Entscheidungsdatum: 30.12.2014
Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass einer der Revisionszulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gegeben ist.
Die Klägerin steht seit 1967 im Dienst der beklagten Stadt. Sie wurde 1983 zur Stadtamtmännin (Besoldungsgruppe A 11) und am 1. August 2012 zur Städtischen Amtsrätin (Besoldungsgruppe A 12) befördert. Ihr Dienstposten wird seit Februar 2007 mit der Besoldungsgruppe A 12 bewertet. In den Jahren seit 2000 hatte die Beklagte keine genehmigte Haushaltssatzung. Erstmals am 11. Juli 2012 für das Jahr 2012 ist wieder eine Haushaltssatzung bekanntgegeben worden.
Den Antrag der Klägerin vom 5. Mai 2011, ihr rückwirkend seit Oktober 2008 (gemeint war August 2008) bis zu einer entsprechenden Beförderung eine Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes nach § 46 BBesG zu gewähren, lehnte die Beklagte ab, der Widerspruch der Klägerin war erfolglos. Klage und Berufung der Klägerin sind erfolglos geblieben.
Das Oberverwaltungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin auf die begehrte Zulage für den Zeitraum vom 1. August 2008 bis zum 10. Juli 2012 verneint und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die von § 46 BBesG geforderten „haushaltsrechtlichen Voraussetzungen“ für eine Beförderung hätten im streitgegenständlichen Zeitraum nicht vorgelegen. Es habe für die Klägerin keine besetzbare Planstelle zur Verfügung gestanden, weil unter den Beschränkungen der vorläufigen Haushaltsführung eine Beförderung von Beamten unzulässig gewesen sei. Der Beförderung der Klägerin habe deshalb ein haushaltsrechtliches Hindernis entgegengestanden.
1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.
Der Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass die Rechtssache eine konkrete, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die bislang höchstrichterlich nicht geklärt ist und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Rechtsfortbildung der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf (stRspr, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91> = Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 18 S. 22 und vom 2. Februar 2011 - BVerwG 6 B 37.10 - NVwZ 2011, 507 Rn. 2). Eine Klärung durch eine revisionsgerichtliche Entscheidung ist nach der ständigen Rechtsprechung aller Senate des Bundesverwaltungsgerichts nicht erforderlich, wenn sich die aufgeworfene Rechtsfrage auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation ohne Weiteres beantworten lässt (Beschluss vom 24. August 1999 - BVerwG 4 B 72.99 - BVerwGE 109, 268 <270> = Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 228 S. 13). So verhält es sich hier.
Die Frage,
ob der Anspruch auf Gewährung einer Zulage einen bloßen Rechtsvollzug darstellt und deshalb trotz Nothaushalt unmittelbar aus § 46 Abs.1 BBesG folgt,
ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt.
Gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG in der am 31. August 2006 geltenden Fassung, die gemäß Art. 125a Abs. 1 GG für den hier relevanten Zeitraum noch als Bundesrecht fortgalt, ist einem Beamten, dem die Aufgaben eines höherwertigen Amtes vorübergehend vertretungsweise übertragen werden, nach 18 Monaten der ununterbrochenen Wahrnehmung dieser Aufgaben eine Zulage zu zahlen, wenn in diesem Zeitpunkt die haushaltsrechtlichen und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung dieses Amtes vorliegen.
§ 46 Abs. 1 BBesG macht also die Zulage für die Wahrnehmung der Aufgaben eines höherwertigen Amtes u.a. vom Vorliegen der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung dieses Amtes abhängig. Anders als bei anderen Zulagentatbeständen, bei denen die Wahrnehmung einer Tätigkeit als solche bereits anspruchsbegründend ist, setzt die Zulage nach § 46 Abs. 1 BBesG zusätzlich voraus, dass u.a. die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des höherwertigen Amtes, also der Beförderung vorliegen. Damit ergibt sich bereits aus Wortlaut und Gesetzessystematik, dass nicht die bloße Wahrnehmung der Aufgaben des höherwertigen Amtes ab einer bestimmten Dauer anspruchsbegründend ist, sondern dass außerdem die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Beförderung vorliegen müssen.
