1. Der Verfahrensmangel der vorschriftswidrigen Besetzung eines Spruchkörpers wird nur dann in der erforderlichen Weise dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 1 und 3 VwGO), wenn unter Wiedergabe der maßgeblichen, in den Geschäftsverteilungsplänen des (Gesamt-) Gerichts bzw. des Spruchkörpers niedergelegten Heranziehungs- und Vertretungsregeln konkret dargetan wird, dass und warum ein bestimmter Richter nicht zur Mitwirkung an der Entscheidung berufen war. 2. Wird zur Feststellung einer (behaupteten) in...