(ZPO)
Zivilprozessordnung

Ausfertigungsdatum: 12.09.1950


§ 402 ZPO Anwendbarkeit der Vorschriften für Zeugen

Für den Beweis durch Sachverständige gelten die Vorschriften über den Beweis durch Zeugen entsprechend, insoweit nicht in den nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten sind.