(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der
- 1.
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Beamten des Bundes; ausgenommen sind Ehrenbeamte,
- 2.
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Richter des Bundes; ausgenommen sind ehrenamtliche Richter,
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Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit.
(2) Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge:
- 1.
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Grundgehalt,
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Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptberufliche Leiter von Hochschulen und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen,
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Familienzuschlag,
- 4.
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Zulagen,
- 5.
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Vergütungen,
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Auslandsbesoldung.
(3) Zur Besoldung gehören ferner folgende sonstige Bezüge:
- 1.
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Anwärterbezüge,
- 2.
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vermögenswirksame Leistungen.
(4) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.