher Gutachten kann deshalb nur dann verfahrensfehlerhaft sein, wenn die vorliegenden Gutachten ihren Zweck nicht zu erfüllen vermögen, dem Gericht die zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erforderliche Sachkunde zu vermitteln und ihm dadurch die Bildung der für die Entscheidung notwendigen Überzeugung zu ermöglichen (vgl. Urteil vom 4. Oktober 2012 - BVerwG 1 C 13.11 - BVerwGE 144, 230 = Buchholz 402.242 § 55 AufenthG Nr. 14 jeweils Rn. 11).
Das Vorliegen eines solchen Mangels zeigt die Beschwerde nicht auf. Soweit der Kläger weitere Aufklärung zur möglichen Ursächlichkeit des in der Magnetresonanztomographie festgestellten Bone-bruise-Läsion für seine Kniebeschwerden nach der polizeiärztlichen Untersuchung vermisst, hat er es im Berufungsverfahren versäumt, seine prozessualen Möglichkeiten auszuschöpfen und die persönliche Anhörung von Prof. Dr. P. zur Erläuterung seines Gutachtens zu beantragen. Einem solchen Antrag hätte das Oberverwaltungsgericht stattgeben müssen, wenn der Kläger die allgemeine Richtung der weiteren Aufklärung angegeben hätte. Denn das Tatsachengericht ist gemäß § 98 VwGO, §§ 402, 397 ZPO in der Regel verpflichtet, das Erscheinen des bestellten Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung zur Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens anzuordnen, wenn ein Verfahrensbeteiligter diese Anordnung beantragt, weil er dem Sachverständigen Fragen stellen will (stRspr; vgl. nur Urteil vom 9. März 1984 - BVerwG 8 C 97.83 - BVerwGE 69, 70 <77> = Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 158 S. 22 und Beschluss vom 16. Juli 2007 - BVerwG 2 B 55.07 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 95 Rn. 7). Erst nach einer mündlichen Gutachtenserläuterung durch Prof. Dr. P. hätte sich ggf. die Frage einer ergänzenden oder alternativen Neubegutachtung durch einen anderen Sachverständigen entscheidungserheblich stellen können. Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse in der Tatsacheninstanz wettzumachen (stRspr; vgl. Beschluss vom 16. Juli 2007 a.a.O. Rn. 5).
Vor diesem Hintergrund kann dem Oberverwaltungsgericht nicht vorgeworfen werden, seine Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung verletzt zu haben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG.