Die Monatsfrist, nach deren (fruchtlosen) Ablauf in einem Wehrbeschwerdeverfahren ein Rechtsbehelf wegen Untätigkeit eingelegt werden kann (§ 16 Abs. 2, § 17 Abs. 1 Satz 2 WBO), stellt keine Bearbeitungsfrist für die zuständige Stelle (§ 9 WBO) dar. Sie beginnt auch dann mit der Einlegung der Beschwerde oder weiteren Beschwerde zu laufen, wenn diese bei dem nächsten Disziplinarvorgesetzten des Soldaten eingelegt wird und der zuständigen Stelle erst zugeleitet werden muss.