Bundesverwaltungsgericht

Entscheidungsdatum: 30.12.2014


BVerwG 30.12.2014 - 2 B 22/14

Gericht:
Bundesverwaltungsgericht
Spruchkörper:
2. Senat
Entscheidungsdatum:
30.12.2014
Aktenzeichen:
2 B 22/14
ECLI:
ECLI:DE:BVerwG:2014:301214B2B22.14.0
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 24. Januar 2014, Az: 3 A 222/13, Beschlussvorgehend VG Düsseldorf, 14. Dezember 2012, Az: 26 K 7303/11

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Der vom Kläger geltend gemachte Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor.

2

Der Kläger steht seit 2001 im Dienst der beklagten Stadt. Mit Wirkung vom 27. Februar 2008 wurde der Kläger zum Stadtinspektor (Besoldungsgruppe A 9) und mit Wirkung vom 30. Juni 2009 zum Stadtoberinspektor (Besoldungsgruppe A 10) ernannt. Ab September 2008 war der Kläger im Zuge einer Zuweisung an die ARGE ME-aktiv und später als deren Rechtsnachfolger an das „Jobcenter“ des Kreises Mettmann und der Bundesagentur für Arbeit auf einem nach der Besoldungsgruppe A 11 bewerteten Dienstposten eines Fallmanagers eingesetzt. In den Jahren 2010 und 2011 hatte die Beklagte keine genehmigte Haushaltssatzung.

3

Den Antrag des Klägers vom 19. Juli 2011, ihm ab dem 19. Monat der Wahrnehmung der höher bewerteten Aufgaben eines Fallmanagers eine Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes nach § 46 BBesG zu gewähren, lehnte die Beklagte ab, der Widerspruch des Klägers war erfolglos. Klage und Berufung des Klägers sind erfolglos geblieben.

4

Das Oberverwaltungsgericht hat einen Anspruch des Klägers auf die begehrte Zulage für den Zeitraum vom 1. Juli 2010 bis zum 10. Januar 2012 verneint und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die von § 46 BBesG geforderten „haushaltsrechtlichen Voraussetzungen“ für eine Beförderung hätten im streitgegenständlichen Zeitraum nicht vorgelegen. Es habe für den Kläger keine besetzbare Planstelle zur Verfügung gestanden, weil unter den Beschränkungen der vorläufigen Haushaltsführung eine Beförderung von Beamten unzulässig gewesen sei. Der Beförderung des Klägers habe deshalb ein haushaltsrechtliches Hindernis entgegengestanden.

5

Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.

6

Der Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass die Rechtssache eine konkrete, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die bislang höchstrichterlich nicht geklärt ist und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Rechtsfortbildung der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf (stRspr, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 -BVerwGE 13, 90 <91> = Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 18 S. 22 und vom 2. Februar 2011 - BVerwG 6 B 37.10 - NVwZ 2011, 507 Rn. 2). Eine Klärung durch eine revisionsgerichtliche Entscheidung ist nach der ständigen Rechtsprechung aller Senate des Bundesverwaltungsgerichts nicht erforderlich, wenn sich die aufgeworfene Rechtsfrage auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation ohne Weiteres beantworten lässt (Beschluss vom 24. August 1999 - BVerwG 4 B 72.99 - BVerwGE 109, 268 <270> = Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 228 S. 13). So verhält es sich hier.

7

Die Frage,

ob in den Fällen der vorläufigen Haushaltsführung und damit den sich durch § 82 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen ergebenden Beschränkungen die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für eine Beförderung im Sinne von § 46 Abs. 1 BBesG nicht vorliegen,

ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt.

8

Gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG in der am 31. August 2006 geltenden Fassung, die gemäß Art. 125a Abs. 1 GG für den hier relevanten Zeitraum noch als Bundesrecht fortgalt, ist einem Beamten, dem die Aufgaben eines höherwertigen Amtes vorübergehend vertretungsweise übertragen werden, nach 18 Monaten der ununterbrochenen Wahrnehmung dieser Aufgaben eine Zulage zu zahlen, wenn in diesem Zeitpunkt die haushaltsrechtlichen und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung dieses Amtes vorliegen.

9

Die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des höherwertigen Amtes im Sinne von § 46 Abs. 1 BBesG sind erfüllt, wenn der Beförderung des betreffenden Beamten kein haushaltsrechtliches Hindernis entgegensteht. Für seine Beförderung muss eine freie Planstelle der entsprechenden Wertigkeit zur Verfügung stehen. Maßgeblich sind die einschlägigen Vorgaben des jeweiligen Haushaltstitels des Haushaltsplans. Entscheidungen der Exekutive sind hier nur von Bedeutung, wenn sie auf entsprechenden gesetzlichen Vorgaben oder Ermächtigungen beruhen, wie etwa „kw-Vermerke“ oder eine Haushaltssperre. Haushaltsrechtliche Voraussetzungen im vorstehenden Sinne sind z.B. auch die kommunalaufsichtsrechtlichen Vorschriften des Landesrechts und darauf beruhende Verfügungen der Aufsichtsbehörden mit der Folge der Einschränkung der gemeindlichen Haushaltsbefugnisse (sog. Nothaushaltsrecht). Dies hat der Senat vor kurzem ausdrücklich entschieden (Urteil vom 25. September 2014 - BVerwG 2 C 16.13 - Rn. 13, zur Veröffentlichung in BVerwGE und Buchholz vorgesehen).

10

Daraus folgt, dass die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen i.S.v. § 46 Abs. 1 BBesG nicht gegeben sind, wenn die betreffende Gemeinde dem Nothaushaltsrecht unterliegt und dieses die Begründung von Zahlungsverpflichtungen der Kommune infolge der Beförderung eines Beamten ausschließt. Ein solcher Fall liegt hier vor.

11

Das Oberverwaltungsgericht hat in Auslegung der einschlägigen Bestimmungen des nordrhein-westfälischen Gemeindehaushaltsrechts (§§ 76, 79, 80 und 82 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen) als irrevisiblem Landesrecht angenommen, dass die Beklagte in dem fraglichen Zeitraum mangels bekannt gemachter Haushaltssatzung den Beschränkungen der vorläufigen Haushaltsführung unterlag und deshalb nur Aufwendungen entstehen lassen durfte, zu denen sie rechtlich verpflichtet war.

12

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.