Die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des höherwertigen Amtes im Sinne von § 46 Abs. 1 BBesG sind erfüllt, wenn der Beförderung des betreffenden Beamten kein haushaltsrechtliches Hindernis entgegensteht. Für seine Beförderung muss eine freie Planstelle der entsprechenden Wertigkeit zur Verfügung stehen. Maßgeblich sind die einschlägigen Vorgaben des jeweiligen Haushaltstitels des Haushaltsplans. Entscheidungen der Exekutive sind hier nur von Bedeutung, wenn sie auf entsprechenden gesetzlichen Vorgaben oder Ermächtigungen beruhen, wie etwa „kw-Vermerke“ oder eine Haushaltssperre. Haushaltsrechtliche Voraussetzungen im vorstehenden Sinne sind z.B. auch die kommunalaufsichtsrechtlichen Vorschriften des Landesrechts und darauf beruhende Verfügungen der Aufsichtsbehörden mit der Folge der Einschränkung der gemeindlichen Haushaltsbefugnisse (sog. Nothaushaltsrecht). Dies hat der Senat vor kurzem ausdrücklich entschieden (Urteil vom 25. September 2014 - BVerwG 2 C 16.13 - Rn. 13, zur Veröffentlichung in BVerwGE und Buchholz vorgesehen).
Daraus folgt, dass die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen i.S.v. § 46 Abs. 1 BBesG nicht gegeben sind, wenn die betreffende Gemeinde dem Nothaushaltsrecht unterliegt und dieses die Begründung von Zahlungsverpflichtungen der Kommune infolge der Beförderung eines Beamten ausschließt. Ein solcher Fall liegt hier vor.
Das Oberverwaltungsgericht hat in Auslegung der einschlägigen Bestimmungen des nordrhein-westfälischen Gemeindehaushaltsrechts (§§ 76, 79, 80 und 82 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen) als irrevisiblem Landesrecht angenommen, dass die Beklagte in dem fraglichen Zeitraum mangels bekannt gemachter Haushaltssatzung den Beschränkungen der vorläufigen Haushaltsführung unterlag und deshalb nur Aufwendungen entstehen lassen durfte, zu denen sie rechtlich verpflichtet war.
2. Die Revision ist auch nicht wegen eines Verfahrensfehlers (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.
Die Klägerin rügt die Ablehnung ihres Beweisantrags auf Einholung einer Auskunft bei der Bezirksregierung Düsseldorf, dass die Zulagengewährung an die Klägerin auf entsprechende Anfrage als zulässig eingeschätzt worden wäre. Sie ist der Ansicht, das Oberverwaltungsgericht hätte diesen Beweisantrag nicht als rechtlich unerheblich ablehnen dürfen, denn die Beklagte habe in über 100 Fällen mit Duldung der Bezirksregierung sogar befördert, so dass eine Nachfrage wegen der Duldung der Gewährung einer Zulage nicht von vornherein aussichtslos gewesen wäre.
Nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO obliegt den Tatsachengerichten die Pflicht, jede mögliche Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts bis zur Grenze der Zumutbarkeit zu versuchen, sofern dies für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist (vgl. Urteile vom 6. Februar 1985 - BVerwG 8 C 15.84 - BVerwGE 71, 38 <41> = Buchholz 303 § 414 ZPO Nr. 1 S. 2 und vom 6. Oktober 1987 - BVerwG 9 C 12.87 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 31 S. 1). Die Aufklärungspflicht verlangt hingegen nicht, dass ein Tatsachengericht Ermittlungen anstellt, die aus seiner Sicht unnötig sind, weil deren Ergebnis nach seinem Rechtsstandpunkt für den Ausgang des Rechtsstreits unerheblich ist (stRspr; vgl. Urteil vom 14. Januar 1998 - BVerwG 11 C 11.96 - BVerwGE 106, 115 <119> = Buchholz 451.171 § 7 AtG Nr. 5 S. 58; Beschluss vom 14. Juni 2005 - BVerwG 2 B 108.04 - Buchholz 235.1 § 58 BDG Nr. 1 S. 1 f.).
Im vorliegenden Fall hat das Oberverwaltungsgericht den Beweisantrag abgelehnt, weil es das Beweisthema für unerheblich gehalten hat. Maßgeblich hierfür war der Rechtsstandpunkt des Oberverwaltungsgerichts, dass die Klägerin aus einer fehlerhaften Rechtsanwendung für ihr Begehren auf Zahlung einer Zulage nach § 46 BBesG nichts herleiten könne und damit auch nichts daraus, dass möglicherweise mit Duldung der Aufsichtsbehörde personalwirtschaftliche Maßnahmen außerhalb des gesetzlichen Regimes des Nothaushaltsrechts vorgenommen worden sind. Ausgehend von diesem - im Übrigen auch zutreffenden - Rechtsstandpunkt kam es auf die unter Beweis gestellte Tatsache nicht an.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG und ist in Streitigkeiten über den „Teilstatus“ eines Beamten entsprechend der Höhe des zweifachen Jahresbetrags der Differenz zwischen dem innegehabten und dem erstrebten Teilstatus zu bemessen.