Entscheidungen des BVerwG

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GERICHT
JAHR
Die Beschwerden der Beklagten und der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 19. Juni 2013 werden zurückgewiesen. Die Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 € festgesetzt.
  1. Urteile
  2. Bundesverwaltungsgericht
  3. 7 B 25/13
Das Verfahren wird mit Rücksicht auf die beim Europäischen Gerichtshof von der Europäischen Kommission gemäß Art. 258 Abs. 2 AEUV unter dem 21. März 2014 eingereichte Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland (C-137/14) ausgesetzt.
  1. Urteile
  2. Bundesverwaltungsgericht
  3. 4 C 13/14
  1. Urteile
  2. Bundesverwaltungsgericht
  3. 7 B 4/14, 7 B 4/14 (7 C 1/15)
2014-12-30
BVerwG 2. Senat

  1. Urteile
  2. Bundesverwaltungsgericht
  3. 2 B 22/14
2014-12-30
BVerwG 2. Senat

  1. Urteile
  2. Bundesverwaltungsgericht
  3. 2 B 27/14
2014-12-30
BVerwG 2. Senat

  1. Urteile
  2. Bundesverwaltungsgericht
  3. 2 B 25/14
2014-12-30
BVerwG 2. Senat

  1. Urteile
  2. Bundesverwaltungsgericht
  3. 2 B 21/14
2014-12-30
BVerwG 2. Senat

  1. Urteile
  2. Bundesverwaltungsgericht
  3. 2 B 26/14
2014-12-30
BVerwG 2. Senat

  1. Urteile
  2. Bundesverwaltungsgericht
  3. 2 B 18/14
Die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen gemäß § 46 Abs. 1 BBesG sind nicht gegeben, wenn eine Gemeinde dem Nothaushaltsrecht unterliegt (hier gemäß den §§ 76, 79, 80 und 82 GO NRW ) und dieses die Begründung von Zahlungsverpflichtungen der Kommune infolge der Beförderung eines Beamten ausschließt (im Anschluss an das Urteil vom 25. September 2014 - BVerwG 2 C 16.13 - Rn. 13).
  1. Urteile
  2. Bundesverwaltungsgericht
  3. 2 B 110/13
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 1. April 2014 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 18 767,52 € festgesetzt.
  1. Urteile
  2. Bundesverwaltungsgericht
  3. 2 B 55/14
Hinsichtlich der Antragstellerin zu 8, die ihren Antrag zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen werden die Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klagen gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 31. März 2014 abgelehnt. Die Antragsteller zu 1, 2, 3, 10, 11 und 12 tragen je 1/9, die Antragsteller zu 4 und 5, die Antragsteller zu 6 und 7 und die Antragsteller zu 8 und 9 tragen jeweils als Gesamtschuldner je 1/9 der Kosten des Verfahrens einschließlich der...
  1. Urteile
  2. Bundesverwaltungsgericht
  3. 7 VR 5/14
1. Für die Frage, ob nach einer Antragsänderung im Berufungsverfahren nach § 130a VwGO i.V.m. Art. 6 Abs. 1 EMRK (juris: MRK) eine - weitere - mündliche Verhandlung erforderlich ist, kommt es nicht auf die prozessrechtliche Einordnung der Antragsänderung als Klageänderung oder Änderung des Streitgegenstandes an, sondern darauf, ob dadurch neue, im erstinstanzlichen Verfahren noch nicht relevante Rechtsfragen oder Tatsachen entscheidungserheblich werden. 2. Hebt die beklagte Behörde im...
  1. Urteile
  2. Bundesverwaltungsgericht
  3. 8 B 47/14
1. Die Unterbleibensentscheidung nach § 8 Abs. 3 Satz 1 LuftVG ist ein für einen Dritten anfechtbarer Verwaltungsakt und fällt gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a UmwRG i.V.m. § 2 Abs. 3 Nr. 1 UVPG in den Anwendungsbereich des Umweltrechtsbehelfsgesetzes. 2. Auch in der Fassung durch das Gesetz zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2833) erfasst § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 LuftVG Drittbelange, die in mehr als unerheblicher, mithin...
  1. Urteile
  2. Bundesverwaltungsgericht
  3. 4 C 36/13
2014-12-18
BVerwG 8. Senat

  1. Urteile
  2. Bundesverwaltungsgericht
  3. 8 B 48/14
Das Verfahren wird eingestellt. Die Urteile des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 5. Februar 2013 und des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 10. Juli 2012 sind wirkungslos. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstands für das Revisionsverfahren wird auf 5 000 € festgesetzt.
  1. Urteile
  2. Bundesverwaltungsgericht
  3. 2 C 27/13
2014-12-18
BVerwG 8. Senat

  1. Urteile
  2. Bundesverwaltungsgericht
  3. 8 B 39/14